Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230708/2/Fra/Ka

Linz, 12.04.1999

VwSen-230708/2/Fra/Ka Linz, am 12. April 1999 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Z, Löwenzahngasse 20, 1220 Wien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9.3.1999, Sich96-509-1997-Hol, wegen Übertretung des Paßgesetzes 1992, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Die Geldstrafe wird von 500 S auf 200 S herabgesetzt, für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage:

zu I.: ァ 66 Abs.4 AVG iVm ァァ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: ァァ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des ァ 24 Abs.1 Z2 Paßgesetz 1992 gemäß ァ 24 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 12 Stunden) verhängt, weil er am 28.6.1997 gegen 14.10 Uhr im Bereich der damaligen Grenzübergangsstelle Suben- Autobahn die österreichisch-deutsche Staatsgrenze im Zuge einer Ausreisebewegung als Lenker des LKWツエs der Marke Scania 143 M mit dem amtlichen österr. Kennzeichen überschritten und bei diesem Grenzübertritt einen als entfremdet gemeldeten Reisepaß ausgestellt, von der Bundespolizeidirektion Wien am 12.12.1988 zu S verwendet hat. Ferner wurde gemäß ァ 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (ァ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Unbestritten ist, daß der ggstl. Reisepaß zur Tatzeit als entfremdet gemeldet war. Der Bw erstattete im Oktober 1994 bei der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt Anzeige, daß ihm dieser Reisepaß gestohlen wurde. Laut Anzeige der Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Suben-Autobahn vom 28.6.1997 gab der Bw an, daß er den als entfremdet gemeldeten Reisepaß ca. 2 Monate nach der Diebstahlsanzeige wieder gefunden habe. Er habe nicht daran gedacht, dies der Behörde mitzuteilen. Laut Einspruchsangaben des Bw vom 30.9.1997 wurde dem Bw im Oktober 1994 sein Reisepaß gestohlen. "Am kommenden Wochenende" habe er den als gestohlen gemeldeten Reisepaß in seinem Briefkasten gefunden. Laut Bericht der BPD Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt vom 18.3.1998 an die Strafbehörde hat der Bw am 4.7.1997 die Meldung von der Auffindung des Reisepasses erstattet. Am 28.6.1997 gegen 14.10 Uhr reiste der Bw unter Verwendung des oa österreichischen Reisepasses als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges an der im Spruch angeführten Örtlichkeit vom Gebiet der Republik Österreich in das der Bundesrepublik Deutschland aus. Dem hiebei kontrollierenden österreichischen Grenzkontrollorgan wies der Bw den genannten als entfremdet registrierten österreichischen Reisepaß vor. Nach Abschluß der entsprechenden Grenzkontroll- und Paßamtshandlungen wurde dem Bw die Weiterreise gestattet.

Der oa entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage erwiesen.

I.3.2. Der Bw bringt nun in seinem Rechtsmittel vor, daß er, soweit ihm dies heute noch erinnerlich ist, einen Tag nach Erhalt seines Reisedokumentes einen Kriminalbeamten des Polizeikommissariates Wien-Donaustadt angerufen habe, um ihm den Vorfall mitzuteilen. Da er im internationalen Fernverkehr beschäftigt ist, sei er fast jede Woche von Montag bis Samstag in Europa unterwegs. Aus diesem Grunde habe er den Beamten am Telefon gefragt, ob ein persönliches Erscheinen notwendig sei bzw ob die Möglichkeit bestehe, daß seine Mutter den Widerruf der Anzeige wegen Urkundenunterdrückung durchführen könne. Nachdem ihm der Beamte erklärt habe, daß die Angelegenheit erledigt sei, habe er dieser Aussage Glauben geschenkt und es sei diese Geschichte für ihn erledigt gewesen. Es sei - so müsse er heute feststellen - ein Fehler von ihm gewesen, daß er sich den Namen des Beamten nicht gemerkt bzw. notiert hatte. Er wisse nun, daß die Auskunft falsch war. Es sei nun auch klar, daß die Erhebungen, welche im Kommissariat Wien-Donaustadt durchgeführt wurden, kein zählbares Ergebnis gebracht haben, denn welcher Mensch gebe schon gerne einen Fehler zu. Es wäre für ihn damals ein Leichtes gewesen - durch seine Mutter - die Wiedererlangung seines Reisedokumentes amtlich bekanntzugeben.

Der Oö. Verwaltungssenat stellt zu den Rechtsmittelausführungen fest:

Da der Bw die Berufungsausführungen im wesentlichen bereits in seinem Einspruch vom 30.9.1997 gegen die vorangegangene Strafverfügung vorgebracht hat, hat die Strafbehörde mit Schreiben vom 22.12.1997 an die BPD Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt die Anfrage gerichtet, ob der Bw im Oktober 1994 telefonisch bei diesem Polizeikommissariat gemeldet habe, daß er seinen als verloren gemeldeten Reisepaß zwischenzeitig wieder aufgefunden hat. Diese Behauptung konnte allerdings nicht verifiziert werden. Es ist daher von den Sachverhaltsfeststellungen der Strafbehörde auszugehen und können die diesbezüglichen Angaben des Bw nicht als Schuldausschließungsgrund anerkannt werden. Im übrigen wird auf die zutreffende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Die Berufung war daher in der Schuldfrage abzuweisen.

I.4. Strafbemessung:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat zur Strafbemessung ua ausgeführt, daß zum Nachteil des Bw zu berücksichtigen gewesen sei, daß er über einen längeren Zeitraum (Dezember 1994 bis Juli 1997) das Wiederauffinden des ggstl. Reisepasses nicht der zuständigen Behörde gemeldet hat. Diesen Umstand wertet der Oö. Verwaltungssenat jedoch nicht zum Nachteil des Bw, denn es ist zu bedenken, daß der Bw kurz nach dem ggstl. Vorfall die erforderliche Meldung bei der zuständigen Polizeidirektion erstattete, was wiederum den Schluß zuläßt, daß, falls der ggstl. Tatbestand zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden wäre, der Bw die Meldung von der Auffindung des Reisepasses auch entsprechend früher erstattet hätte. Der ggstl. Tatbestand hätte auch schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt bei jeder Aus- oder Einreise in das österreichische Staatsgebiet festgestellt werden können und es ist vom Aspekt des Unrechts- und Schuldgehaltes der Umstand, daß die Meldung über das Wiedererlangen des Reisepasses erst jetzt erfolgte, nicht zum Nachteil des Bw zu berücksichtigen, weil daraus keine (zusätzlichen) nachteiligen Folgen resultierten. Im übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen zur Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu 1 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum