Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-570004/2/Gf/Km

Linz, 03.01.2000

VwSen-570004/2/Gf/Km Linz, am 3. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des P A, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. November 1999, Zl. III-S-40537/99-2, wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000,00 Schilling (entspricht  145,35 Euro) herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. November 1999, Zl. III-S-40537/99-2, wurde über den Rechtsmittelwerber gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG eine Ordnungsstrafe von 3.000 S verhängt, weil er sich in einer schriftlichen Eingabe insoweit einer beleidigenden Schreibweise bedient habe, als er einen Meldungsleger als "vermutlich psychisch gestört" bezeichnete.

1.2. Gegen diesen ihm am 3. Dezember 1999 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 16. Dezember 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass eine in Sprach- oder Schriftform zum Ausdruck gebrachte Vermutung weder eine Beschuldigung noch eine Beleidigung darstelle.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz zu Zl. III-S-40537/99-2; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG i.d.F. BGBl. Nr. I 158/1998 kann gegen eine Person, die sich in einer schriftlichen Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient, eine Ordnungsstrafe bis 10.000 S verhängt werden. Gegen derartige Bescheide kann gemäß § 36 Abs. 2 AVG Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ordnungsstrafe nicht als eine Verwaltungsstrafe, sondern lediglich als ein Disziplinarmittel anzusehen und deshalb das VStG weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1999, 214).

3.2. In der zu § 34 Abs. 3 AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser beispielsweise Vorwürfe wie "mangelnde Bildung" (vgl. VwGH v. 12.6.1967, 932/66), "Diktaturmethoden" (VwSlg 7029 A/1966), "unverschämt und beleidigend" (VwGH v. 23.4.1976, 731/76), "einem Analphabeten sehr ähnlich" (VwGH v. 17.9.1980, 1180/80), "Gestapo-Methoden" (VwGH v. 25.3.1988, 87/11/0271) oder "quasi als Raubrittermethode" und "staatliche Wegelagerei" (VwGH v. 30.11.1993, 89/14/0144) als beleidigende Schreibweisen qualifiziert, weil diese jeweils bereits den Boden sachlicher Kritik verlassen und demjenigen eine niedere Gesinnung bzw. eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellen, dem eine solche Methode vorgeworfen wird.

Vor diesem Hintergrund kann es auch keinem Zweifel unterliegen, dass die im schriftlichen Einspruch vom 17. Oktober 1999 gegen die Strafverfügung der BPD Linz vom 29. September 1999, Zl. S-32914/99-2, ohne jeden (fachgutachtlichen) Beleg gebrauchte Wendung "vermutlich psychisch gestört" eine in diesem Sinne beleidigende Schreibweise darstellt, weil sie - selbst schon im Stadium der bloßen Vermutung - nicht nur die Möglichkeit der persönlichen Amtsunfähigkeit des einschreitenden Sicherheitswacheorganes unterstellt, sondern darüber hinaus auch die belangte Behörde dem generellen Verdacht aussetzt, dass sie es zulasse, dass geistesgestörte Organwalter für sie tätig werden.

3.3. Gegen die Höhe der Ordnungsstrafe hat der Rechtsmittelwerber selbst keine Einwände erhoben.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt folgt allerdings, dass der Beschwerdeführer insoweit bisher unbescholten ist.

Im Übrigen hat hingegen auch das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die belangte Behörde das ihr in diesem Zusammenhang zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte.

3.4. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S herabgesetzt wird; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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