Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221748/4/Gu/Pr

Linz, 27.04.2001

VwSen-221748/4/Gu/Pr Linz, am 27. April 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H. N., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Januar 2001, Ge96-153-2000, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung, zu Recht:
 
Die Berufung gegen die Schuld wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in allen 26 Fakten bestätigt.
 
Hinsichtlich der Strafhöhe werden die Aussprüche zu den Fakten 7, 11, 16, 17, 18, 24 und 26 bestätigt.
Der Rechtsmittelwerber hat diesbezüglich je 20 % der bestätigten Strafen als Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten, ds in Summe 1.400 S (entspricht  101,74 Euro).
 
Hinsichtlich der übrigen Fakten werden die verhängten Geldstrafen auf je 500 S (entspricht  36,34 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 5 Stunden und die erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeiträge auf je 50 S (entspricht 3,63 Euro) herabgesetzt.
 
Bezüglich dieser Strafherabsetzungen entfallen Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren.
 
Der Gesamtbetrag aller Geldstrafen und Verfahrenskostenbeiträge ergibt somit den Betrag von 19.550 S (entspricht 1.420,75 Euro).
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG; § 367 Z25 GewO iVm dem Bescheid der BH Braunau vom 2.11.1995, Ge20-22-1994 sowie vom 15.1.1999, Ge20-67-1998, § 370 Abs.2 GewO 1994.
 
Entscheidungsgründe:
 
Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen 26 Fakten, welche überwiegend die Nichtbeibringung von Attesten, die in Betriebsanlagenbescheiden gefordert wurden, trotz Betriebes der Betriebsanlage auf den Grundstücken 719/1, 718/1, 718/2, 1586, 187, 715/2, 695/1, 695/2 und 704, Gemeinde St. P., durch die N. Transport GesmbH, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, bestraft.
 
Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis auf das Ergebnis einer kommissionellen Überprüfung der Anlage am 24.10.2000 unter Zuziehung eines Amtssachverständigen und die in der Folge verfasste Niederschrift.
 
In seiner dagegen erhobenen Berufung listet der Rechtsmittelwerber auf, dass er die vorgeschriebenen Auflagen zwischenzeitig zum allergrößten Teil erfüllt habe. Es ist der Berufung erschließbar zu entnehmen, dass er begehrt, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.
 
Da keine zu den einzelnen Fakten ausgesprochene Geldstrafe den Betrag von 3.000 S überstieg und im Übrigen der Sachverhalt klar gegeben erscheint, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG entbehrlich.
 
Durch Urkundenbeweis, nämlich die im Akt erliegenden Betriebsanlagenbescheide, welche im Straferkenntnis zitiert sind und durch die Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 24.10.2000, Ge20-67-1998 und Ge20-22-1994, ist dokumentiert, dass bis zum Tag der ausgewiesenen Kontrolle und damit dem von der BH Braunau angenommenen Ende der Tatzeit, die im Einzelnen aufgelisteten Atteste fehlten und teils bauliche Maßnahmen nicht erfolgt waren, wenngleich die Betriebsanlage betrieben wurde. Das nachträgliche Beibringen der Atteste bzw. die teilweise Sanierung hatte im Ergebnis keine schuldbefreiende Wirkung und ist der im Straferkenntnis angeführte Lebenssachverhalt als erwiesen anzunehmen.
 
Bei der Strafbemessung war allerdings zu bedenken:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
 
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 
Der Strafrahmen für jedes einzelne Faktum der Nichterfüllung von Auflagen beträgt gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 in Geld bis zu 30.000 S und an Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG bis zu zwei Wochen.
 
Bezüglich der Fakten 7, 11, 16, 17, 18, 24 und 26 konnte keine Herabsetzung der Strafe erfolgen, weil der Unrechtsgehalt infolge Umweltträchtigkeit der nichterfüllten Auflagen von Gewicht war. Dieser Strafzumessungsgrund trägt im Verwaltungsstrafverfahren das Hauptgewicht.
 
Bezüglich der Nichtbeibringung von Attesten hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen, dass es sich bei den Unterlassungen der zeitgerechten Beibringung der Unterlagen, hinsichtlich derer nunmehr eine Strafherabsetzung verfügt wurde, vorwiegend um Formaldelikte der Unterlassung handelte. Diesbezüglich war auch dem Rechtsmittelwerber zugute zu halten, dass er - wohl, nachdem es eines kräftigen Anstoßes bedurfte - bemüht war, die Atteste beizubringen.
 
Sonstige Milderungsgründe aber auch Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
 
Die zuletzt angeführten Unterlassungen waren aber auch von der objektiven Tatseite her nicht so geringfügig, als dass ein Absehen von einer Bestrafung in Betracht gezogen werden hätte können.
 
Dem von der ersten Instanz geschätzten Monatseinkommen von 30.000 S ist der Rechtsmittelwerber nicht entgegengetreten.
 
Alles in allem rechtfertigt das auferlegte Strafübel in Summe die Annahme, dass der Rechtsmittelwerber zumindest im spruchrelevanten Umfang mehr Sorgfalt auf die Einhaltung der diesbezüglichen gewerberechtlichen Vorschriften legen wird.
 
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
Hinsichtlich des Teilerfolges fielen gemäß § 65 VStG keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens an, anders als bei den gewichtigeren Fakten, welche auch hinsichtlich der Strafhöhe bestätigt werden mussten, und wo der gesetzliche Satz von 20 % der bestätigten Geldstrafen zum Tragen kommen muss.
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 

Dr. G u s c h l b a u e r

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