Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230791/9/Br/Bk

Linz, 17.07.2001

VwSen-230791/9/Br/Bk Linz, am 17. Juli 2001

DVR.0690392
 
 

ERKENNTNIS
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H, vertreten durch die Rechtsanwälte D gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwal-tungsamt, vom 7. Mai 2001, Zl.: 101-6/3-330108845, wegen Übertretung des Art. IX Abs.1 Z3 EGVG, BGBl.Nr. 50/1991 idgF, nach der am 17. Juli 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafver-fahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 VStG, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000 - VStG
 
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
 
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.1 VStG
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt - hat mit dem o.a. Straferkenntnis wegen einer Übertretung nach Art. IX Abs.1 Z3 EGVG über den Berufungswerber aus seiner Verantwortlichkeit als Gewerbein-haber zwei Geldstrafen in der Höhe von je 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 60 Stunden verhängt und ihm folgendes Tatverhalten zur Last gelegt:
Er habe es als Gewerbeinhaber und Betreiber des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Nachtclubs "M", W, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass am 18.3.2000 um ca. 23.30 Uhr a) Herrn A, b) Herr K am Betreten des Lokales "M" in L, ohne ersichtlichen Grund (waren nicht angetrunken, ordentlich gekleidet und das Fassungsvermögen des Lokales war noch nicht erschöpft) allein aufgrund ihres fremdländischen Erscheinungsbildes und somit allein aufgrund ihrer Rasse und Hautfarbe durch Türsteher des obzit. Lokales mit der Begründung, dass das Lokal ausschließlich für Stammkunden mit Klubkarte sei, gehindert wurden, einen für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmten Ort, nämlich obzit. Lokal, zu betreten.
 
1.1. Die Behörde erster Instanz qualifizierte das angelastete Tatverhalten offenbar als eines der Sphäre der juristischen Person zuzuordnendes und traf, neben ausführlicher Darlegung und Wertung des aus einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz abgeleiteten Sachverhaltes in Verbindung mit dem durchgeführten erstinstanzlichen Beweisverfahren auszugsweise folgende Feststellungen:
"Gemäß Art. IX Abs. 1 Z.3 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Personen allein aufgrund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe ihrer nationalen bzw. ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert Orte zu betreten, oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemein öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen.
In Anwendung vorstehender Gesetzesbestimmungen ist bezüglich der Tatbestandsmäßigkeit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale festzustellen:
Aufgrund der Aktenlage bzw. des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass am 18.3.2000 gegen 23.40 Uhr a) Hr. A b) Hr. K am Betreten des Lokales "M" in L, ohne ersichtlichen Grund (waren nicht angetrunken, ordentlich gekleidet und das Fassungsvermögen des Lokales war noch nicht erschöpft) allein aufgrund ihres fremdländischen Erscheinungsbildes und somit allein aufgrund ihrer Rasse und Hautfarbe durch Türsteher des obzit. Lokales mittels Körpereinsatzes hinausgedrängt und mit den Worten "Geht dahin, wo's daham seid" gehindert wurden, einen für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmten Ort, nämlich obzit. Lokal, zu betreten.
Es ist somit der Tatbestand, der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.
 
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat die Behörde folgendes erwogen:
 
Einen Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmungen konnte der Beschuldigte mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen und war diese als Schutzbehauptung zu werten.
Bezüglich der vom Beschuldigten vorgebrachten Rechtfertigung ist auszuführen, dass gem. § 9 Abs.1 (gemeint VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlich-keit sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Es wurden seitens des Beschuldigten keine verantwortlichen Beauftragten bestellt und daher war der Beschuldigte selbst für die Behörde als Verantwortlicher heranzuziehen.
Faktum ist, dass obzit. Lokal ein öffentlicher Ort und somit für jedermann zugänglich ist und dass die Türsteher, die die Leute einlassen, vom Beschuldigten beschäftigt werden und auf Grund seiner Dienstanweisung agieren.
Aufgrund der in sich schlüssig und übereinstimmenden Zeugenaussagen von Frau G, Frau S, Hrn. A, Hrn. P, Frau A sowie von Frau Mag. Z, steht fest, dass die im Spruch zitierten Personen von den Türstehern mit der Begründung, keine Klubkarte vorweisen zu können, der Zutritt zum Lokal verwehrt wurde, während anderen nicht "ausländisch aussehenden" Personen ungehindert und ohne Aufforderung durch die Türsteher eine Klubkarte vorzuweisen, eintreten konnten.
Einheitlich wurde weiters von den Zeugen wahrgenommen, dass während es zur Diskussion mit den Türstehern über die Eintrittsverwehrung kam, ständig neue Gäste, welche kein fremdländisches Erscheinungsbild hatten, ohne Vorweisen einer Klubkarte oder Stammkundenkarte eingelassen wurden.
Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass die Türsteher alle eingelassenen Besucher des Lokals persönlich kannten, da ein Lokal in dieser Größe von sehr vielen Gästen frequentiert wird und in der Folge davon ausgegangen werden kann, dass der Einlass ausschließlich nach optischen Kriterien erfolgt.
 
Für die Behörde steht fest, dass bereits durch das Verlangen einer nicht existenten Klubkarte ausschließlich bei Personen mit fremdländischem Erscheinungsbild das Motiv des inkriminierten Tatvorwurfes klar zum Ausdruck kommt, dass Personen allein aufgrund ihrer Rasse und Hautfarbe der Zutritt zum Lokal verwehrt werden soll und dies offensichtlich der einzige Grund für die Eintrittsverwehrung war.
 
Schuldausschließende bzw. -mindernde Umstände wurden vom Beschuldigten nicht vorgebracht, noch waren solche im Verfahren feststellbar.
 
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit als erwiesen anzusehen.
 
Straferschwerend war kein Umstand, strafmildernd die gänzliche Unbescholtenheit.
 
Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gem. § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nicht nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 
Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs 1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.
Die verhängten Strafen erscheinen bereits in spezialpräventiver Hinsicht unter Beachtung der Grundsätze des § 19 VStG schuldangemessen. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschuldigte trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb die Behörde - wie angekündigt - von der Annahme geordneter (nicht ungünstiger) Verhältnisse ausgegangen ist (siehe u.a. VwGH-Erk. vom 23.04.1986, Zl 86/18/0008).
Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gem. § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
Das Ausmaß der gem. § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.
Auf dem Boden dieser Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. In der dagegen fristgerecht durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerber inhaltlich Folgendes aus:
"Der genannte Bescheid (Straferkenntnis) wird in beiden Schuldsprüchen, also sowohl zu lit. a), als auch zu lit. b) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.
Vorerst ist dem angefochtenen Straferkenntnis entgegenzuhalten, dass es in seinem Spruch nicht die erforderliche Konkretisierung, ob der Beschuldigte nunmehr die ihm angelasteten Taten in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche begangen hat, erkennen lässt. Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses beschränkt sich rein darauf, dass es der Beschuldigte als Gewerbeinhaber und Betreiber des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Nachtklubs "M verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten................. habe", dass die unter lit. a) und lit. b) angeführten Verwaltungsübertretungen gesetzt worden wären.
§ 44 a VStG normiert, was der Spruch eines Bescheides zu enthalten hat, wobei gemäß Zif. 1 leg. cit. die als erwiesen angenommene Tat bezeichnet werden muss.
Der VwGH hat zu dieser Gesetzesbestimmung in ständiger Judikatur festgelegt, dass in der Tatumschreibung zum Ausdruck kommen muss, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (VwGH verst. Sen. 16.1.1987, 86/18/0073, 4.9.1992, 82/18/0258, 25.2.1993, 92/18/0440) u.a.
Gerade diesem Erfordernis entspricht das gegenständliche Straferkenntnis dann nicht, wenn es den Beschuldigten lediglich als "Gewerbeinhaber und Betreiber" umschreibt und ihn als "verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich" umschreibt, ohne zu konkretisieren, ob der Beschuldigte nunmehr die im angelasteten Verwaltungsübertretungen - deren Vorliegen im Übrigen bestritten wird, wozu an späterer Stelle dieser Berufung noch ausgeführt werden wird - in Eigenverantwortung oder lediglich als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG zu verantworten hat. Indem diese von ständiger Judikatur zu § 44 a VStG geforderte Konkretisierung nicht erfolgt ist, ist dem gegenständlichen Bescheid inhaltlich Rechtswidrigkeit zum Vorwurf zu machen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in weiterer Folge im Rahmen der Bescheidbegründung zwar die Verantwortung des Beschuldigten im Sinne des § 9 VStG zum Ausdruck gebracht wird. Wie ohnedies bereits dargelegt, bedarf es hiezu einer ausdrücklichen Konkretisierung im Spruch, eine solche bloß in der Begründung ist zweifelsfrei nicht ausreichend.
Daran anknüpfend darf sich der Beschuldigte und Berufungswerber auch gleich mit der - im Rahmen der Bescheidbegründung - angenommenen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG auseinandersetzen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Wie der Beschuldigte ohnedies bereits in seinen Stellungnahmen an die erstinstanzliche Behörde zum Ausdruck gebracht hat, betreibt er - was auch aus dem Akteninhalt ersichtlich ist - das Lokal "M" in der Form des nicht protokollierten Einzelunternehmens.
§ 9 Abs. 1 VStG regelt allerdings die Fälle der besonderen Verantwortlichkeit, also diejenigen der Verantwortlichkeit - an sich nicht schuldfähiger - juristischer Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. Gesellschaften bürgerlichen Rechtes).
Aufgrund des Akteninhaltes (siehe auch Gewerberegisterauszug), sowie nicht zuletzt ja auch aufgrund der diesbezüglichen - unbestrittenen und unwidersprochenen - Verantwortung des Beschuldigten liegt allerdings bei seinem Unternehmen weder eine juristische Person noch eine Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit vor, vielmehr handelt es sich hierbei eben um das bereits erwähnte nicht protokollierte Einzelunternehmen.
Aus diesem Grunde, da Einzelunternehmen nicht vom Tatbestand des § 9 Abs.1 VStG umfasst sind, scheidet sohin eine Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf den Beschuldigten aus. Die Firma eines Einzelkaufmannes ist nämlich keine juristische Person, sodass nicht die Firma Träger von Rechten und Pflichten, sondern die dahinterstehende Rechtspersönlichkeit, nämlich der Einzelkaufmann ist. Dieser ist daher auch unmittelbar strafrechtlich Verantwortlicher - soferne die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen sollten - und nicht erst unter Heranziehung des § 9 VStG (VwGH 27.6.1990, 89/03/0297 u. a.).
Das angefochtene Straferkenntnis ist daher rechtsirrig, wenn sie die Verantwortlichkeit des Beschuldigten unter Heranziehung des § 9 VStG begründet.
Vielmehr wäre die Behörde 1. Instanz verhalten gewesen, zu überprüfen, ob und inwieweit der Beschuldigte selbst aus eigener Verantwortlichkeit für die inkriminierten - im Übrigen bestrittenen - Verwaltungsübertretungen sich allenfalls strafbar gemacht hat.
In diesem Zusammenhang hätte die erkennende Behörde zu überprüfen gehabt, ob und inwieweit der Beschuldigte selbst rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
Voraussetzung für ein derartigen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten wäre aber vorweg gewesen, dass der Beschuldigte die inkriminierten Taten selbst gesetzt oder allenfalls zu diesen beigetragen hätte, wofür aber nicht nur jegliche Feststellung im gegenständlichen Straferkenntnis fehlt, sondern vielmehr sogar aus den Zeugenaussagen und den sonstigen Beweisergebnissen unmissverständlich hervorkommt, dass der Beschuldigte in personam zum gegenständlichen Vorfall überhaupt nicht zugegen war.
Da der Beschuldigte beim Geschehen, das den beiden Tatvorwürfen zugrunde liegt, nicht einmal anwesend war, scheidet aber auch jegliches rechtswidriges und in weiterer Folge natürlich auch schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten, somit aber zwangsläufig auch jegliche Verwirklichung des Tatbestandes des Art. IX EGVG durch den Beschuldigten selbst, somit letztlich aber auch jegliche verwaltungsrechtliche Strafbarkeit aus.
Der Beschuldigte kommt nicht umhin, der erkennenden erstinstanzlichen Behörde zum Vorwurf zu machen, dass diese ganz offensichtlich unter Zuhilfenahme einer rechtlich verfehlten Konstruktion versucht, für die gegenständlichen Vorfälle mangels Kenntnis der tatsächlich Verantwortlichen - sofern die Übertretungen überhaupt erfolgt sind - sich doch noch irgendeiner Person zu bemächtigen und eben dieser den "schwarzen Peter" zuzuschieben.
Verfehlt ist der angefochtene Bescheid aber auch dann, wenn er die unter lit. a) und lit. b) des Spruches angeführten Vorwürfe als 2 voneinander unabhängige Tatbestände umschreibt und je gesondert unter Strafe stellt.
Ganz abgesehen davon, dass sich aus den Zeugenaussagen und auch der Anzeige überhaupt nicht konkret ersehen lässt, ob und wann nunmehr der Zeuge K beim Betreten gehindert worden sein sollte, bzw. ob ihm nicht allenfalls doch der Einlass gewährt wurde, handelt es sich aber wenn überhaupt nur um einheitliches Tatgeschehen, sodass insgesamt dies auch nur als einheitliche Straftat, bei der aber auch nur einmalige Bestrafung möglich ist, gewertet werden hätte dürfen. Wenn überhaupt, wäre ja die Hinderung des Betretens des Lokales in einem einzigen Vorgang erfolgt, was dementsprechend auch nur als einheitliche und einmal zu bestrafende Tat gewertet werden hätte dürfen.
In diesem Zusammenhang kommt der Beschuldigte auch nicht umhin zu rügen, dass sich aus den Zeugenaussagen gerade was die Person des K betrifft kein einheitliches Bild erkennen lässt.
Betrachtet man sämtliche Aussagen der Zeugen in Zusammenhalt, so zeigt sich, dass jedenfalls jeweils die Zeugin Z beim Versuch, das Lokal zu betreten, dabei war, wobei diese das Lokal auch betreten konnte.
Der überwiegende Teil der Zeugen - ausgenommen der Zeuge K und der Zeuge P - bestätigen, dass P bei diesem Versuch des Betretens ebenfalls zugegen war, sprechen aber ansonsten jeweils von einer weiteren Person, nicht aber von dem unter lit. b) genannten K. Interessant bei diesen Aussagen ist im Übrigen auch, dass eben die ansonsten nur mit "weitere Person" umschriebene Person sehr wohl Zutritt erlangte.
Lediglich der Zeuge K selbst, sowie eben der Zeuge S behaupten, dass Ersterer ebenfalls am Betreten gehindert worden wäre.
Interessant dabei ist, dass dessen Betreten ja ebenfalls in Gegenwart der Zeugin Z erfolgt wäre, sodass es sich - zumal Z selbst und auch kein weiterer Zeuge davon spricht, dass 2 voneinander unabhängige Versuche des Betretens vorgenommen wurden - hierbei ganz offensichtlich um ein und denselben Vorgang, nämlich um ein und denselben Versuch des Betretens gehandelt hat.
Es erhebt sich daher für den Beschuldigten die Frage, wer nun tatsächlich bei diesem Versuch zugegen war, nämlich der Zeuge A - der zumindest von den meisten anderen Zeugen genannt wird -, oder der Zeuge Y, der nur von ihm und den Zeugen S - ohne dass diese wiederum den Zeugen A angegeben hätten - genannt wird.
Alleine diese Widersprüchlichkeiten, der sich in Bezug auf die betroffenen Personen bezieht, hätte die erkennende Behörde veranlassen müssen, das gegenständliche Verfahren, zumindest hinsichtlich des Zeugen Y einzustellen. Da sämtlichen Zeugenaussagen - die beiden bereits mehrfach erwähnten ausgenommen - zu ersehen ist, dass die Zeugin Z gemeinsam mit dem Zeugen A und einer weiteren Person den Versuch des Betretens unternommen hat, wobei sowohl Z als auch der weiteren Person der Eintritt gewährt wurde und lediglich der Zeuge A gehindert worden wäre, so ergibt sich hieraus, dass entweder der Zeuge Y gar nicht bei diesem Versuch zugegen war - vielleicht in Hinblick auf die negativen Erfahrungen beim zuvor besuchten F -, oder eben jene weitere Person war, der dann aber sehr wohl der Zutritt gewährt worden ist. In jedem dieser beiden Fälle kann allerdings dann eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Art. IX EGVG nicht vorliegen.
Aktenwidrigkeit ist dem angefochtenen Straferkenntnis dann anzulasten, wenn es im Rahmen seiner Begründung (Seite 5, 3. Absatz) anführt, dass von den Zeugen einheitlich wahrgenommen wurde, dass, während es zur Diskussion mit den Türstehern über die Eintrittsverwehrung kam, ständig neue Gäste, welche kein fremdländisches Erscheinungsbild hatten, ohne Vorweisen einer Klubkarte oder Stammkundenkarte eingelassen wurden.
Die Aktenwidrigkeit ist darin zu sehen, dass diesbezügliche Angaben, nämlich des ständigen Betretens neuer Gäste, die kein fremdländisches Erscheinungsbild hatten, von den Zeugen einheitlich wahrgenommen worden wäre, von den Zeugen nicht gemacht wurden.
Tatsächlich gibt nämlich lediglich die Zeugin A über andere Gäste - also solche, die nicht mit den Zeugen Z, A, Y und die von mehreren genannte "weitere Person" ident sind - Auskunft, sämtliche weiteren Zeugenaussagen lassen überhaupt nicht erkennen, ob während der Diskussion mit den Türstehern weitere Gäste Zutritt erhalten hätten, geschweige denn, ob dies ständig der Fall gewesen wäre.
Ganz abgesehen davon, dass es gegenständlich - im Unterschied zum Vorfall im F, bei der es zu stärkeren Kontroversen gekommen ist - kaum eine nennenswerte Diskussion gegeben hat - zumindest soweit sich aus den Zeugenaussagen ersehen lässt -, führt eben lediglich die Zeugin A an, dass andere Besucher der M eintreten hätten können. Eine darüber hinausgehende Konkretisierung, ob es sich bei diesen Besuchern um solche handelt, die fremdländisch oder nicht fremdländisch aussahen, ob es sich um männliche oder weibliche Personen (letztere benötigen, da die M auf vermehrten weiblichen Zutritt Wert legt keine Klubkarte) gehandelt hat, lässt auch diese Aussage nicht erkennen, geschweige denn, ob ein ständiges Betreten erfolgt ist.
Das vom angefochtenen Straferkenntnis sohin für seine Annahme, die Zutrittsverweigerung wäre nicht mangels Klubkarte, sondern aufgrund des fremdländischen Erscheinungsbildes erfolgt, herangezogene Hauptargument basiert daher auf einer aktenwidrigen Feststellung bzw. Überlegung, sodass auch die daran anschließende Überlegung, es würde der Lebenserfahrung widersprechen, dass die Türsteher alle eingelassenen Besucher des Lokales persönlich kannten, ihrer Grundlage entbehrt.
Es liegt sohin, da diese Überlegung infolge Aktenwidrigkeit völlig außer Acht gelassen werden muss, überhaupt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass Motiv für das Nichteinlassen eben das fremdländische Erscheinungsbild gewesen wäre. Gerade aber ein derartiges Motiv wäre Voraussetzung für eine Strafbarkeit im Sinne des Art. IX Abs. 1 Zif. 3 EGVG, wobei nur am Rande angemerkt werden muss, dass dieses besondere Motiv dem Täter nachzuweisen ist, wovon gegenständlich wirklich bei bestem Willen nicht die Rede sein kann.
Wie ohnedies bereits im Rahmen seiner Stellungnahmen an die erstinstanzliche Behörde ins Treffen geführt, wird es in der "M" so gehandhabt, dass grundsätzlich Personen weiblichen Geschlechtes freien Zutritt haben - woraus sich auch das völlig ungehinderte Betreten durch die Zeugin Z erklärt-, während demgegenüber männliche Personen eine Klub- oder Stammkundenkarte benötigen. Ausschließlich dies war somit offenkundiger Grund des jeweiligen Türstehers, den Zeugen A nicht ins Lokal zu lassen.
Auch aus der von den Zeugen ins Treffen geführten "weiteren Person" ist für die erkennende Behörde nichts gewonnen, da diese Person ja überhaupt nicht näher umschrieben ist, insbesondere in keiner Weise geklärt ist, ob es sich hierbei nicht um eine den Türstehern bekannte Person, also einen Stammgast oder eben mit Klub- und Stammgastkarte versehenen Besucher gehandelt hat. Um aus dieser "weiteren Person" allerdings eine Ungleichbehandlung der Zeugen A oder Y aufgrund ihres äußeren fremdländischen Erscheinungsbildes ableiten zu können, bedürfte es aber irgendwelchen konkreten Feststellungen - und für solche vorerst entsprechender Hinweise -, dass diese weitere Person einerseits kein fremdländisches Erscheinungsbild aufweist und darüber hinaus auch weder Stammkunde ist noch über Klubkarte etc. verfügt. Derartige Feststellungen fehlen - in Hinblick auf die diesbezüglich auch keinerlei Hinweis gebenden Zeugenaussagen völlig zu Recht -, was aber nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen kann. Zu guter Letzt sei nur nochmals ins Treffen geführt, dass sich aus sämtlichen Zeugenaussagen ergibt, dass der Zeuge A - gegebenenfalls auch der Zeuge Y ausschließlich nach einer Stammkunden- oder Klubkarte gefragt worden wären und letztlich mangels einer solchen nicht eingelassen wurden. Hieraus eine Übertretung des Art. IX, nämlich eine solche in Bezug auf die dort Tatbestandsmerkmal bildende Rasse, Hautfarbe, nationale oder ethnische Herkunft etc. abzuleiten, ist verfehlt. Dies umso mehr, als ja dem Bescheid auch jegliche Feststellung fehlt, dass A und Y ein fremdländisches Erscheinungsbild aufweisen sollen, bzw. worin dieses bestehen soll.
Um Wiederholungen zu vermeiden darf diesbezüglich auch auf die Ausführungen des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 6.7.2000 verwiesen und kurz hierzu zusammengefasst nochmals deponiert werden, dass diesbezüglich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu wenig konkretisiert und substantiiert ist, um einen schlüssigen Tatvorwurf zu begründen, andererseits das "Erscheinungsbild" - gleichgültig ob ausländisch oder inländisch - überhaupt nichts über Rasse, Hautfarbe, nationale oder ethnische Herkunft aussagt, welche Tatbestandselemente aber Voraussetzung für eine Strafbarkeit im Sinne des Art. IX EGVG sind. Art. IX kennt zudem das Tatbestandsmerkmal des fremdländischen Erscheinungsbildes auch gar nicht, sodass ein die Anziehung dieser Gesetzesbestimmung rechtfertigender Spruch nicht vorliegt.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass der Bescheid schon alleine aufgrund des Sachverhaltes die inkriminierten Vorwürfe nicht gerechtfertigt erscheinen lässt, andererseits vor allem aber völlig verfehlt von einer Verantwortlichkeit des Beschuldigten - und nicht jener der Türsteher des Lokales "M" - ausgeht, letztlich aber auch keineswegs im Sinne des § 44 a VStG hinreichend konkretisiert ist.
 
Aus all diesen Gründen stellt daher der Beschuldigte den
 
Berufungsantrag:
 
Die Behörde II. Instanz möge der Berufung Folge geben und das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.5.2001, 101-6/3-330108845, ersatzlos beheben, sowie das diesem zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen.
 
L, 2001-05-28 H"
 
 
3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da jeweils keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien in Wahrung der durch Art. 6 MRK zu garantierenden Rechte auf Grund der Fallgestaltung geboten (§ 51e Abs.1 VStG).
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt, Zl. 101-6/3-330108845, und deren auszugsweisen Verlesung der Aussagen, der im erstinstanzlichen Verfahren einvernommenen und gegenwärtig per ladungsfähiger Adresse nicht vollumfänglich evidenter Zeugen. Ebenfalls wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeuginnen I und G im Rahmen der Berufungsverhandlung, an welcher ein Vertreter der Behörde erster Instanz entschuldigt nicht teilnahm.
 
5. Der Berufungswerber ist Gewerbeinhaber der Disco "M". Es kann auf Grund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass er sich zum Zeitpunkt des hier verfahrensgegenständlichen Vorfalls vor Ort aufhielt und damit unmittelbar am Vorfall beteiligt war.
Vorweg wird festgestellt, dass es sich gemäß den im Akt erliegenden Zeitungsartikel aus der Linzer Rundschau "T" und ORF-Aussendungen (ORF-Online Oberösterreich) um Testlokalbesuche handelte, um das Verhalten der Lokalbetreiber gegenüber "ausländisch wirkenden" Mitbürgern festzustellen. Die Lokaltour wurde im Beisein von politischen Mandatarinnen (GRÜNE und LIF) und Mitarbeitern des Ausländer-Integrationsbeirates (AIB) Linz organisiert und durchgeführt. Dies wurde von den Zeugen auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt. Während es bei einigen Lokalen im Altstadtbereich offenbar zu keiner Zutrittsverweigerung kam, wurde in dem in der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers stehenden Lokal zumindest einer "Testperson" der Zutritt verweigert. Auch hinsichtlich dieser Zutrittsverweigerung kann nicht zwingend von einer "rassistisch oder ausländerfeindlich" motivierten Geisteshaltung ausgegangen werden.
 
5.1. Die sieben Personen umfassende Gruppe der "Lokal(test)besucher" war zum Teil mit Fotoapparaten ausgerüstet um ein allenfalls zu erwartendes einschlägiges Geschehen im Verlaufe des Zutrittsbestrebens auch fotografisch festhalten zu können. Wie den Presseausschnitten zu entnehmen ist, gelang dies auch. Dabei kam es nach einem Vorfall im "F" und der offenbar von dort ausgehenden Verständigung der Türsteher hinsichtlich noch zweier Mitglieder der Testgruppe als Zutrittswerber, nämlich der Frau Z und des Herrn A zur Verweigerung des Einlasses ins Lokal betreffend den Herrn A. Dies mit der Begründung einer fehlenden Clubmitgliedschaft.
Dieser Vorfall gelangte erst nach etwa zwei Tagen zur Anzeige. Polizeiliche Sachverhaltserhebungen unterblieben in der Folge offenbar gänzlich, sodass sich die Behörde erster Instanz offenbar zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung der Firmenverantwortlichen entschloss.
 
5.1.1. Frau G bestätigte, wie auch schon vor der Behörde erster Instanz, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung diesen von ihr lediglich nur mehr beobachteten Vorgang, nachdem sie nach den Vorgängen im Nachbarlokal "F" nicht mehr an einem "Lokaltestbesuch" teilnehmen wollte. Vor dem Lokal hätten ihr Jugendliche aus dem ehemaligen Jugoslawien erzählt, dass sie dort wegen einer dazu erforderlichen Clubkarte nicht ins Lokal (M) eingelassen worden wären. Sinngemäß machte die Zeugin I am 28.8.2000, sowie auch der unmittelbar Betroffene P vor der Behörde erster Instanz am 17.10.2000 eine sinngemäß inhaltsgleiche Angabe.
Im Ergebnis lässt sich das Verhalten der Türsteher auf die Verwehrung des Zutritts betreffend P angeblich mangels Clubkarte reduzieren, während im Gegensatz seine Begleiterin Z auch ohne Clubkarte Einlass gewährt wurde bzw. worden wäre.
Dennoch lässt sich im Rahmen dieses Verfahrens weder aus dem Akt noch aus den Zeugenaussagen ein konkreter Hinweis auf rassistisch bzw. ausländerfeindlich motivierte Zutrittsverweigerung seitens der Türsteher ableiten. Keinesfalls könnte dies im Lichte dieses Beweisergebnisses dem Berufungswerber vorgeworfen werden. Wenngleich die differenzierte Vorgangweise bei Herrn A und Frau Z ein derartiges Indiz sein könnte, so reicht dies im gegenständlichen Ablauf des Geschehens nicht als Nachweis für ein tatsächliches tatbestandsmäßiges Motiv.
Dieser Vorfall könnte hier durchaus im Zusammenhang mit dem unmittelbar vorangehenden Vorfall im benachbarten "F" gesehen werden, wobei es dort im Zusammenhang mit dem Zutrittswerber der "Testgruppe" zu Handgreiflichkeiten und verbalen Auseinandersetzungen kam, die via Telefon an das Nachbarlokal gemeldet worden sein dürften, wobei Herrn A möglicherweise nur als Mitglied dieser Gruppe der Zutritt mit dem allenfalls fadenscheinigen Argument einer erforderlichen Clubkarte verweigert worden sein könnte.
5.1.2. Die Situation im Nachbarlokal "F":
In dieses gelangten bereits kurz vorher zwei "Testpersonen", ehe dem anderen Teil der Gruppe von einem der Türsteher mit dem verbalen Hinweis, "schleichts euch und geht's dorthin wo ihr herkommts", der Zutritt ins Lokal verweigert wurde. Die Zeugin G bestätigte, dass von einer der "Lokaltesterinnen" beim Eingang ein Foto zu machen versucht worden sei bzw. tatsächlich gemacht wurde.
Der Zeuge P schilderte den Ablauf anlässlich seiner Vernehmung am 5.9.2000 vor der Erstbehörde dahingehend, dass es zur Verweigerung des Einlasses erst zu einem Zeitpunkt kam, als die Zusammengehörigkeit dieser aus mehreren Personen bestehenden Gruppe auffällig wurde. Auch dieser Zeuge bestätigte den Einsatz des Fotoapparates, was er als Grund für die Eskalation vermutete und den Körperkrafteinsatz eines Türstehers um die Zutrittsverweigerung zu manifestieren. Ebenfalls dieser Zeuge bestätigte die sinngemäße Aussage, "geht´s dorthin wo´s herkommts!" Auch über einen vermeintlichen Rundruf eines der Türsteher via Handy, um vermutlich nahegelegene Lokale vom dortigen Auftritt der "Testgruppe" zu warnen, berichtete dieser Zeuge.
Die Zeugin A begründete als Mitarbeiterin des Integrationsbüros diese Aktion als das Ergebnis eines Sitzungsbeschlusses des AIB. Dort seien nämlich immer wieder Beschwerden über Zutrittsverweigerungen in Lokale gegenüber "fremdländisch wirkenden" Personen eingegangen. Während es laut dieser Zeugin in der Altstadt keine Probleme gab, begab man sich ins Infracenter, von wo die meisten Beschwerden einlangten. Sie schilderte sinngemäß den Ablauf so wie auch der Zeuge P. Der Einsatz des Fotoapparates lässt sich auch aus dieser Aussage als Ausgangspunkt der Eskalation ableiten. Über die Berufung auf das Hausrecht als vorgeblicher Grund für die Einlassverweigerung konnte die Zeugin berichten. Illustrativ und gut nachvollziehbar wurde dies von der journalistischen Begleiterin, Frau H, am 24.11.2000 vor der Behörde erster Instanz geschildert, die insbesondere auf ihren dazu verfassten Artikel in der Rundschau verwies. Auch daraus lässt sich zumindest vordergründig kein "rassistisches Motiv" für die Abweisung, sondern eher das Gruppenverhalten oder das Auftreten der Gruppe in dem doch etwas größeren Umfang erahnen.
Sowohl die Zeugin I, als auch Frau G machten im Rahmen der Berufungsverhandlung einen überzeugend ehrlichen und sehr sachlichen Eindruck. Sie bestätigten im Ergebnis, dass seitens der sogenannten Türsteher "ausländerfeindliche Äußerungen" nicht konkret getätigt wurden. Zu folgen ist ihnen durchaus darin, dass sie deren Verhalten jedoch als solches empfinden mochten.
In Substanz lassen sich sämtliche Zeugenaussagen der sogenannten Testpersonen auf das Ergebnis reduzieren, dass weniger den einzelnen Personen ob deren (gemäß ihrer eigenen Einschätzung) "Aussehens" (gemeint wohl: "ausländisch" wirkenden) sondern eher auf Grund des Wirkens der Gruppe - insbesondere durch den Einsatz des Fotoapparates - der Zutritt verweigert wurde, wobei in der Folge offenbar das Personal des naheliegenden Lokals "M" per Handy über die Abläufe im Zuge des Einlassbegehrens verständigt worden sein dürfte. Dort kam es in der Folge zu einer Verweigerung des Einlasses hinsichtlich noch einer Testperson, wie dies oben bereits festgestellt wurde. Die Verhängung einer zweiten Strafe beruhte hier offenbar im Vorfeld schon auf einem Versehen der Erstbehörde.
 
5.1.3. Selbst aufgrund der Aussage des Zeugen H, der offenbar als Türsteher im "F" tätig war, lässt sich im Gegensatz zur Auffassung der Erstbehörde ein rassistisches motiviertes Vorgehen bei der "Zugangsselektion" objektiv nicht als erwiesen ableiten, wenn er als Aspekte für die Einlassverweigerung etwa "alkoholisierte, negativ im Eingangsbereich in Erscheinung tretende, fotografierende oder im Rudel auftretende ausländisch erscheinende Personen" nannte. Dieser Zeuge erschien zur Berufungsverhandlung nicht, wobei die Zustellung der Ladung zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht ausgewiesen war. Auch der damals als Türsteher tätig gewesene Zeuge S konnte urlaubsbedingt an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen.
Auf deren Anhörung konnte letztlich wegen der sich schon aus dem Akt in Verbindung mit den ergänzenden Feststellungen im Rahmen der Berufungsverhandlung festliegenden Fakten verzichtet werden.
Schließlich kamen aber auch keine Anhaltspunkte hervor, die etwa als Weisung und damit als Anstiftung oder Beihilfe zu einer "ausländerfeindlichen" und "rassendiskriminierenden Haltung" dem Lokalinhaber (Berufungswerber) deutbar wären.
Damit ist im Ergebnis dem Berufungswerber in seiner umfassend dargelegten Darstellung in der Berufung und somit in seiner Verantwortung zu folgen gewesen.
 
6.1. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
6.1.1. Nach Artikel IX Abs.1 Z3 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Personen öffentlich allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind.
Im Sinne des klaren Wortlautes in seiner grammatikalischen Gestaltung stellt demnach die Umschreibung dieses Tatbestandes auf ein "allein" in rassistischen Motiven gelegenen "Hinderung an diversen Teilnahmen des öffentlichen Gebrauchs" ab (hier ein Lokal zu betreten).
Wohl fehlt gemäß einschlägiger Judikatur in der Wissenschaft sowie in der allgemeinen Meinung der gegenwärtigen Gesellschaft eine anerkannte substantielle Definition des Begriffs "Rassismus" weitgehend.
Unter Rassismus wird jedoch nicht nur die Theorie zur anthropologischen Klassifizierung der menschlichen Erdbevölkerung in Menschenrassen nach biologischen Ursachen, sondern zusätzlich auch die daraus gezogenen Schlüsse der relativen Über- bzw. Unterlegenheit einer menschlichen Rasse gegenüber der anderen zu verstehen sein (vgl dazu die Begriffdefinitionen in Meyers Enzyklopädisches Lexikon9 Bd 19, 587; Brockhaus Enzyklopädie19 Bd 18, 69, zit. in OGH v. 10.9.1998, 6Ob212/98i).
Mit Inhalt und Maßstab ist der Sinn des hier verfahrensgegenständlichen Tatbestandes zu interpretieren. Demnach ergibt sich aus dem tatbestandlichen Wortbegriff "allein" in Verbindung mit dem Definitionsmerkmal, der "zusätzlich daraus gezogenen (diskriminierenden) Schlüsse" - gleichsam als einschränkendes Element - dass für eine in der Rasse, Hautfarbe u. a. gelegenen Benachteiligung nicht bloß schon eine (allenfalls nur vage) Vermutung genügt, sondern vielmehr die Motivlage offenkundig zu sein hat, um den Tatbestand im rechtlichen Sinn erwiesen sehen zu können.
Schon die im Rahmen des Berufungsverfahrens in Verbindung mit der Aktenlage darliegenden Fakten, vermochten selbst dem Verhalten der Türsteher - vor allem nicht in einer für ein Strafverfahren gebotenen Deutlichkeit, vor allem noch nicht auf der subjektiven Tatebene - der Begriffsinhalt der beabsichtigten, "allein auf Grund der Rasse u.a., motivierte Diskriminierung", zugeordnet werden.
Dieser Tatbestand kann ferner in der realen Lebenspraxis nur vorsätzlich und nicht auch fahrlässig begangen werden. Beim o.a. Tatbestand handelt es sich daher um ein sogenanntes Erfolgsdelikt für das - entgegen der Auffassung der Behörde erster Instanz - eine erweiterte Entlastungspflicht eines Beschuldigten im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht zum Tragen kommt. Davon schien die Behörde erster Instanz ausgegangen zu sein, wenn sie begründend lapidar feststellte, dass dieser Schuldentlastungsbeweis dem Berufungswerber nicht gelungen sei (Seite 5 des Straferkenntnisses). Damit würde die Behörde erster Instanz auch verkennen, wonach im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt wird, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hätte (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Wesentlich an diesem Tatbestand ist, wie schon erwähnt, das Motiv des Täters, das von der Behörde im Rahmen der Lösung der Schuldfrage nachzuweisen ist (vgl ua VwGH 29.3.1989, 89/01/0067; VwGH 26.11.1984, 83/10/0225). Dieses Motiv hat im Rahmen der Prüfung der erfolgten Benachteiligung einer Person - ob diese allein auf Grund der Rasse u.s.w. erfolgte - erforscht zu werden (vgl. auch HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 69 Rz 5 u. 6).
 
6.2. Auch sollte an dieser Stelle noch aufgezeigt werden, dass es bereits vom Ansatz her rechtlich verfehlt scheint, dass die Strafbehörde erster Instanz versuchte, die Verantwortlichkeit für dieses vermeintlich diskriminierende Verhalten auf die Verantwortlichkeit nach § 9 VStG (die sog. Unternehmerhaftung) zu stützen. Mit dem bloßen Hinweis, "der Berufungswerber habe es als das zur Vertretung der 'Firma' nach außen berufene Organ zu verantworten, dass .......", wurde einerseits eine an keine juristische Person zu richtende Schutznorm zur Last gelegt, noch wurde damit über die qualifizierte Schuldform eine Aussage getroffen (vgl. h. Erk. v. 22.4.1994, VwSen-260117/2/Wei/Bk, sowie in HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl. S 817 Rz 48c, mit Hinweis auf VwGH 26.6.1995, 94/04/0265). Allenfalls könnten diese Organe nur im Wege der Beihilfe oder Anstiftung (§ 7 VStG) unmittelbar belangt werden. Auch damit ist der Berufungswerber mit seinem Vorbringen im Recht.
Für den Vorwurf einer Anstiftung zu einer hier zur Last liegenden Tat würde es neben eines gänzlich fehlenden Beweises auch einer tauglichen Verfolgungshandlung entbehren.
Bereits bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung ist von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung nach § 45 Abs.1 Z1 VStG zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).
 
6.3. Ebenfalls kann es angesichts dieses Beweisergebnisses auf sich bewenden, ob hier für jede von einer Zutrittsverweigerung betroffene Person - wobei ohnedies nur eine betroffen gewesen wäre - jeweils gesondert eine Strafe verhängt werden müsste. Dagegen spricht, dass der Tatbestand im Plural von "Personen" spricht und damit das Tatbild definiert. Es kann daher der gesetzlichen Intention nicht zugesonnen werden, dass von einer auf einem einzigen spezifischen Willensentschluss basierenden Tathandlung ein Kumulationsgebot iS des § 22 VStG abzuleiten wäre. Vielmehr wird daher beim prüfungsgegenständlichen Tatbild von einer Deliktseinheit auszugehen sein.
Für die zuletzt genannte Sichtweise spricht insbesondere auch, dass einem Gesetz nicht ein zur Unvollziehbarkeit führender Inhalt zu Grunde gelegt werden kann. Bedürfe es auch noch spezifischer Feststellungen, in welch konkreter Person sich der an sich schon sehr komplexe Tatbestand erfüllt haben soll, wäre wohl in der Vollzugspraxis ein solches Verfahren vielfach schon im Vorfeld zum Scheitern verurteilt. Auch Ausführungen mit Blick auf die Ausführungen des Berufungswerbers wegen Spruchanforderungen nach § 44a VStG können auf sich bewenden.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
H i n w e i s:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:
Diskriminierung, ausländerfeindlich