Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221780/2/Ga/Km

Linz, 20.08.2001

VwSen-221780/2/Ga/Km Linz, am 20. August 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Kl O in S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Juni 2001, Zl. Ge96-2453-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z3 VStG die Strafverhängungsnorm zu lauten hat: § 368 Einleitung GewO.
Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber 600 S (entspricht 43,60 Euro) zu leisten.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.3, § 64 Abs.1 und Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
 
Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 6. Juni 2001 wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 368 Z9 iVm § 152 Abs.2 GewO iVm § 1 Abs.1 lit.c Oö. Sperrzeiten-Verordnung gemäß § 368 Z9 GewO eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) kostenpflichtig verhängt. Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG), der Berufungswerber sei schuldig, er habe als gemäß § 370 Abs.2 GewO strafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der "Cafe - Bar - J Ges.m.b.H." dafür einzustehen, dass der Gastgewerbebetrieb "J" dieser Gesellschaft im Standort S, S, am 14. April 2001 bis zumindest 04.45 Uhr offen gehalten worden sei, dass dort etwa 30 Gäste bewirtet worden seien und diesen das Verweilen in den Betriebsräumen gestattet worden sei, obwohl die Sperrstunde für dieses Lokal in der Betriebsart Cafe mit 04.00 Uhr festgelegt sei.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, seine Bestrafung als zu Unrecht erfolgt bekämpfende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber bringt vor, er habe am bezeichneten Tag das genannte Lokal ordnungsgemäß um 04.00 Uhr zugesperrt. Es werde da die Musik abgeschaltet und das Licht komplett erhellt und es werde von diesem Augenblick an, nichts mehr ausgeschenkt. Weil aber das Personal sowieso bis ca. 05.00 Uhr Arbeit mit dem Zusammenräumen und dem "Standmachen" hätte, hätten "die Leute", die noch anwesend gewesen seien, "halt in Ruhe austrinken und die Bar auf normale Weise verlassen" können. An die Gäste sei jedoch nichts mehr verabreicht worden. Jedenfalls sei die Strafe zu Unrecht ausgesprochen worden.
 
Mit diesem Vorbringen kann der Berufungswerber schon die Sachverhaltsannahme des bekämpften Straferkenntnisses nicht in Zweifel ziehen. Er stellt gar nicht in Abrede, dass Gäste am Tattag zur angegebenen Zeit nach der Sperrstunde noch in einem Betriebsraum des genannten Lokals anwesend waren und dort auch Getränke konsumierten, nämlich diese "in Ruhe" ausgetrunken haben. In rechtlicher Hinsicht durfte die belangte Behörde diesen Lebenssachverhalt zutreffend als verpönte Bewirtung und verpöntes Verweilen in den Betriebsräumen der Cafe - Bar beurteilen. Weil im Berufungsfall auch gegen die Annahme der subjektiven Tatseite nichts hervorgekommen ist, war insgesamt daher der Schuldspruch zu bestätigen.
 
Soweit der Berufungswerber gegen die Strafbemessung vorbringt, es habe die belangte Behörde hinsichtlich seiner (gemäß § 19 VStG als Kriterium zu berücksichtigenden) Einkommensverhältnisse zu Unrecht ein Einkommen von 42.550 brutto monatlich angenommen, weil er monatlich (netto) nur ca. 9.000 öS verdiene, wofür er seiner Berufungsschrift auch eine Bescheinigung anfügte, vermochte er damit allein eine Herabsetzung der Geldstrafe schon im Hinblick auf seine von der belangten Behörde unstrittig als erschwerend gewerteten sieben einschlägigen Vorstrafen nicht zu bewirken. Auch der Strafausspruch war, unter gleichzeitiger Richtigstellung der Strafverhängungsnorm, daher zu bestätigen.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
Mag. Gallnbrunner

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