Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230785/6/Gf/Km

Linz, 28.05.2001

VwSen-230785/6/Gf/Km Linz, am 28. Mai 2001

DVR.0690392
 

B E S C H L U S S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des H D, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 4. April 2001, Zl. S-144/ST/01, beschlossen:
 
 
Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.
 
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.
 
 
 
 
Begründung:
 
 
1. Mit Straferkenntnis der BPD Steyr vom 4. April 2001, Zl. S-144/ST/01, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) verhängt, weil er am 18. Dezember 2000 einen Grenzübertritt vollzogen habe, ohne sich der Grenzkontrolle zu stellen.
 
Gegen dieses ihm laut Rückschein am 11. April 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. April 2001 unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.
 
2.1. Nach § 24 VStG i.V.m. § 32 Abs.1 und 2 AVG i.V.m. § 17 Abs.3 ZustG begann daher die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs.5 AVG am 11. April 2001 (Mittwoch) zu laufen und diese endete - da hier kein Anwendungsfall des § 33 Abs.2 AVG vorliegt - mit Ablauf des 25. April 2001, sodass sich seine erst am 27. April 2001 bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung prima vista als verspätet erwies. Dies wurde dem Rechtsmittelwerber in Wahrung des Parteiengehörs auch mitgeteilt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich hiezu zu äußern sowie unter einem allfällige, einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Beweismittel vorzulegen.
 
Innerhalb der gesetzten Frist ist jedoch seitens des Beschwerdeführers, der offenkundig zwischenzeitlich an eine unbekannte Adresse in der BRD verzogen ist, keine diesbezügliche Stellungnahme eingelangt.
 
2.2. Somit liegen insgesamt gesehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechtsmittelwerber gegenständlich im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses etwa ortsabwesend gewesen und damit i.S.d. § 17 Abs.3 letzter Satz die Zustellung erst später wirksam geworden wäre, was allenfalls auch zu einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist geführt hätte.
 
Vielmehr hatte der Oö. Verwaltungssenat bei der gegebenen Sachlage von der Ordnungsgemäßheit der Hinterlegung am 11. April 2001 und damit von der Verfristung der erst am 27. April 2001 bei der belangten Behörde eingebrachten Berufung auszugehen.
 
3. Diese war daher im Ergebnis gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs.4 AVG als unzulässig - weil verspätet - zurückzuweisen, ohne dass der Oö. Verwaltungssenat auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachargumente hätte eingehen können.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f

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