Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230786/5/Fra/Ka

Linz, 10.09.2001

VwSen-230786/5/Fra/Ka Linz, am 10. September 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn WS, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt KB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.5.2001, AZ. Sich96-145-2000, betreffend Übertretung des Waffengesetzes 1996, zu Recht erkannt:
 
I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wird und der Berufungswerber gemäß § 21 Abs.1 VStG ermahnt wird.
 
II. Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.
 
III. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.
 
 
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 21 Abs.1 und § 24 VStG.
zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
zu III.: §§ 74 AVG und 24 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 51 Abs.2 iVm § 26 Waffengesetz 1996 (WaffG) gemäß § 51 Abs.2 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 33 Stunden) verhängt, weil er es als Inhaber einer Waffenbesitzkarte unterlassen hat, die am 3.4.2000 erfolgte Änderung seines Hauptwohnsitzes von Linz, G, binnen vier Wochen dem Waffenamt der Bundespolizeidirektion Linz als Ausstellungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.
 
I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).
 
I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
 
Unstrittig ist, dass der Bw Inhaber einer Waffenbesitzkarte Nr.213857, gültig für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen, ausgestellt am 11.11.1992 von der BPD Linz ist. Der Bw verlegte am 3.4.2000 seinen Hauptwohnsitz von 4020 Linz, G. Das Gemeindeamt Schlüßlberg änderte in der Folge seine Wohnanschrift amtlich auf Hermann-Erdpresser-Siedlung Nr.4 um. Im Zuge einer periodischen Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Bw wurde dem Waffenamt der BPD Linz bekannt, dass der Bw die im § 26 Waffengesetz vorgeschriebene Meldung des Wohnsitzwechsels nicht fristgerecht erstattet hat, weshalb die BPD Linz die diesbezügliche Anzeige vom 28.9.2000 am 2.10.2000 gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als sachlich zuständige Wohnsitzbehörde zur Durchführung des Strafverfahrens abgetreten hat. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erließ darauf die Strafverfügung vom 7.11.2000, Sich96-145-2000, mit der dem Bw derselbe Tatbestand wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde. Aufgrund eines dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruches trat diese Strafverfügung außer Kraft.
 
Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel gegen dieses Straferkenntnis ua vor, dass er der im § 26 Waffengesetz normierten Verpflichtung, nämlich als Inhaber einer Waffenbesitzkarte der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat - im gegenständlichen Fall die Bundespolizeidirektion Linz - binnen vier Wochen jede schriftliche Änderung des Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes mitzuteilen, nachgekommen sei. Die Frage der Schriftlichkeit der Meldung hätte nur im Hinblick auf die Beweisbarkeit der Meldung Geltung. Nach dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes könne es auf das Faktum der Schriftlichkeit oder Mündlichkeit nicht ankommen. Beweis dafür, dass diese Meldung erstattet wurde, sei wohl das Faktum, dass die BPD Linz diese Meldung eben an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen weitergeleitet hat.
 
Zu diesem Vorbringen stellt der Oö. Verwaltungssenat fest:
 
Das Schreiben der BPD Linz, Waffenamt, vom 28.9.2000 ist an das Strafamt dieser Behörde gerichtet und hat im Wesentlichen den Wortlaut, dass dem Bw am 11.11.1992 eine Waffenbesitzkarte von dieser Behörde ausgestellt und nunmehr festgestellt wurde, dass der Bw am 3.4.2000 von 4020 Linz, G, den Hauptwohnsitz nach S verlegt hat, wobei er die im § 26 Waffengesetz vorgeschriebene Meldung nicht erstattet hat. In der Folge trat die BPD Linz mit Schreiben vom 2.10.2000 die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens ab.
 
Wenn der Bw auf den Schutzzweck des § 26 Waffengesetz verweist, wonach es Sinn und Zweck der Meldebestimmungen sei, die vorgesehene Verlässlichkeitsprüfung durchzuführen und hiezu die Behörde die Möglichkeit haben müsse, den jeweiligen Wohnsitz des Inhabers waffenrechtlicher Urkunden sowie melde- und genehmigungspflichtige Schusswaffen zu kennen, ist dieser Argumentation grundsätzlich zuzustimmen. Durch die ordnungsgemäße melderechtliche Abmeldung war der Wohnsitz des Bw ohne aufwendige Ermittlungen auch feststellbar. Aufgrund der Einhaltung der melderechtlichen Bestimmungen liegt somit hier nur eine geringfügige Verletzung des Schutzzweckes der übertretenen Norm vor, woraus auch ein geringes Verschulden resultiert (siehe Punkt I.3. Strafbemessung). Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, das in der Unterlassung der schriftlichen Mitteilung nach § 26 Waffengesetz besteht und dass ein solches Delikt die Wirkung eines Dauerdeliktes hat, bei der nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben strafbar ist. Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens darzutun. Diesbezüglich ist auch auf die zutreffenden Ausführungen im Straferkenntnis hinzuweisen, wonach es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen und weiters in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass auf der Waffenbesitzkarte ein ausdrücklicher Hinweis auf die Meldepflicht vorhanden ist, wobei es der Bw unterlassen hat, diesbezügliche Erkundungen einzuholen, woraus fahrlässiges Verhalten resultiert. Nach § 26 Waffengesetz ist unabhängig von der Meldung einer Wohnsitzänderung im Sinne der Bestimmung des Meldegesetzes eine gesonderte und schriftliche Mitteilung unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Waffengesetzes zu erstatten. Dies wurde seitens des Bw unterlassen, weshalb sich die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet erwies (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH vom 10.12.1980, Zl.3542/80).
 
I.3. Strafbemessung:
 
Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kommt nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 31.1.1990, 89/03/0084 uva). Wie oben ausgeführt, hat sich der Bw melderechtlich korrekt verhalten. Dies entlastete ihn nicht von der Schuld betreffend die ihm hier zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, lässt jedoch diese geringfügig erscheinen. Aufgrund der sofortigen Feststellung des aktuellen Wohnsitzes konnte die Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit von der zuständigen Behörde jederzeit durchgeführt werden. Die Folgen der Übertretung können daher als unbedeutend qualifiziert werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Bw durch "Verschleierungshandlungen" dieser Überprüfung entziehen wollte, weshalb von einer Bestrafung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG abgesehen werden konnte. Der Ausspruch einer Ermahnung war jedoch erforderlich, um den Bw bei einem allfälligen neuerlichen Wohnsitzwechsel anzuhalten, auch die hier zur Anwendung kommende waffenrechtliche Bestimmung einzuhalten.
 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
III. Aufgrund der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 74 Abs.1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Von diesem Grundsatz der Selbsttragung kennen zwar bestimmte Verwaltungsvorschriften Ausnahmen, die jedoch hier nicht zum Tragen kommen. Der Antrag auf Kostenersatz war daher abzuweisen.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. F r a g n e r

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