Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240055/2/Gf/Hm

Linz, 01.02.1993

VwSen-240055/2/Gf/Hm Linz, am 1. Februar 1993

DVR.0690392

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des Dr. F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 11. Mai 1992, Zlen. SanRB96-10-1989, 40-1990, 47/1990, 84/1990, 60/1991 und 73/1991, beschlossen:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung über diese Berufung gemäß § 51 Abs. 1 VStG örtlich nicht zuständig.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, Lebensmittel mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben in G (Spruchpunkt 1.), in Wien (Spruchpunkte 2., 3., 4. und 6.) und in Klagenfurt (Spruchpunkt 5.) in Verkehr gebracht zu haben; Tatorte sind demnach die in diesem Spruch genannten Orte.

2. Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Der Berufungswerber hat seine Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG zulässigerweise bei der belangten Behörde eingebracht. Diese hat die Berufung dem Landeshauptmann von Oberösterreich vorgelegt, der sie wiederum - offensichtlich gemäß § 24 VStG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG - mit Schrei ben vom 19. Jänner 1992, Zl. SanRB-120074/2-1992-Hau/Rö, vermeintlich zuständigkeitshalber an den Oö. Verwaltungssenat weiterleitete. Da aber nach dem Ausspruch der Erstbehörde, auf den es nach § 51 Abs. 1 VStG ankommt, die Tatorte jeweils nicht im Sprengel des Oö. Verwaltungssenates liegen, ist dieser sohin zur Behandlung der gegenständlichen Berufung örtlich nicht zuständig.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 51 Abs. 1 VStG mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1992, G 103-107/92 ua., als verfassungswidrig aufgehoben hat, weil diese Aufhebung nach dem Spruch des angeführten Erkenntnisses erst mit Ablauf des 30. September 1993 in Kraft tritt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hatte sohin - da eine nochmalige Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG nicht in Betracht kam (vgl. z.B. VwGH v. 3.4. 1989, Zl. 89/10/0085) - seine örtliche Unzuständigkeit bescheidmäßig festzustellen (vgl. z.B. VwSen-240009 v. 14.11. 1992).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67b AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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