Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221752/9/Gu/Pr

Linz, 11.05.2001

VwSen-221752/9/Gu/Pr Linz, am 11. Mai 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H. N., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.2.2001, Ge96-141-2000, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung, nach der am 8.5.2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
 
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu allen drei Fakten den Betrag von je 800 S (entspricht  58,14 Euro) in Summe daher 2.400 S (entspricht  174,41 Euro) zu zahlen.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 367 Z25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der BH Braunau vom 15.1.1999, Ge20-67-1998, Auflagepunkt 26 und Auflagepunkt 25, § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 370 Abs.2 GewO 1994.
 
Entscheidungsgründe:
 
Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Rechtsmittelwerber als gewerberechtlichen Geschäftsführer der N. Transport GesmbH, St. P., unter näherer Beschreibung des Sachverhaltes unter Verknüpfung von Betriebsanlagenbescheiden schuldig erkannt, in oa Betriebsanlage zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes mit Werkstätte, Freiwaschplatz, Waschhalle und Betriebstankstelle entgegen von bestimmten Auflagen

  1. am 23.9.2000 zwischen 14.15 Uhr und 14.30 Uhr einen roten Sattelzug in der Portalwaschanlage gewaschen zu haben, wobei das straßenseitige Eingangstor offen stand sowie
  2. am Sonntag, dem 1.10.2000 um 9.45 Uhr und am 15.10.2000 um 00.20 Uhr die Betriebstankstelle betrieben zu haben, indem am 1.10.2000 ein PKW sowie am 15.10.2000 ein LKW betankt worden seien und darüber hinaus
  3. ohne Vorhandensein einer Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage im Bereich der Begrenzungsmauer an der westlichen Grundstücksgrenze eine größere Menge Batterien im Freien gelagert zu haben, wodurch bei dieser Lagerung im Freien durch austretende Schwefelsäure eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers herbeigeführt werden konnte.
  4.  

Deswegen wurden dem Rechtsmittelwerber unter Zitierung der verletzten Rechtsnormen und der Strafanwendungsnormen Geldstrafen von dreimal je 4.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von dreimal je 45 Stunden und erstinstanzliche Verfahrenskostenbeiträge in der Höhe von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafen auferlegt.
 
Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis auf die Anzeige nach Wahrnehmungen des Lebenssachverhaltes durch die Ehegatten Dipl.-Ing. E. und M. V.
 
In seiner dagegen eingebrachten Berufung begründet der Rechtsmittelwerber diese wie folgt:
"1. Wenn am 23.9.200 ein LKW-Zug gewaschen worden ist, so bitte ich um Bekanntgabe des LKW-Kennzeichens, damit ich den Fahrer, welcher das Garagentor nicht geschlossen hat zur Rechenschaft ziehen kann.
2. In diesem Falle bitte ich ebenfalls um Bekanntgabe der Kennzeichen, damit ich so wie bei Punkt 1 angeführt vorgehen kann

  1. Die Batterien waren auf einer Palette gelagert und für den Abtransport zur Entsorgung nach Siggerwiesen bereitgestellt worden. Die Abgabescheine von Siggerwiesen haben wir Ihnen bereits übermittelt."
  2.  

Aus der Berufung leuchtet sinngemäß hervor, dass der Rechtsmittelwerber begehrt, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.
 
Am 8.5.2001 wurde die öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt: Zu dieser erschienen weder ein Vertreter der ersten Instanz noch der Beschuldigte. Die Ladungen waren unter Hinweis auf die Säumnisfolgen, dass nämlich auch in Abwesenheit verhandelt werden kann, ergangen.
 
Der Beschuldigte faxte am Tag der Verhandlung die Mitteilung, dass er um Verschiebung der Verhandlung ersuche, weil er sich aus beruflichen Gründen in Hamburg aufhalte.
 
Eine persönliche Krankheit oder ein Gebrechen oder sonstige zwingende Gründe traten nicht hervor. Dem Beschuldigten war es anheim gestellt, für seine Vertretung in der mündlichen Verhandlung oder im Berufe zu sorgen, sodass keine gerechtfertigten Entschuldigungsgründe vorlagen, um die mündliche Verhandlung zu verschieben.
 
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dipl.-Ing. E. V. und Erörterung des Akteninhaltes, insbesondere durch Einsichtnahme in die vom Zeugen angefertigte und im Akt erliegende Bilddokumentation.
 
Der Zeuge konnte glaubwürdig dartun, dass er die Lichtbilder zu den angeführten Tatzeiten angefertigt hat und sich hiezu auf einem Notizblock gesondert die Zeiten vermerkt hat.
 
Demnach kommt der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass der im angefochtenen Straferkenntnis spruchgegenständliche Lebenssachverhalt verwirklicht wurde.
 
Im Übrigen wurde der Sachverhalt im Grunde genommen nicht bestritten, sondern vermeint der Rechtsmittelwerber, dass er durch die Bekanntgabe von Kennzeichen seine Mitarbeiter im Betrieb sanktionieren müsse. Auch die Zwischenlagerung der Batterien ist nicht bestritten.
 
Der Beschuldigte ist der gewerberechtliche Geschäftsführer der N. Transport GesmbH, St. P.
 
Rechtlich war zum Sachverhalt zu bedenken:
Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 - 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
 
Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.
 
Gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 sind, wenn ein Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt wurde, die Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
 
In den oben zitierten Auflagepunkten des Betriebsanlagenbescheides der BH Braunau vom 15.12.1999, Ge20-67-1998, wurde der Gewerbeinhaberin die Auflage erteilt, dass die Portalwaschanlage nur bei geschlossenem straßenseitigen Eingangstor betrieben werden darf und dies über eine elektrische Verriegelung sicherzustellen ist. Ferner bestand die Auflage, dass die Betriebszeiten für die Werkstätte, den Freiwaschplatz, die Waschhalle und die Betriebstankstelle wie folgt beschränkt sind:
Montag - Freitag: 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr,
Samstag: 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen dürfen diese Anlagen nicht betrieben werden.
 
Eine Genehmigung von Lagerungen oder Zwischenlagerungen von Batterien im Freien ist im Betriebsanlagenbescheid nicht enthalten. Dies stellt zweifellos eine von der ersten Instanz ausgesprochene Erhöhung des Gefährdungspotenziales bezüglich der Umwelt dar. Eine solche Art der Lagerung darf daher nur nach Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage iSd § 81 Abs.1 GewO 1994 betrieben werden.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite war zu bedenken:
Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
 
Im Gegensatz zum Vorbringen des Beschuldigten war es daher nicht erforderlich, Kennzeichen von Mitarbeitern bekannt zu geben. Die objektive Tatseite ist durch die Bilddokumentation und die Zeugenaussage hinlänglich belegt. Es war kontrapunktisch zu seinem Vorbringen seine Sache, im Betrieb ein Kontrollnetz aufzubauen oder sich Erfüllungsgehilfen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten zu bedienen, um die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebsanlage zu gewährleisten. Dass er das im hinreichenden Maß sichergestellt hätte, hat er nicht dargetan.
 
Aus diesem Grunde war sowohl der Schuldspruch als auch der Strafausspruch, welcher sich an der Untergrenze des Strafrahmens bewegt, zu bestätigen und wird im Übrigen auf die ausführlichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.
 
Der Rechtsmittelwerber hat nicht dargetan, dass er in ungünstigen Einkommensverhältnissen und persönlichen Verhältnissen lebt. Angesichts des beträchtlichen Gewichtes des Unrechtsgehaltes der Fakten und des Umstandes, dass der Rechtsmittelwerber schon wegen Übertretung betriebsanlagenrechtlicher Vorschriften bestraft worden ist, kann der ersten Instanz kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie Geldstrafen von je 4.000 S ausgesprochen hat. Auch die Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
 
Nachdem der Berufung ein Erfolg versagt bleiben musste, trifft den Rechtsmittelwerber die gesetzliche Pflicht, den Hebesatz von 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G u s c h l b a u e r
 
Beschlagwortung: Beweiswürdigung