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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221944/2/Ga/Da

Linz, 15.02.2005

VwSen-221944/2/Ga/Da Linz, am 15. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Frau H, vertreten durch Zamponi Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Jänner 2004, Ge96-2471-2003, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 20. Jänner 2004 wurde die Berufungswerberin einer Übertretung des § 366 Abs.1 Z3 2. Fall iVm § 81 Abs.1 und § 74 GewO sowie iVm den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. April 1987, Zl. Ge-15-64-02-1987, und vom 7. Oktober 1988, Zl. Ge-15-64-02-1988, schuldig gesprochen.
Als erwiesen wurde ihr vorgeworfen: "Sie haben als Betreiberin des als Gastgewerbe in der Betriebsart Cafe geführten NN in Mondsee) zu verantworten, daß am Pfingstsonntag, den 8.6.2003 um 02:25 Uhr mehrere Personen, darunter zwei Betrunkene, aus dem Lokal kamen und sich um diese Zeit noch vier Personen an der Theke im Lokal aufhielten und aus ihren Gläsern tranken.
Sie haben damit diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.4.1987, Ge-15-64-02-1987 in Verbindung mit dem Betriebsbewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.10.1988, Ge-15-64-02-1988 mit einer Betriebszeit bis 2.00 Uhr und ohne Musikbetrieb genehmigte gewerbliche Betriebsanlage nach einer Änderung, die geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen, betrieben, ohne die für diese Änderung erforderliche Genehmigung erlangt zu haben."

Über die Berufungswerberin wurde eine Geldstrafe von 200 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
 
Aus Anlass der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen, in der Hauptsache Aufhebung und Einstellung beantragenden Berufung hat der UVS nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Den Schuldspruch begründend verweist die belangte Behörde auf die "sehr konkretisierte" Anzeige, die die zeugenschaftliche Vernehmung eines Arbeitnehmers der Berufungswerberin als "nicht zweckmäßig" habe erscheinen lassen. "Selbst wenn man davon ausginge", dass, was von der Berufungswerberin bestritten wird, zur fraglichen Zeit sich keine Gäste mehr im Lokal aufgehalten haben, sondern, wie von der Berufungswerberin behauptet, nur noch "das Personal mit Abschlussarbeiten (Aufräum- und Nachfülltätigkeiten) beschäftigt" gewesen ist, so sei gerade dadurch die Tatbestandsmäßigkeit, nämlich die Übertretung der genehmigten Betriebszeit, anzunehmen gewesen.
 
In dieser Rechtsbeurteilung war der belangten Behörde im Ergebnis allerdings nicht zu folgen. Eine - vom angefochtenen Schuldspruch als rechtswidrig geändert vorgeworfene - Betriebszeit "bis 2.00 Uhr" wurde, wie aus der Aktenlage hervorgeht, für das in Rede stehende, an der bezeichneten Adresse in Mondsee, dort im Kellergeschoss, in der Betriebsart Cafe geführte Lokal gewerbebehördlich gar nicht vorgeschrieben. Jedenfalls nicht in den vom Schuldspruch genannten, im Strafakt in Kopie einliegenden Betriebsanlagen-Genehmigungsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (als Gewerbebehörde).
 
Der erstgenannte dieser Bescheide (vom 24.4.1987) enthält in seinem Spruch selbst keine einschlägige Festlegung, sondern verweist auf die in der Verhandlungsschrift, Abschnitt C/b, Punkte 1. bis 13., enthaltenen "Auflagen". An der verwiesenen Stelle des Bescheides findet sich unter Punkt 8. nur folgende - für die Tatbestandsmäßigkeit im Berufungsfall jedoch völlig irrelevante - Formulierung: "8. Die Betriebszeit für die erdgeschoßigen Gasträume wird mit einer tägl. Sperrstunde von 22 Uhr festgelegt." Nur aus der Verhandlungsschrift zu diesem Bescheid geht hervor, dass an Ort und Stelle nicht nur im Erdgeschoss, sondern auch im Kellergeschoss ein Gastlokal genehmigt wurde, allerdings ausdrücklich als "Pizzeria". Andere "Auflagen" oder sonstige Vorschreibungen betreffend die Betriebszeiten dieser Gastlokale sind in diesem Bescheid nicht auffindbar. Im übrigen kann nur vermutet werden, dass es sich bei der von diesem Bescheid nur mit Grundstücksnummern - ohne Adressangabe - erfassten gastgewerblichen Betriebsanlage um das Gastlokal des Berufungsfalles (mit Adressangabe Meinrad-Guggenbichler-Str. 1 in Mondsee) handelt.
 
Auch der zweitgenannte Genehmigungsbescheid (vom 7.10.1988) verweist wiederum auf die in der Verhandlungsschrift, Abschnitt B, Punkte 1. bis 5., enthaltenen "Auflagen". Dort jedoch ist hinsichtlich einer Betriebszeit überhaupt nichts angeführt. Lediglich im Befundteil der Verhandlungsschrift findet sich die Erwähnung, dass im Kellergeschoss "kein Pizzalokal", sondern ein "Barbetrieb" eingerichtet worden sei, und weiters, dass dieser "kellergeschossige Gastbetrieb eine tägl. Sperrstunde von 2 Uhr" habe.
Wurde aber auf diesen Befundteil der Verhandlungsschrift vom Bescheidspruch gar nicht verwiesen, so durfte schon deswegen der bloß erläuternden Bemerkung hinsichtlich einer "Sperrstunde" für den "kellergeschossigen Gastbetrieb" keine Normqualität zugemessen werden.
 
Andere, einschlägig auskunftsreiche Urkunden enthält der vorgelegte Strafakt nicht. Im Ergebnis war für den Berufungsfall als maßgebend festzustellen, dass für das sprucherfasste, in der Betriebsart Cafe geführte NN keine (von § 1 Abs.2 der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 - dort ist für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe die Sperrstunde generell mit 4.00 Uhr normiert - abweichende) Festlegung der Betriebszeit vorliegt. Bemerkt wird, dass die Berufungswerberin als Gastgewerbetreibende eine kürzere Betriebszeit, wäre sie rechtswirksam für ihr Lokal im Genehmigungsbescheid festgelegt gewesen, auch hätte einhalten müssen.
Im Hinblick darauf erweist sich die Tatbestandsannahme im Berufungsfall als rechtlich verfehlt, weshalb - unter Wegfall der Kostenfolge - wie im Spruch zu verfügen war.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war auf das Berufungsvorbringen, soweit es gegen die Annahme des objektiven Tatbestandes einwendet, dass zur vorgeworfenen Tatzeit keine Gäste, sondern nur Betriebsarbeiten verrichtendes Personal anwesend gewesen sei, nicht mehr einzugehen. Auf die einschlägige Judikatur wird jedoch hingewiesen (zB. VwGH 10.9.1991, 88/04/0311).
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

 

 

Mag. Gallnbrunner

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