Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221755/2/Gu/Pr

Linz, 24.04.2001

VwSen-221755/2/Gu/Pr Linz, am 24. April 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H. O., gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 27.2.2001, GZ 0-2-5/1-0032135b, wegen Übertretung der Gewerbeordnung verhängten Strafe zu Recht:
 
Die Berufung wird abgewiesen und die ausgesprochene Strafe bestätigt.
 
Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 1.400 S (entspricht  101,74 Euro) zu bezahlen.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994.
 
Entscheidungsgründe:
 
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der O. KEG mit dem Sitz in P. und somit als gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher vertreten zu müssen, dass die o.a. Gesellschaft in der Zeit von März 1999 bis 7.8.2000 im Standort L., auf dem Parkplatz des S.-Marktes eine gemäß § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich eine Hendlbraterei, ohne Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung betrieben habe, obwohl die Hendlbraterei geeignet sei, die Nachbarn durch Geruch zu belästigen.
 
Wegen Verletzung des § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 7.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden sowie ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 700 S auferlegt.
 
In seiner gegen die Höhe der Strafe gerichteten Berufung wendet der Rechtsmittelwerber geringes Verschulden ein. Zunächst habe er sich bei seinem Steuerberater informiert, ob er eine Betriebsanlagengenehmigung benötige und die Antwort erhalten, nur wenn sich ein Nachbar beschwert.
Nachdem er von der Gewerbebehörde die Verständigung erhalten habe, dass eine Betriebsanlagengenehmigung nötig ist, habe er diesen Antrag gestellt und sei ihm diese mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.2.2001, GZ 501/0001051F, erteilt worden.
 
In diesem Bescheid sei ihm der Einbau von Filteranlagen, welche 45.000 S kosten, vorgeschrieben worden. Aufgrund dieser Investition sei er in einem finanziellen Engpass. Im Übrigen verdiene er im Monat nur zwischen 6.000 S und 12.000 S. Da nun seine Frau arbeitslos geworden sei und er Alleinverdiener sei, sei er für die Gattin und zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig.
 
Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und somit der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, konnte iSd § 51e Abs.3 Z2 VStG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
 
Zu den Berufungsausführungen war zu bedenken:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
 
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 
Der Strafrahmen beträgt für den nichtgenehmigten Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 366 Abs.1, Einleitung GewO 1994 in Geld bis zu 50.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG bis zu zwei Wochen.
 
Wohl hat der Rechtsmittelwerber nach Beanstandung um Betriebsanlagen-genehmigung angesucht und diese unter Auflagen im März 2001 genehmigt erhalten. Er hat aber mit dem Betrieb nach Beanstandung nicht inne gehalten und die Anlage weiter betrieben, sodass das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden konnte und daher von vorneherein ein Absehen von einer Bestrafung iSd § 21 VStG ausschied.
 
Der konsenslose Betrieb durch geraume Zeit durch Belästigung von Nachbarn stellte auch einen gewichtigen Unrechtsgehalt dar, sodass, auch wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr entgegen seinen ursprünglichen Angaben anlässlich seiner Vernehmung am Gemeindeamt P. weniger ins Verdienen bringt - die Sorgepflicht für die Ehegattin und die zwei mj. Kinder hat die erste Instanz ohnedies bereits berücksichtigt, ebenso den Milderungsgrund der Unbescholtenheit - in der Zusammenschau eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht zu ziehen war.
 
Auch die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeits-gebot.
 
Nachdem der Berufung kein Erfolg beschieden war, trifft den Rechtsmittelwerber die gesetzliche Pflicht des § 64 Abs.1 und 2 VStG, wonach er 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 

Dr. G u s c h l b a u e r
 

Beschlagwortung: keine neuen Strafzumessungsgründe - Bestätigung

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