Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230794/2/Gf/Km

Linz, 23.07.2001

VwSen-230794/2/Gf/Km Linz, am 23. Juli 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der M F, Hf 1, 4 H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. Juni 2001, Zl. Sich96-564-2000, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes zu Recht erkannt:
 
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch zwischen der Wortfolge "Sie sind als Unterkunftgeber" und der Wortfolge "Ihrer Verpflichtung" die Wendung "vom 24.8.1999 bis zum 24.8.2000" eingefügt wird.
 
II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 100 S (entspricht 7,27 Euro) zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. Juni 2001, Zl. Sich96-564-2000, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt, weil sie als Unterkunftgeberin ihre Pflicht zur Verständigung der Meldebehörde von der Nichterfüllung der Meldepflicht durch einen Dritten verletzt habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 8 Abs. 2 des Meldegesetzes, BGBl.Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 352/1995 (im Folgenden: MeldeG), begangen, weshalb sie nach § 22 Abs. 2 Z. 5 MeldeG zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen dieses ihr am 4. Juli 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. Juli 2001 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.
 
2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, dass der der Rechtsmittelwerberin angelastete Sachverhalt aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Ansfelden erwiesen sei und im Grunde von ihr auch nicht bestritten werde.
 
Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin entsprechend berücksichtigt worden.
 
2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, dass ihr Bekannter im Tatzeitraum nie drei Tage hintereinander, sondern lediglich am Wochenende bei ihr genächtigt habe und dazwischen immer wieder an seinen Hauptwohnsitz zurückgekehrt sei.
 
Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. Sich96-564-2000; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1. Gemäß § 22 Abs. 2 Z. 5 i.V.m. § 8 Abs. 2 MeldeG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der als Unterkunftgeber Grund zur Annahme hat, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde und dies der Meldebehörde nicht binnen 14 Tagen mitteilt, soweit ihn diese Meldepflicht nicht schon selbst trifft.
 
Nach § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, hat bereits der Spruch - und nicht bloß die Begründung (vgl. z.B. VwGH v. 13. Jänner 1982, 81/03/0203) - eines Straferkenntnisses u.a. auch die Tatzeit möglichst präzise anzugeben (vgl. die weiteren Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 969 ff).
 
4.2. Letzterem Erfordernis wird das angefochtene Straferkenntnis zwar insofern nicht gerecht, als in dessen Spruch weder ein konkreter Tatzeitpunkt noch ein Beginn oder Ende eines Begehungszeitraumes genannt wird.
 
Der Rechtsmittelwerberin wurde jedoch bereits mit der - innerhalb der Verfolgungsverjährung ergangenen - Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. September 2000, Zl. Sich96-564-2000, vorgeworfen, die ihr darin angelastete Übertretung im Zeitraum "24.8.1999 bis 24.8.2000" begangen zu haben.
 
Damit liegt aber im Ergebnis lediglich ein - seitens des Oö. Verwaltungssenates korrigierbarer - Formalfehler vor.
 
4.3. In der Sache selbst hat die Beschwerdeführerin nie bestritten, dass sie sich darüber im Klaren war, dass ihr Bekannter im Tatzeitraum den Umstand, dass er zumindest tageweise (auch) ihre Wohnung zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gemacht (insbesondere indem er bei ihr genächtigt) hat, nicht bei der Meldebehörde angezeigt hat.
 
Wenn sie davon ausgehend sohin im Ergebnis bloß einwendet, dass sie die Unrechtmäßigkeit ihrer Handlung deshalb nicht einsehen konnte, weil ihr nicht bewusst gewesen sei, dass es für die Begründung der gesetzlichen Meldepflicht nicht auf die tatsächliche Dauer der Unterkunftnahme, sondern nur darauf ankommt, ob bzw. dass die Unterkunftnahme objektiv besehen für einen längeren Zeitraum als drei Tage (wenn auch mit dazwischenliegenden ständigen Unterbrechungen) beabsichtigt war, so macht sie damit bloß einen unbeachtlichen Rechtsirrtum geltend: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre es nämlich an ihr gelegen, sich über die Rechtslage entsprechend zu informieren bzw. im Zweifel bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen (vgl. z.B. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 778 ff).
 
Die Strafbarkeit der Berufungswerberin ist daher gegeben.
 
4.4. Hinsichtlich der Strafhöhe sind beim Oö. Verwaltungssenat keine Bedenken dahin entstanden, dass die belangte Behörde das ihr insoweit zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, wenn diese ohnehin bloß eine im untersten Zehntel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.
 
Diesbezüglich bringt auch die Beschwerdeführerin selbst keine Einwände vor.
 
4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruch zwischen der Wortfolge "Sie sind als Unterkunftgeber" und der Wortfolge "Ihrer Verpflichtung" die Wendung "vom 24.8.1999 bis zum 24.8.2000" eingefügt wird.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Rechtsmittelwerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, vorzuschreiben.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f
 

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