Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560063/2/Gf/Pe

Linz, 19.05.2003

 

 

 VwSen-560063/2/Gf/Pe Linz, am 19. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des AÖ, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 16. April 2003, Zl. SO-94-2002, wegen Übernahme offener Restpflegegebühren bezüglich des Patienten AF, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 16. April 2003, Zl. SO-94-2002, wurde der Antrag des AÖ (im Folgenden kurz: Krankenanstalt) auf Ersatz der für einen Patienten im Zeitraum vom 3. bis zum 20. Dezember 2001 entstandenen und von diesem nicht erstatteten Pflegegebühren in einer (Rest-)Höhe von 2.603,15 Euro abgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Patient der belangten Behörde die Bezahlung der offenen Gebührenforderung telefonisch zugesichert habe; für den Fall der Weigerung sei der Krankenanstalt bereits empfohlen worden, gerichtlich gegen den Patienten vorzugehen und beispielsweise eine Fahrnispfändung zu beantragen.

1.2. Gegen diesen ihr am 17. April 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 30. April 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen vor, dass der Patient wegen einer unabweisbaren Augenerkrankung stationär habe aufgenommen werden müssen. Nach mehreren erfolglosen Bemühungen (zuletzt wiederum mit Schreiben vom 9. April 2003 unter Fristsetzung bis zum 23. April 2003) um Hereinbringung der aushaftenden Gebühren durch den Patienten selbst und langwieriger Klärung der Zuständigkeit der belangten Behörde habe schließlich ein Ersatzantrag gemäß § 61 des Oö. Sozialhifegesetzes, LGBl.Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 68/2002 (im Folgenden: OöSHG), gestellt werden müssen. Die Erstbehörde habe jedoch nur ausgeführt, dass ihr zweckentsprechende Ermittlungen aufgrund der destruktiven Haltung des Patienten nicht möglich gewesen seien, obwohl sie nach dem Gesetz eine amtswegige Ermittlungspflicht treffe.

 

Aus allen diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und nach dem OöSHG der Zuspruch der aushaftenden Pflegegebühren inkl. Verzugszinsen und Mahnspesen in Höhe von 2.688,77 Euro beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Gmunden zu Zl. SO-94-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 des Oö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl.Nr. 132/1997, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2003 (im Folgenden: OöKAG), ist zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflegegebühren in erster Linie der Patient selbst verpflichtet, sofern nicht z.B. eine andere juristischen Person ganz oder teilweise dazu verhalten ist oder dafür Ersatz zu leisten hat.

Nach § 56 Abs. 1 OöKAG sind die Pflegegebühren vom Krankenanstaltenträger i.d.R. mit dem Entlassungstag abzurechnen und mittels Gebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben.

Gegen diese Vorschreibung steht dem Adressaten die Möglichkeit des Einspruches zu. Wird diesem vom Krankenanstaltenträger nicht Rechnung getragen, ist die Gebühr durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen (§ 56 Abs. 7 OöKAG); über Berufungen gegen einen derartigen Bescheid hat gemäß § 56 Abs. 8 OöKAG der Oö. Verwaltungssenat zu entscheiden.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist nicht ersichtlich, dass die Krankenanstalt dem Patienten die aushaftenden Pflegegebühren auch in der gemäß § 56 OöKAG vorgesehenen Form vorgeschrieben hätte; vielmehr hat diese unmittelbar einen Antrag auf Kostenübernahme nach § 61 OöSHG gestellt.

Gemäß § 61 Abs. 2. Z. 2 OöSHG besteht jedoch kein Anspruch auf Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger, wenn und solange der Ersatz dieser Aufwendungen auch noch nach einer anderen gesetzlichen Grundlage angesprochen werden kann.

Aus dieser Subsidiaritätsklausel folgt für den gegenständlichen Fall, dass die Krankenanstalt vor einer Antragstellung gemäß § 61 OöSHG zunächst ein Verfahren gemäß § 56 OöKAG durchführen muss.

Da sie dies bislang offenkundig verabsäumt hat, hat die belangte Behörde ihren auf § 61 OöSHG gestützten Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

3.3. Die vorliegende Berufung erweist sich daher als unbegründet und war sohin gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von entspricht 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f


 
 

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