Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221785/2/Kon/Pr

Linz, 13.08.2001

VwSen-221785/2/Kon/Pr Linz, am 13. August 2001

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn E. L., V., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.6.2001, Ge96-2431-1-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:
 
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 (1. Fall) VStG eingestellt.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
 
Entscheidungsgründe:
 
Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber E. L. (im Folgenden: Bw) in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener und damit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der "HTB-L. GesmbH Hoch- und Tiefbau" mit Sitz in V. der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 GewO 1994 für schuldig erkannt, weil er ein im Tatvorwurf dieses Straferkenntnisses näher umschriebenes Betreiben einer darin örtlich ebenfalls näher umschriebenen gewerblichen Betriebsanlage zu verantworten hat.
 
Wegen der damit verbundenen Verwaltungsübertretung wurde über den Bw gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S (218,02 Euro), falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt.
 
Die belangte Behörde hat ihre Bestrafung im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 370 Abs.4 GewO 1994 der Gewerbetreibende neben dem Geschäftsführer strafbar sei, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich dulde oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen.
Der Bw sei gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person ("HTB L. GesmbH Hoch- und Tiefbau") verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wobei es offensichtlich sei, dass er als vertretungsbefugtes Organ der Gewerbeinhaberin die Verwaltungsübertretung geduldet hätte.
 
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen unrichtige Tatsachenfeststellung, Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit eingewandt.
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Durch ergänzende Ermittlungen, nämlich durch Rückfrage beim Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde festgestellt, dass zur Tatzeit (5.12.2000) der bestrafte E. L. weder gewerberechtlicher Geschäftsführer für den Bereich des Baumeistergewerbes noch für den des Zimmermeistergewerbes der "HTB L. GesmbH Hoch- und Tiefbau" gewesen ist.
Laut Gewerberegister waren zum oben angeführten Tatzeitpunkt Herr J. B. gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Baumeistergewerbe und Herr H. Sch. für das des Zimmermeistergewerbes.
 
Da die gegenständliche Betriebsanlage offenbar in Ausübung des Baumeistergewerbes betrieben wurde, wäre sohin gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 die Strafe gegen den diesbezüglich bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen gewesen.
Dass der Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung wissentlich geduldet hätte geht aber zum einen aus dem Tatvorwurf lt. Schuldspruch nicht hervor, zum anderen wurde dem Bw ein solches Dulden erst in der Begründung des nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erlassenen Straferkenntnisses vorgeworfen. Die belangte Behörde hat ihren begründenden Ausführungen im Straferkenntnis nach im Übrigen auch keinen Beweis für das Tatbestandsmerkmal iSd § 370 Abs.4 leg.cit. des wissentlichen Duldens erbracht. Gleiches gälte auch für das Tatbestandsmerkmal des Sorgfaltsmangels bei der Auswahl des gewerberechtlichen Geschäftsführers.
 
Für eine auf § 370 Abs.4 leg.cit. gestützte Bestrafung des Bw fehlt es zum einen an der Tatumschreibung, in dem das Tatbestandsmerkmal des wissentlichen Duldens oder des Auswahlverschuldens bei der Geschäftsführerbestellung anzuführen gewesen wären, zum anderen an der Erbringung eines Beweises dafür, dass eines dieser Tatbestandsmerkmale bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vorgelegen wäre.
 
Nach dem Wortlaut des Schuld- und Strafausspruches im angefochtenen Straferkenntnis ist jedoch davon auszugehen, dass der Bw als unmittelbarer Täter der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zur Verantwortung gezogen werden sollte.
Dies wäre jedoch nur möglich gewesen, wenn er die Stellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers innegehabt hätte. Dies war aber nicht der Fall
 
Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
 
Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. K o n r a t h

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