Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230790/2/Gf/Km

Linz, 18.06.2001

VwSen-230790/2/Gf/Km Linz, am 18. Juni 2001

DVR.0690392
 
E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des R A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 18. Mai 2001, Zl. III-S-1334/01/G, wegen einer Übertretung des Abzeichengesetzes zu Recht erkannt:
 
I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
 
II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.
 
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 18. Mai 2001, Zl. III-S-1334/01/G, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er am 11. Februar 2001 im Rahmen eines Flohmarktes in W insgesamt 14 Postkarten, auf denen deutlich sichtbar ein Hakenkreuz angebracht gewesen sei, zum Verkauf angeboten und somit Symbole einer in Österreich verbotenen Organisation öffentlich zur Schau gestellt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 1 Abs. 1 des Abzeichengesetzes, BGBl.Nr. 84/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 117/1980 (im Folgenden: AbzeichenG), begangen, weshalb er nach § 3 Abs. 1 AbzeichenG zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen dieses ihm am 25. Mai 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 5. Juni 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.
 
2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatbestand auf Grund entsprechender Ermittlungen zweier Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei und vom Beschwerdeführer in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auch nicht bestritten werde.
 
Im Übrigen entspreche die Höhe der verhängten Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung.
 
2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, dass antiquarische Postkarten aus den Jahren 1938 bis 1945 naturgemäß Stempel und Aufdrucke von Hakenkreuzen aufweisen würden, allein deshalb jedoch noch nicht unter das Abzeichengesetz fielen. Außerdem habe er auch andere Sammlerartikel - wie alte Radios und Porzellan - zum Verkauf angeboten, sodass er gesamthaft betrachtet in keiner Weise "NS-Propaganda betrieben" habe.
 
Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Wels zu Zl. III-S-1334/01; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 AbzeichenG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der Abzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation öffentlich trägt, zur Schau stellt, darstellt oder verbreitet.
 
Nach § 2 Abs. 1 AbzeichenG findet das Verbot des § 1 AbzeichenG u.a. keine Anwendung auf bildliche Darstellungen, wenn dadurch nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, oder auf Ausstellungen, bei denen unter § 1 AbzeichenG fallende Ausstellungsstücke keinen wesentlichen Bestandteil dieser Ausstellung bilden.
 
4.2. Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die beanstandeten Postkarten im Rahmen eines Flohmarktes - und dabei auf seinem Standplatz nicht offen aufgelegt, sondern in einem geschlossenen Album mit anderen Postkarten von der Jahrhundertwende bis in die frühen 60er-Jahre - zum Verkauf angeboten hat; außer diesem Album hatte er auch noch diverse andere Sammlerartikel wie alte Radios, Porzellan, etc. auf seinem Verkaufstisch aufgelegt.
 
Dieses Vorbringen deckt sich auch mit den Angaben in der Anzeige des einschreitenden Sicherheitsorganes vom 11. Februar 2001.
 
Daraus geht aber insgesamt hervor, dass der Rechtsmittelwerber nach dem objektiven Gesamteindruck sohin weder das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert hat, noch, dass die beanstandeten Postkarten einen wesentlichen Bestandteil der Gesamtausstellung - nämlich: des Flohmarktes - gebildet hätten.
 
Da somit im gegenständlichen Fall der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 1 AbzeichenG zum Tragen kommt, liegt im Ergebnis aber auch keine tatbestandsmäßige Handlung i.S.d. § 1 Abs. 1 AbzeichenG vor.
 
4.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f

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