Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230792/8/Fra/Ka

Linz, 17.10.2001

VwSen-230792/8/Fra/Ka Linz, am 17. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn RW, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 6.6.2001, AZ. Sich96-480-2001-Bu, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:
 
 
Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
 
 
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 20.4.2001, Sich96-480-2001-Bu, als verspätet zurückgewiesen.
 
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).
 
3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:
 
Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 7.5.2001 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde am 22.5.2001 bei der belangten Behörde überreicht. Dieser Einspruch wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
 
4. Rechtliche Beurteilung:
 
4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
 
Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.
 
Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.
 
Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.
 
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
 
Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.
 
4.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsbehörde über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.
 
Der Bw bringt vor, dass ihm die Strafverfügung nicht persönlich zugestellt worden sei. Die Strafverfügung sei an Frau EW zugestellt worden, was sich aus der Unterschrift auf dem Rückschein ergibt. Ihm habe Frau EW am 10.5.2001 die Strafverfügung gegeben und ihm mitgeteilt, dass das Schreiben am Dienstag, den 8.5.2001, zugestellt worden sei. Er selber könne dieses nicht überprüfen, da es ihm nicht persönlich zugestellt wurde. Er sei also der Annahme gewesen, dass bis spätestens 22.5.2001 sein Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft abgegeben werden müsste. Es treffe in hier keine Schuld wegen der angeblich verspäteten Abgabe des Einspruches. Er habe sich darauf verlassen, was ihm Frau EW gesagt hatte. Ob hier ein Verschulden der Post oder von Frau W wegen der Zustellung vorliege, wisse er nicht. Er beantrage daher der Berufung stattzugeben.
 
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen wurden Frau EW im Rechtshilfewege darüber vernommen, ob sie zur Empfangnahme der beeinspruchten Strafverfügung berechtigt war und ob es richtig ist, dass sie dem Bw mitgeteilt hat, dass die Strafverfügung am Dienstag, den 8.5.2001 zugestellt wurde und bejahendenfalls, weshalb sie dies dem Bw mitgeteilt hat, obwohl auf dem Rückschein das Datum der Übernahme "07/05" angeführt ist. Aus dem Schreiben der Deutschen Post, Niederlassung Produktion Briefkommunikation, an das Landratsamt Rottal-Inn, dort laut Eingangsstempel eingelangt am 10.9.2001, geht hervor, dass wie auf der Kopie des Rückscheines deutlich erkennbar ist, die Sendung am 7.5.2001 zugestellt wurde. Der Auslieferungsvermerk lautet: Familienangehöriger. Die betreffende Zustellkraft sei hiezu befragt worden und hat angegeben, die Zustellung sei an die Schwiegermutter oder an den Schwiegervater des Empfängers RW erfolgt. Eine genauere Festlegung sei nicht mehr möglich. Nach Ziffer 6.11. Handbuch für die Briefzustellung dürfen Einschreibesendungen bei Nichtantreffen des Empfängers an einen Ersatzempfänger ausgeliefert werden. Dazu zählen alle Angehörigen des Empfängers und seines Ehegatten (auch Schwiegereltern).
 
Frau EW wurde am 3.9.2001 vor dem Landratsamt Rottal-Inn einvernommen und gab, nachdem sie mit dem Sachverhalt der Einvernahme vertraut gemacht worden war, Folgendes an: Mein Ehegatte und ich haben unserem Schwiegersohn, Herrn R W, geb. K, in unserem Haus in J, eine Wohnung zur Verfügung gestellt, in der dieser nur von Zeit zu Zeit wohnte. In letzter Zeit war er überhaupt nicht mehr in seiner Wohnung in Julbach. Ich kann mich erinnern, dass ich im Mai 2001, genaues Datum ist mir nicht mehr bekannt, einen eingeschriebenen Brief, der aus Österreich kam, für Herrn RW in Empfang nahm. Wann die Post von Simbach am Inn mir diesen Brief zustellte, kann ich beim besten Willen nicht mehr sagen. Ich habe jedenfalls damals nach Erhalt dieses Briefes meinen Schwiegersohn angerufen und über den Eingang des Schreibens verständigt. Einige Tage darauf ist dann Herr W zu mir gekommen und ich habe ihm diesen Brief übergeben. Die Angabe von Herrn W, ich hätte ihm gesagt, dass die Strafverfügung am Dienstag, den 8.5.2001 mir zugestellt worden sei, kann ich nicht bestätigen. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ich meinen Schwiegersohn sagte, der Brief sei am 8.5.2001 zugestellt worden, wenn ich ihn am 7.5.2001 erhalten habe. Ich muss aber nochmals betonen, dass ich mich an den ganzen Vorfall nicht mehr so genau erinnern kann."
 
Im Hinblick auf die oa Mitteilung der Deutschen Post sowie auf die Aussagen von Frau EW ist der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, dass die beeinspruchte Strafverfügung rechtswirksam am 7.5.2001 zugestellt wurde. Die belangte Behörde war daher gehalten, den unstrittig am 22.5.2001 bei der Behörde eingebrachten Einspruch zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
 
Die Frage, ob nun Frau EW dem Bw mitgeteilt hat, die Strafverfügung sei am 8.5.2001 zugestellt worden - wie dies der Bw und Frau AW, die Ehefrau des Bw - behaupten, muss bei der gegenständlichen Entscheidung außer Relevanz bleiben. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels allein ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Ein allfälliges mangelndes Verschulden der Partei an der Versäumung der Rechtsmittelfrist wäre bei einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag zu prüfen (VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113).
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. F r a g n e r

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