Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-560064/2/Gf/Ka

Linz, 22.06.2003

 

 

 VwSen-560064/2/Gf/Ka Linz, am 22. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K, vertreten durch die RAe DDr. HM, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 19. Mai 2003, Zl. SH10-3384-Pf, wegen Kostenersatz für die Gewährung sozialer Hilfe, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid vom 19. Mai 2003, Zl. SH10-3384-Pf, hat der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung den Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Kostenersatz für die Gewährung sozialer Hilfe für eine von letzterem im Zeitraum vom 9. bis 13. September 2002 betreute Patientin mit der Begründung abgewiesen, dass jene bereits seit dem 21. März 2002 über keine gültige Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet mehr verfügt habe.

1.2. Gegen diesen ihm am 27. Mai 2003 zugestellten Bescheides richtet sich die vorliegende, am 6. Juni 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Patientin am 9. September 2002 gegen 23.00 Uhr von einer Rettungsorganisation mit unklaren Krankheitssymptomen in seine Anstalt eingeliefert worden sei und daher schon auf Grund dieser Notsituation nicht hätte abgewiesen werden dürfen. In der Folge habe sie noch während der Behandlung über eigenen Wunsch und entgegen dem Anraten der Ärzte das Krankenhaus verlassen, sodass eine entsprechende Meldung an den Sozialhilfeträger nicht früher möglich gewesen sei.

 

Deshalb wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe des Ersatzbegehrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Urfahr-Umgebung zu Zl. SH10-3384; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die gegenständliche Beschwerde erwogen:

 

 

3.1. Wie dem Antrag des Beschwerdeführers vom 17. April 2002 zweifelsfrei zu entnehmen ist, geht es im vorliegenden Fall der Sache nach nicht um die Rückerstattung geleisteter sozialer Hilfe, sondern um den Ersatz von "Krankenhauskosten lt. beiliegender Kostenaufstellung", also um den Ersatz von Pflegegebühren.

Diesbezüglich legt § 55 Abs. 1 des Oö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl.Nr. 132/1997, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2003 (im Folgenden: OöKAG), fest, dass zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflegegebühren in erster Linie der Patient selbst verpflichtet ist, sofern nicht etwa eine andere juristische Person (z.B. Sozialversicherungsträger) ganz oder teilweise dazu verhalten ist oder dafür Ersatz zu leisten hat.

Nach § 56 Abs. 1 OöKAG sind die Pflegegebühren vom Krankenanstaltenträger i.d.R. mit dem Entlassungstag abzurechnen und mittels Gebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben.

Gegen diese Vorschreibung steht dem Adressaten die Möglichkeit des Einspruches zu. Wird diesem vom Krankenanstaltenträger nicht Rechnung getragen, ist die Gebühr durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen (§ 56 Abs. 7 OöKAG); über Berufungen gegen einen derartigen Bescheid hat gemäß § 56 Abs. 8 OöKAG der Oö. Verwaltungssenat zu entscheiden.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsmittelwerber der Patientin die aushaftenden Pflegegebühren auch in der gemäß § 56 OöKAG vorgesehenen Form vorgeschrieben hätte; vielmehr hat dieser unmittelbar einen Antrag auf Kostenübernahme nach § 61 OöSHG gestellt.

Gemäß § 61 Abs. 2. Z. 2 OöSHG besteht jedoch kein Anspruch auf Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger, wenn und solange der Ersatz dieser Aufwendungen auch noch nach einer anderen gesetzlichen Grundlage angesprochen werden kann.

Aus dieser Subsidiaritätsklausel folgt für den gegenständlichen Fall, dass die Krankenanstalt vor einer Antragstellung gemäß § 61 OöSHG zunächst ein Verfahren gemäß § 56 OöKAG durchführen muss (vgl. auch VwSen-560063 v. 19.5.2003).

Da sie dies bislang offenkundig verabsäumt hat, hat die belangte Behörde ihren auf § 61 OöSHG gestützten Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

3.3. Die vorliegende Berufung erweist sich daher als unbegründet und war sohin gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von entspricht 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum