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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221775/2/Ga/Mm

Linz, 17.07.2001

VwSen-221775/2/Ga/Mm Linz, am 17. Juli 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 23. Mai 2001, Zl. Ge96-170-12-2000-Brot, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
 
Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 23. Mai 2001 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe seit dem 25. September 2000 bestimmte gewerbliche Tätigkeiten, nämlich jene des gebundenen Gewerbes Handelsgewerbe und Handelsagenten unbefugt ("ohne dafür erforderliche Gewerbeberechtigung") ausgeübt. Dadurch habe er § 366 Abs.1 Z1 iVm § 124 Z10 sowie § 1 Abs.2, 3 und 4 GewO verletzt. Wegen dieser "Verwaltungsübertretungen" (gemeint wohl: Verwaltungsübertretung) sei über den Berufungswerber gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO eine Geldstrafe von 5.000 öS (Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden) kostenpflichtig zu verhängen gewesen.
Näherhin wurde dem Berufungswerber - mit den für die Annahme der objektiven Tatseite maßgeblichen (dh über bloßen Erläuterungswert hinausgehenden) Spruchformulierungen - angelastet, er habe "am 25.9.2000 unter dem Namen F T" einer näher angegebenen Firma den Verleih eines Zeltes in Rechnung gestellt, wobei diese Rechnung auf einen Betrag von 5.000 S zuzüglich 20 Prozent Mehrwertsteuer ausgestellt gewesen sei. Weiters habe er "mit Rechnung vom 2.10.2000 der Firma (....) ein gebrauchtes Vorführzelt (das Zeltmodell: Caroline DM 10,0 m) in Rechnung gestellt", wobei er diese Rechnung in der Höhe von 50.000 S zuzüglich 20 Prozent Mehrwertsteuer ausgestellt gehabt habe.
"Diese Tätigkeit" habe er selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, erkennbare Aufhebung und Einstellung beantragende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber bekämpft seine Bestrafung mit dem Einwand, er sei zu Unrecht "als Privatperson" belangt worden; diesbezüglich sei "ein völlig falsches Faktengerüst aufgebaut worden".
Mit diesem, dem Gehalt nach eine Rechtsrüge darstellenden Vorbringen ist der Berufungswerber grundsätzlich im Recht. Zwar ist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, das bezügliche Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens in Übereinstimmung mit der Aktenlage darstellend, zutreffend davon ausgegangen, dass der Berufungswerber für das inkriminierte Verhalten iS des § 9 Abs.1 VStG als das außenvertretungsbefugte Organ der einer Gesellschaft m.b.H. gleichzustellenden englischen Ltd. (Gesellschaft), somit - erschließbar - als hr. Geschäftsführer dieser Gesellschaft, nicht also als "Privatperson", einzustehen habe. Dieser Sichtweise hat jedoch im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Niederschlag gefunden.
Allerdings hätte das bezügliche Vorbringen des Berufungswerbers allein noch nicht die Aufhebung des Straferkenntnisses erzwungen, sondern wäre damit in diesem Fall lediglich ein vom Tribunal als Berufungsbehörde zu korrigierender Fehler in der rechtlichen Beurteilung der Verantwortlichkeit des Beschuldigten indiziert.
 
Zur Aufhebung hingegen hatte zu führen, dass die belangte Behörde die (objektive) Tatbestandsmäßigkeit vorliegend zu Unrecht als erfüllt annahm.
Der dem angefochtenen Straferkenntnis spruchgemäß (und insoweit übereinstimmend auch in den Verfolgungshandlungen) zugrunde gelegte Lebenssachverhalt ist nicht geeignet, tatseitig iS des Bestimmtheitsgebotes gemäß § 44a Z1 VStG und der hiezu ständigen Judikatur ein Verhalten zu umschreiben, das als (unbefugte) - eingeschränkte oder uneingeschränkte - Ausübung des Handelsgewerbes und Handelsagenten (iS des § 124 Z10 GewO idF der GewRNov 1997) gewertet werden könnte.
 
Zum Handelsgewerbe:
Diesbezüglich genügt es nicht, tatseitig allein auf ein Anbieten und ein Verkaufen bzw. die Ausstellung einer Rechnung abzustellen. Vielmehr muss von der Tatumschreibung das für den Begriff "Handel" wesentliche Merkmal von der Anlastung erfasst sein, wonach die angebotene bzw. verkaufte (im speziellen hier: auch "verliehene") Ware zu dem Zweck erworben wurde, diese an andere Wirtschaftsmitglieder (Wiederverkäufer oder Letztverbraucher) weiterzugeben (VwGH 16.12.1983, 83/04/0257; 5.11.1991, 91/04/0154). Wurde daher eine Ware nicht zu diesem Zweck erworben (und dieser Erwerbszweck nicht unmissverständlich in den tatseitigen Vorwurf gemäß § 44a Z1 VStG zum Ausdruck gebracht), so kann auch die nachfolgende Tätigkeit (Verkauf, "Verleih" etc [vgl § 34 Abs.1 Z2 GewO]) in Bezug auf diese Ware nicht die Subsumtion unter den gewerberechtlichen Begriff "Handel" herbeiführen und konsequenterweise auch nicht den Gegenstand eines (unbefugten) Handelsgewerbes bilden.
Zum Handelsagentengewerbe:
Danach sind für einen iS des § 44a Z1 VStG bestimmten Vorwurf der unbefugten Ausübung dieses (allenfalls so eingeschränkten) Gewerbes die von einem entsprechenden Lebenssachverhalt gestützten Tatbestandsmerkmale (vgl § 156 GewO) des Vermittelns oder des Abschließens von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen selbstständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigen (....), beachtlich.
 
Vor diesem Hintergrund steht zusammenfassend fest, dass der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses (die innerhalb der Verjährungsfrist erlassenen Verfolgungshandlungen) wesentliche, dh zur Annahme der Tatbestandsmäßigkeit einer unbefugten Ausübung des gebundenen Gewerbes Handelsgewerbe und Handelsagenten unverzichtbare Merkmale nicht vorgeworfen hatte, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.
Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber zugleich auch aus seiner Kostenpflicht.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
Mag. Gallnbrunner

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