Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230162/15/Br/Hm

Linz, 29.01.1993

VwSen-230162/15/Br/Hm Linz, am 29. Jänner 1993
DVR.0690392
E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Nobember 1992, Sich96/1406/1992, wegen Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht:

I. Die Berufung wird wird als unbegründet a b g e w i e s e n; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Dem Berfungswerber werden als Kosten für das Berufungsverfahren 400 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt. Diese hat er binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsvollstreckung zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 3 Abs.1 iVm. § 22 Abs. Z1 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr.9/1992, § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1 und § 51 e Abs.1 u. des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992 - VStG. 52/1991.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG / Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat über den Berufungswerber mit dem Straferkenntnis vom 27. November 1992, Zl.: Sich96/1406/1992, wegen der Übertretung nach § 3 Abs.1 iVm. § 20 Abs.1 Z1 des Meldegesetzes, eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er seit Februar 1989 in St. J Unterkunft genommen gehabt habe und er es unterlassen hätte, sich innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Tagen bei der zuständigen Meldebehörde polizeilich anzumelden, wobei die Übertretung am 13. Mai 1992 festgestellt worden sei.

1.2. Begründend führte die Erstbehörde aus, daß die zur Last gelegte Übertretung durch die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos M vom 13. Mai 1992 als erwiesen anzusehen sei. Die Angaben der im ordentlichen Ermittlungsverfahren einvernommenen Zeugen hätten zum Inhalt gehabt, daß sich der Berufungswerber regelmäßig bei der in Frauschereck wohnenden Lebensgefährtin und seinen ebenfalls dort wohnhaften Kindern aufhalte. Den Strafausspruch begründete die Erstbehörde unter Hinweis auf die Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und die Familienverhältnisse. Die Erstbehörde habe auch auf den langen Zeitraum der Begehung Bedacht genommen.

2. In der fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber inhaltlich aus, daß er noch nie länger als drei Tage hindurch bei Frau Schober genächtigt gehabt hätte. Die von der Erstbehörde geführten Zeugen seien nicht objektiv gewesen, während den Aussagen der Zeugen Schober und Pelka von der Erstbehörde keine Bedeutung beigemessen worden wäre. Aus diesen Gründen erkenne er die Entscheidung der Erstbehörde nicht an.

2.1. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist hat der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Gemäß § 51e Abs.1 VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Zl.Sich96/1406/1992 und dessen Erörterung am Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner wurde anläßlich der am 29. Jänner 1992 im Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaft Braunau gemäß § 51e Z1 anberaumten öffentlichen Verhandlung, durch Vernehmung der Zeugen, D Beweis geführt.

4. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber ist seit 1989 regelmäßig, wenn auch nicht ununterbrochen, im Haus von Frau Schober aufhältig. Er ist der Vater der drei Kinder der Zeugin S. Der Berufungswerber hält persönliche Sachen wie Kleidung, Toilettenartikel im Haus der Frau S in Verwahrung. Ebenfalls hat er seine Fahrzeuge dort abgestellt. Dahingestellt kann bleiben, daß der Berufungswerber auch immer wieder bei seiner Mutter, wo er auch polizeilich gemeldet ist, aufhältig ist.

4.1. Dieser Sachverhalt stützt sich auf die weitgehend übereinstimmenden Zeugenaussagen. Die Zeuginnen K B, geben an, daß sie den Berufungswerber, insbesonders im Sommer, regelmäßig in F, z. B. bei der Arbeit an Autos gesehen hätten. Oft sei aber auch nur das Auto des Berufungswerbers vor dem Haus zu sehen gewesen, woraus sie geschlossen hätten, daß der Berufungswerber sich bei Frau S aufhalten würde. Insbesondere vermochte jedoch aus der Aussage der Zeugin S die Ansicht gestützt werden, daß der Berufungswerber bei ihr Unterkunft bezogen hatte. Frau S führte aus, daß Herr R in dringenden Fällen sich auch bis zu acht Tagen ununterbrochen im Haus aufgehalten habe. So sei es auch bei der Entbindung ihres jüngsten Kindes gewesen. Herr R habe auch einige persönliche Sachen bei ihr im Haus aufbewahrt. Es seien dies einige Hemden und Hosen, welche sie auch wasche, wenn diese durch Arbeiten an Autos, welche er in der Garage auch immer wieder tätigt, schmutzig seien. Ebenfalls habe der Herr R ein Rasierzeug - gemeint wohl Toilettenartikel - dort. Ob eine Lebensgemeinschaft zwischen ihr und dem Berufungswerber besteht, wurde von der Zeugin nicht beantwortet. Auch aus der Aussage der Mutter des Berufungswerbers, der Zeugin P, war anderes nicht zu entnehmen. Die Aussagen sämtlicher Zeugen waren durchaus glaubwürdig und waren in sich schlüssig.

4.2. Rechtlich ergibt sich nun folgendes:

4.2.1. Gemäß § 22 Abs.1 Z1 iVm. § 3 Abs.1 des Meldegesetzes 1991 folgt, daß derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen ist, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt und sich nicht binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anmeldet. Der ermittelte Sachverhalt ergibt, daß dem Berufungswerber der regelmäßig wiederkehrende Aufenthalt im Hause der Mutter seiner Kinder zur Befriedigung seines Wohnbedrüfnisses (nämlich sich darin aufzuhalten, dort zu nächtigen, seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen) dient. Welcher Rechtstitel bzw. ob ein solcher überhaupt besteht, ist für den Begriff Unterkunft nicht rechtserheblich (siehe Kurzkommentar zum MeldeG. in der Ausgabe "Österr. Recht", 1.2.1989). Die Nichtanmeldung am Ort der Unterkunftnahme stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, das in der Unterlassung der polizeilichen Meldung und auch der Nichtbeachtung der fristgerechten Meldung besteht. Ein solches Delikt hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist (VwGH 8.4.1987, 87/01/0007, vgl. VwSlg 3156/A/1953). Den Materialien zum Meldegesetz (418 BlgStenProt, Seite 9 bis 17) ist hiezu zu entnehmen, daß der Regelungszweck des Meldewesens, neben sicherheitspolizeilicher Aspekte, auch eine Grundlage für die Erstellung der Wählerevidenz, sowie verschiedenenartiger statistischer Belange, hat. Ebenfalls ist der Regelungszweck in der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche, in der Ausforschung von Schuldnern uvm. gelegen. Unterkunftgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, der über die von der anzumeldenden Person zur Unterkunftnahme benützten Räume, Liegenschaften etc. unmittelbare faktische (nicht unbedingt auch rechtliche) Verfügungsgewalt hat, und es zumindest duldet, daß diese Person bei ihm (ihr) Unterkunft nimmt. In welcher zivilrechtlichen Form sich das Unterkunftsverhältnis gestaltet ist demnach gleichgültig.

5.1.2. Zuletzt wird noch darauf hingewiesen, daß das Meldesystem seiner Aufgabe nur gerecht werden kann, indem der jeweilige Aufenthalt einer bestimmten im Bundesgebiet wohnhaften Person erforderlichenfalls jederzeit festgestellt werden kann. Mangels eines zentralen österreichischen Melderegisters ist es daher auch unumgänglich den Abzumeldenden zu verpflichten, anläßlich eines Unterkunftswechsels die Ortsgemeinde seiner nächsten, der polizeilichen Anmeldeverpflichtung unterliegenden Unterkunft anzugeben, um im Falle von behördlichen oder privaten Nachforschungen einen Hinweis darüber zu erhalten, im Bereiche welcher der zahlreichen Meldebehörden diese Nachforschungen sinnvoll fortgesetzt werden können.

Durch die Ihnen zur Last gelegte Verhaltensweise wurde diesen gesetzlichen Intentionen schuldhaft zuwider gehandelt.

5.2. Zur Strafzumessung ist auszuführen, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe durchaus angemessen ist. Auch wenn von der Erstbehörde die Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht angeführt wurde, ist doch der lange Zeitraum der Begehung für die Beurteilung des Unwertgehaltes und daher für die Strafzumessung von Bedeutung.

Unter Bedachtnahme auf einen bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmen ist bei der Annahme eines durchschnittlichen Einkommens und der Sorgepflicht für drei Kinder das verhängte Strafausmaß angemessen. Grundsätzlich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen.

5.3. Erwähnt sei noch, daß mit dem Zeitpunkt dieser Entscheidung die Wirkung des Dauerdeliktes unterbrochen wird. Eine abermalige Nichtanmeldung wäre ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung abermals unter dieser Gesetzesbestimmung strafbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö.Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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