Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230803/2/Gf/Km

Linz, 20.09.2001

VwSen-230803/2/Gf/Km Linz, am 20. September 2001

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der V D, vertreten durch RA R S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 23. August 2001, Zl. Sich96-1163-1999, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:
 
 
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 
II. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 1.800 S (entspricht 130,81 €) zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 u. 2 VStG.
 
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 23. August 2001, Zl. Sich96-1163-1999, wurden über die Rechtsmittelwerberin drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 3 Tage) verhängt, weil sie am 23. Oktober 1999 als Beifahrerin vorsätzlich drei Personen die Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht habe, obwohl diese nicht im Besitz gültiger Reisedokumente gewesen seien; dadurch habe sie eine Übertretung des § 104 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 104 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 86/1998 (im Folgenden: FrG), begangen, weshalb sie nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen dieses ihr am 29. August 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. September 2001 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung.
 
2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der der Rechtsmittelwerberin angelastete Sachverhalt auf Grund einer entsprechenden Anzeige des GP Schärding als erwiesen anzusehen sei; hingegen sei ihr Einwand, dass sie nicht gewusst hätte, dass jene drei jugoslawischen Staatsbürger, die in dem von ihrem Ehegatten gelenkten PKW über die deutsche Grenze gebracht wurden, nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügten, als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren gewesen.
 
Im Zuge der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd zu werten und ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - mangels entsprechender Mitwirkung - von Amts wegen zu schätzen gewesen.
 
2.2. Dagegen wendet die Berufungswerberin - sich mehrfach wiederholend - ein, dass sich das angefochtene Straferkenntnis lediglich auf Vermutungen stütze, entsprechende Beweise hingegen jedoch offenkundig fehlen.
 
Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich96-1163-1999; im Übrigen konnte - weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Parteienantrag nicht gestellt wurde - gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die gegenständliche Beschwerde erwogen:
 
 
4.1. Gemäß § 104 Abs. 2 Z. 1 FrG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt.
 
Nach der Legaldefinition des § 104 Abs. 1 FrG ist unter Schlepperei "die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird", zu verstehen.
 
4.2. Auf der Ebene des Tatbestandes ist zunächst die Frage zu klären, ob ein bloßes Sitzen im PKW - unter der Annahme des Wissens darum, dass sich in diesem auch Personen befinden, die beabsichtigen, die Grenze zu überschreiten, obwohl sie über keine gültigen Reisedokumente verfügen - geeignet ist, den Tatbestand des Mitwirkens an der Förderung der rechtswidrigen Ausreise eines Fremden zu erfüllen, der Beschuldigte also demgemäß als unmittelbarer Täter zu bestrafen ist.
 
Dies ist deshalb zu bejahen, weil ein verwaltungsrechtlicher Straftatbestand (soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist) grundsätzlich stets auch durch ein Unterlassen einer gebotenen Vorsorgehandlung verwirklicht werden kann (vgl. schon E.C. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Bd. II, Wien 1954, 20; s.a. R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Aufl., Wien 1999, RN 726).
 
Im vorliegenden Fall wäre es daher der Rechtsmittelwerberin insbesondere mit Blick auf ihre Eigenschaft als Halterin des verfahrensgegenständlichen KFZ entweder oblegen, ihren Ehegatten von der Mitnahme der drei Ausländer oder von der Durchführung der Fahrt abzuhalten, selbst nicht mitzufahren oder zumindest beim Grenzübertritt die (zum damaligen Zeitpunkt noch eingesetzten) österreichischen Grenzkontrollorgane auf den Umstand der rechtswidrigen Ausreise aufmerksam zu machen.
 
4.3. Hinsichtlich des Verschuldens reicht dolus eventualis zur Strafbarkeit hin, um das Deliktsmerkmal der Vorsätzlichkeit zu erfüllen.
 
Diesbezüglich ist die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, wenn diese - was von ihr selbst gar nicht bestritten wird, ihr jedoch auf Grund ihrer eine besondere Garantenpflicht begründenden Eigenschaft als Halterin des KFZ oblegen wäre - aktiv keinerlei Erkundigungen darüber eingezogen hat, ob die Fahrgäste über gültige Ausreisepapiere verfügen, sondern sich offenkundig vielmehr damit begnügte, dieses Erfordernis (unzutreffenderweise) als erfüllt anzunehmen.
 
Die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ist daher gegeben.
 
4.4. Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, zumal diese ohnehin jeweils bloß eine im untersten Siebzehntel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat; Derartiges wird insbesondere aber auch von der Beschwerdeführerin selbst gar nicht behauptet.
 
4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Rechtsmittelwerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde jeweils noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, also je 600 S (insgesamt 1.800 S) vorzuschreiben.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum