Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221781/2/Ga/Km

Linz, 20.08.2001

VwSen-221781/2/Ga/Km Linz, am 20. August 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Reinhard L P in E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. Juni 2001, Zl. Ge96-254-2000, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in beiden Fakten aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
 
Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 19. Juni 2001 wurde der Berufungs-
werber für schuldig befunden, er habe

  1. "zumindest im Zeitraum 1.10.2000 bis 1.12.2000" in einem Nebengebäude zum Objekt E, O, durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken das Gastgewerbe "gewerbesmäßig" ausgeübt, ohne die hiefür erforderliche Gastgewerbeberechtigung erlangt zu haben;
  2. im selben Zeitraum und selben Standort ohne hiefür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage betrieben, indem in den genannten Räumlichkeiten das Gastgewerbe ausgeübt werde und diese Betriebsanlage geeignet sei, "Nachbarn durch Lärm" zu beeinträchtigen.

Dadurch habe er 1. § 366 Abs.1 Z1 iVm § 142 GewO und 2. § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 GewO verletzt. Über den Berufungswerber wurde zu 1. und 2. je eine Geldstrafe von 1.500 S (je Ersatzfreiheitsstrafe) je kostenpflichtig verhängt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber beantragt ausdrücklich, von einer Strafe abzusehen, er erhebt in seiner Berufungsbegründung jedoch auch tatseitige Einwände, sodass das Rechtsmittel auch als auch gegen den Schuldspruch gerichtet zu werten war.
 
Im Berufungsfall war schon aus der Aktenlage ersichtlich, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist. Dies aus folgenden Erwägungen:
 
Die in diesem Fall erste Verfolgungshandlung war die am 7. Februar 2001 expedierte Strafverfügung vom 6. Februar 2001. Darin wird als Tatzeit ein durch Anfang und Ende exakt bestimmter Zeitraum angelastet ("in der Zeit von 2.8.2000 bis 1.12. 2000"). Den in den angefochtenen Schuldspruch aufgenommenen Ausdruck "zumindest" enthielt die Strafverfügung noch nicht. Im Hinblick auf diesen, somit einen festen Beginn und ein festes Ende beschreibenden Tatzeitraum endete die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist in diesem Fall mit 1. Juni 2001.
 
Anders als im angefochtenen Schuldspruch wird in der zit. Strafverfügung weder direkt noch indirekt (zB. durch die Anführung des Umstandes, dass die Verabreichung von bestimmten Speisen und der Ausschank bestimmter Getränke zu jeweils bestimmten Preisen erfolgt sei) ausgedrückt, dass die genannten, für das Gastgewerbe typischen Tätigkeiten tatsächlich "gewerbsmäßig" ausgeübt worden seien. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit einer verpönten Tätigkeit ist aus dem Blickwinkel des Straftatbestandes gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO jedoch wesentlich. Eine den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes entsprechende Tatanlastung hätte demnach die Anführung entsprechender Sachverhaltselemente, die jedenfalls die Selbständigkeit der verpönten Tätigkeit zu umschreiben vermögen, zur Voraussetzung.
Zwar erkannte die belangte Behörde diesen Mangel der Verfolgungshandlung und fügte dem Schuldspruch des nun angefochtenen Straferkenntnisses das Tat-
merkmal der Gewerbsmäßigkeit ein, doch erfolgte dies bereits außerhalb der Ver-
folgungsverjährungsfrist. Aus diesem Grund war daher Spruchpunkt 1. zu beheben und die Einstellung zu verfügen.
 
Ist aber der Vorwurf der unbefugten Gewerbeausübung selbst untergegangen, ist damit dem Vorwurf, für dieses Gewerbe eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage betrieben zu haben, der Boden entzogen. Davon abgesehen sind dem gesamten Strafakt keinerlei Feststellungen zu entnehmen, die auf das Vorhandensein konkreter Nachbarn hindeuten; von solchen konnte im Hinblick auf die aus der Anzeige hervorgehenden örtlichen Umstände - es handelt sich offenbar um ein landwirtschaftliches Objekt, möglicherweise außerhalb des bebauten Ortsgebietes - nicht schon mit Offensichtlichkeit ausgegangen werden.
Auch Spruchpunkt 2. war daher aufzuheben und auch diesbezüglich das Verfahren einzustellen.
 
Dieses Verfahrensergebnis befreit den Berufungswerber auch von seiner Kostenpflicht.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
Mag. Gallnbrunner