Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-240367/2/WEI/Bk

Linz, 11.05.2001

VwSen-240367/2/WEI/Bk Linz, am 11. Mai 2001
DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. April 2000, Zl. 100-1/45-330095165, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö. KAG 1997 (LGBl Nr. 132/1997 idF LGBl Nr.125/1998) zu Recht erkannt:
 
 
I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
 
II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.
 
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
 
"Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. S sind Sie dafür verantwortlich, dass im 1. Stock des D in L, W, zumindest bis 1.7.1999 (Lokalaugenschein durch das Gesundheitsamt des Magistrats Linz) physikalische Behandlungen an stationären Patienten durch Personal der S GesmbH durchgeführt wurden, ohne im Besitz einer sanitätsbehördlichen Betriebsbewilligung für diesen Standort gewesen zu sein."
 
Dadurch erachtete die belangte Behörde § 6 Abs 1 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl Nr. 132/1997 idgF als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 96 Abs 1 Z 1 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 500,-- vorgeschrieben.
 
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Rechtsvertreter am 26. April 2000 zugestellt wurde, richtet sich die am 10. Mai 2000 rechtzeitig zur Post gegebene Berufung gleichen Datums, die am 11. Mai 2000 bei der belangten Behörde einlangte und mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt wird.
 
2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t:
 
2.1. Nach den Feststellungen der belangten Strafbehörde erhob das Gesundheitsamt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz am 1. Juli 1999 anlässlich eines Lokalaugenscheines, dass im ersten Stock des D in L, W, physikalische Behandlungen an stationären Patienten durch Personal der S Ges.m.b.H. durchgeführt wurden, obwohl diese Ges.m.b.H. keine sanitätsbehördliche Bewilligung für diesen Standort hatte. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. Juni 1991, Zl. SanR1-50026/3-1991-En/Br, sei der S Ges.m.b.H. nach den Bestimmungen des Oö. KAG 1997 lediglich eine Bewilligung für ein Institut für P in W, erteilt worden. Die sanitätsrechtliche Bewilligung für eine weitere Betriebsstätte in L läge nicht vor.
 
Die Rechtfertigung des Bw, wonach das Oö. Krankenanstaltenrecht auf den gegebenen Sachverhalt nicht anwendbar wäre, erachtete die belangte Strafbehörde als ins Leere gehend, da es sich beim gegenständlichen Krankenhaus um eine Krankenanstalt und nicht um eine sonstige unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehende Einrichtung handle. Da die S Ges.m.b.H. von der Sanitäts- und Veterinärrechtsabteilung des Landes Oberösterreich bereits mit Schreiben vom 20. April 1999 auf die erforderliche krankenanstaltenrechtliche Bewilligung hingewiesen wurde, läge auch ein schuldhaftes Verhalten vor.
 
2.2. In der Berufung wird zunächst vorgebracht, dass der Bw im Tatzeitpunkt Geschäftsführer der S Gesellschaft m.b.H. war, die in W, ein mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. Juni 1991, Zl. SanRL-50026/3-1991-En/Br, sanitätsbehördlich bewilligtes Institut für Physikotherapie betrieben und auch physikalische Behandlungen an stationären Patienten des D-Krankenhauses durchgeführt hat. Diese Behandlungen wären aber entgegen der Rechtsansicht der Strafbehörde rechtmäßig erfolgt. Im Einzelnen wird dazu vorgebracht:
 
Die physiotherapeutischen Leistungen an den stationären Patienten des D erfolgten im ersten Stock in sanitätsbehördlich bewilligten Räumlichkeiten in Verantwortung und auf Rechnung des D-Krankenhauses. Die Abrechnung der Behandlungsleistungen des qualifizierten Personals der S Gesellschaft m.b.H. wäre unmittelbar zwischen D und der Oö. Gebietskrankenkasse erfolgt. Die sanitätsbehördliche Betriebsbewilligung des D umfasse auch die Vornahme von physikalischen Behandlungen im ersten Stock dieses Krankenhauses. Hätte die belangte Strafbehörde entsprechende Erhebungen durchgeführt, wäre die Rechtmäßigkeit der physikalischen Behandlungen festzustellen gewesen. Die Eigenschaft des D als Krankenanstalt iSd Oö. KAG 1997 wäre nie in Frage gestellt worden, eine gesonderte sanitätsrechtliche Bewilligung damit auch nicht erforderlich gewesen. Die Argumentation im Straferkenntnis belege unvollständige Ermittlungen und mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bw.
 
Die Strafbehörde habe auch die Rechtslage bezüglich der krankenanstalten-rechtlichen Bewilligungspflicht bei einer bloßen Durchführung von physiotherapeutischen Behandlungen verkannt. Die bloße Ausübung von physiotherapeutischen Tätigkeiten falle nicht in den Anwendungsbereich des Oö. KAG 1997. Diese Tätigkeiten unterlägen vielmehr dem Regime des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl Nr. 460/1992, welches als lex specialis die Voraussetzungen für die Berufsausübung eines Physiotherapeuten abschließend regle. Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 MTD-Gesetz dürfe die Berufsausübung u.a. auch im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, erfolgen. Die S Gesellschaft m.b.H. sei zweifelsfrei eine solche Einrichtung, weshalb die physiotherapeutische Tätigkeit in den Räumlichkeiten des D im Sinne des MTD-Gesetzes erfolgt wäre. Dies entspreche auch dem Ergebnis einer verfassungskonformen Interpretation, weil eine Bejahung der Bewilligungspflicht nach dem Oö. KAG 1997 dem Gesetzgeber (gemeint: Bundesgesetzgeber) die Erlassung einer sinnlosen Norm unterstellen würde. Die Bestimmungen des KAG und des MTD-Gesetzes müssten verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der im MTD-Gesetz vom Gesetzgeber beabsichtigten Unterscheidung zwischen einer "Krankenanstalt" und einer "sonstigen Einrichtung" nicht der Boden entzogen wird.
 
Der strafbehördlich angelastete Verstoß gegen Bestimmungen des Oö. KAG 1997 liege daher schon objektiv nicht vor. Einerseits seien die physikalischen Behandlungen ohnedies von der sanitätsbehördlichen Bewilligung des D umfasst und andererseits sei die Durchführung solcher Behandlungen an sich nicht bewilligungspflichtig iSd Oö. KAG 1997.
 
Selbst wenn man von objektiver Tatbestandsmäßigkeit ausginge, mangelte es jedenfalls an der Vorwerfbarkeit. Schon auf Grund der vorliegenden sanitätsrechtlichen Bewilligung (des D) sei dem Bw die Behandlung von stationären Patienten des D auf Verantwortung und Rechnung dieses Krankenhauses nicht vorwerfbar. Daran könne auch das strafbehördlich zitierte Schreiben der Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht vom 20. April 1999 nichts ändern, da die Sanitätsbehörde darin offensichtlich von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. Im Übrigen handelte es sich bloß um ein allgemeines Hinweisschreiben mit Rechtsausführungen. Der Bw hätte auf Grund der dargestellten Rechtslage von der Rechtmäßigkeit seines Handelns ausgehen können. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG vor.
 
2.3. Mit Schreiben vom 20. April 1999 gab die Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht bekannt, dass ihr zur Kenntnis gelangt wäre, dass die S Ges.m.b.H. auf eigenen Namen und eigene Rechnung im D physikalische Leistungen erbringe. Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach den §§ 96 ff Oö. KAG 1997 erinnert, dass die für eine solche Vorgangsweise erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen gemäß §§ 5 bis 7 und 9 Oö. KAG 1997 (LGBl Nr. 132/1997 idF LGBl Nr. 125/1998) weder vorlagen noch beantragt wurden. Es wurde daher dringend um Einstellung dieser physikalischen Leistung ersucht. Mit Schreiben vom 19. Mai 1999 ersuchte die Sanitätsbehörde in der Folge das Bezirksverwaltungsamt des Magistrats Linz um Überprüfung im Rahmen eines Lokalaugenscheines.
 
Mit Schreiben vom 24. Juni 1999 erinnerte die Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht die S Ges.m.b.H. daran, dass ihr mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. Juni 1991, Zl. SanRL-50026/3-1991-En/Br, die Errichtungs- und Betriebsbewilligung gemäß dem Oö. Krankenanstaltengesetz für ein Institut für Physiotherapie - eine Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbständigen Sanatoriums - in W, S erteilt wurde und dass auf Grund dieser Bewilligung physiotherapeutische Leistungen nur unter der angeführten Adresse durchgeführt werden dürften. Eine sanitätsrechtliche Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 Oö. KAG 1997 für eine weitere Betriebsstätte in L, W, liege nicht vor. Es wurde daher letztmalig ersucht, die im Namen der S Ges.m.b.H. durchgeführten physiotherapeutischen Behandlungen einzustellen. Das MTD-Gesetz wäre auf die Beurteilung der Tätigkeit im D nicht anzuwenden.
 
2.4. Am 7. Juli 1999 führte die ärztliche Sachverständige des Magistrats Linz einen Lokalaugenschein im 1. Stock des D durch, bei dem sie 3 Behandlungskojen vorfand. Diese waren nach Auskunft des Verwaltungsdirektors des D ausschließlich für die Behandlung von stationären Patienten mit physikotherapeutischen Maßnahmen wie Strom- u. Ultraschallbehandlungen, Massagen und fallweise auch Akupunktur bestimmt. Der Bereich war mit "Sporttherapie-Physikotherapie" beschildert. Im Zeitpunkt des Lokalaugenscheins fanden keine physikalischen Behandlungen statt, die sonst nach Angaben des Verwaltungsdirektors ausschließlich vom Personal der S Ges.m.b.H. durchgeführt werden. Die Einsicht in die Behandlungsprotokolle ergab eine wöchentliche Frequenz von ca. 100 Patienten.
 
Die medizinische Amtssachverständige stellte in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 7. Juli 1999 unter Hinweis auf die Angaben des Verwaltungsdirektors fest, dass im 1. Stock des D nach wie vor physikalische Behandlungen an stationären Patienten durch Personal der S Ges.m.b.H. erfolgten.
 
2.5. Nach dem Bericht des Bezirksverwaltungsamtes über das Ergebnis des Lokalaugenscheins ersuchte die Sanitätsrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landes- regierung mit Schreiben vom 22. Juli 1999 das Bezirksverwaltungsamt des Magistrats Linz um die Durchführung von Strafverfahren. Die Strafbehörde fragte in der Folge mit Schreiben vom 15. September 1999 bei der Sanitätsbehörde an, inwieweit der Umfang der Errichtungs- und Betriebsbewilligung des D nicht mit der Tätigkeit der S Ges.m.b.H. übereinstimmt, da unter Umständen nur dann von einem bewilligungslosen Betrieb gesprochen werden könnte. Eine schriftliche Antwort ist nicht aktenkundig. Nach dem Aktenvermerk vom 27. September 1999 wurde fernmündlich die Rechtsansicht im oben zitierten Schreiben der Sanitätsrechtsabteilung bekräftigt, wonach der Verantwortliche der S Ges.m.b.H. wegen Übertretung des § 6 Abs 1 Oö. KAG 1997 und der Verantwortliche des Evangelischen D G als Rechtsträger des D wegen Beteiligung nach § 7 VStG zu belangen wäre.
 
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. September 1999 lastete die belangte Behörde dem Bw die Tat schließlich wie im angefochtenen Straferkenntnis an.
 
2.6. In der rechtsfreundlich vertretenen Rechtfertigung vom 13. Oktober 1999 wurde der angelastete Sachverhalt nicht bestritten und im Wesentlichen die Rechtsauffassung vertreten, dass keine Bewilligung nach dem Oö. KAG 1997 erforderlich wäre und ausschließlich das Regime des die Berufsausübung regelnden § 7 MTD-Gesetz zur Anwendung gelange. Auch die Oö. Gebietskrankenkasse hätte sich dieser Rechtsansicht mittlerweile angeschlossen und von der ursprünglich geforderten Vorlage einer sanitätsbehördlichen Betriebsbewilligung als Voraussetzung für eine Sozialversicherungsleistung (Kostenzuschuss an Patienten) Abstand genommen. Zum Beweis für diese Behauptungen wurden Urkunden (Aktenvermerk der Oö. GKK, Zl. VP-I ki/h, vom 30.4.1999 und Schreiben der Oö. GKK vom 25.6.1999) vorgelegt. Inzwischen habe man ohne Anerkennung der Rechtsansicht der Sanitätsbehörde insoweit eingelenkt, als nunmehr die Physiotherapeuten die Tätigkeiten selbständig erbringen sollen, wogegen kein Einwand erhoben werden könne.
 
2.7. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 übersendete die Sanitätsrechtsabteilung der belangten Strafbehörde insgesamt 5 von der Oö. GKK stammende Urkunden betreffend die physikalischen Behandlungen durch die S Ges.m.b.H. in den Räumen des D, aus denen im Ergebnis hervorgeht, dass die Se Ges.m.b.H. in W durch zu freiberuflicher Ausübung berechtigte Physiotherapeuten Leistungen im D erbringt. Dem von der S Ges.m.b.H. mit dem Argument, dass die gewählte Vorgangsweise nach dem § 7 Abs 1 Z 2 MTD-Gesetz zulässig sei und es für die Kasse keinen Unterschied machen könne, ob die Physiotherapeuten freiberuflich oder im Rahmen einer berufsrechtlich zulässigen Einrichtung tätig werden, angemeldeten Anspruch auf Kostenersatz aus der Krankenversicherung hat sich die Oö. GKK nicht verschließen wollen. Sie befand letztlich im Hinblick darauf, dass es keinen "entsprechenden Vertragspartner" iSd § 131 ASVG gebe, einen Kostenzuschuss von 80 % des Tarifs physikalischer Institute zu leisten (vgl näher Teilprotokoll der Oö. GKK vom 15.6.1999, Zl. VP-I ki/h und Schreiben vom 25.6.1999 an RA Dr. Szep).
 
Im Aktenvermerk vom 30. April 1999 wurde eine Besprechung zwischen Mag. K von der Oö. G und den Rechtsanwälten der S Ges.m.b.H. (Dr. C) und des D (Dr. G) betreffend die physikalischen Behandlungen in den Räumen des D dokumentiert. Aus einer in diesem Aktenvermerk festgehaltenen Mitteilung des Dr. G geht hervor, dass das D Leistungen von der S Ges.m.b.H. zukauft. Die Abwicklung erfolge dabei in der Weise, dass die Leistungen in den Räumlichkeiten der bewilligten Krankenanstalt des D mit dem Personal der S Ges.m.b.H. erbracht werden. Die Bezahlung erfolge durch das D an die S und dieses verrechne die zugekauften bzw durch Leasingpersonal erbrachten Leistungen direkt mit der Oö. GKK.
 
3. Der erkennende Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht und aus den oben dargestellten Vorgängen ausreichend ersichtlich ist. Es waren daher im Wesentlichen die in der Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen zu beurteilen.
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Nach § 4 Abs 1 Oö. KAG 1997 bedarf die Errichtung einer Krankenanstalt einer Bewilligung der Landesregierung. Gemäß § 6 Abs 1 Oö. KAG 1997 bedarf auch der Betrieb einer Krankenanstalt einer Bewilligung der Landesregierung.
 
Weiter bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung nach § 7 Abs 1 Oö. KAG 1997 folgende Fälle der Verlegung und Veränderung, die ansatzweise auch gegenständlich relevant sein könnten:
 
(Z 1) eine Verlegung der Betriebsstätte der Krankenanstalt;
 
(Z 6) eine Erweiterung einer Krankenanstalt durch Zu- und Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt erheblich verändern würde;
 
(Z 7) die Schaffung neuer Abteilungen (Stationen, Institute und dgl.), auch wenn sie nicht mit einer räumlichen Erweiterung der Krankenanstalt verbunden ist;
 
(Z 8) eine wesentliche Änderung oder Erweiterung des Leistungsangebotes oder der apparativen Ausstattung.
 
Nach der Strafbestimmung des § 96 Abs 1 Oö. KAG 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 200.000,-- zu bestrafen,
 
wer
 

1. eine Krankenanstalt entgegen § 4 ohne Bewilligung errichtet oder entgegen § 6 ohne Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer solchen Bewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen nicht einhält,
 
2. entgegen § 7 Abs 1 eine bewilligungspflichtige Verlegung oder Veränderung ohne Bewilligung vornimmt,
 
3. .......
 
§ 2 Oö. KAG 1997 regelt eine Einteilung der im § 1 leg.cit. begrifflich definierten Krankenanstalten und unterscheidet in 7 Ziffern verschiedene Typen. § 2 Z 7 nennt und definiert selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen) als organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen.
 
4.2. Das MTD-Gesetz (BGBl Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch BGBl Nr. 327/1996) regelt als Bundesgesetz das Berufsrecht der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (vgl dazu die Aufzählung der Dienste und das Berufsbild in §§ 1 und 2 MTD-Gesetz).
 
Nach § 3 Abs 1 MTD-Gesetz ist zur berufsmäßigen Ausübung eines bestimmten gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt, wer
 
1. eigenberechtigt ist,
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt,
3. eine Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst erfolgreich absolviert sowie die kommissionelle Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat und dem hierüber ein Diplom ausgestellt wurde und
4. über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt.
 
Gemäß § 5 MTD-Gesetz ist Personen, die gemäß § 3 leg.cit. zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, über Antrag vom Landeshauptmann ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis, der die betreffende Berufsbezeichnung iSd § 10 leg.cit. enthält, auszustellen. Die Gewerbeordnung 1994 findet nach § 4 MTD-G auf die berufsmäßige Ausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste keine Anwendung
 
Gemäß § 7 MTD-Gesetz darf eine Berufsausübung erfolgen:
 
1. im Dienstverhältnis zum Träger einer Krankenanstalt oder
2. im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder
3. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten.
 
§ 7a MTD-Gesetz regelt die freiberufliche Ausübung von gehobenen medizinisch-technischen Diensten, die einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmanns bedarf und nach entsprechender einschlägiger Praxis zu erteilen ist (vgl Abs 2).
 
4.3. Im vorliegenden Fall erbrachten beruflich qualifizierte Dienstnehmer der S Ges.m.b.H., die ein sanitätsbehördlich bewilligtes und damit unter ärztlicher Leitung (vgl dazu § 6 Abs 2 Z 4 Oö. KAG 1997) stehendes Institut für Physikotherapie (Krankenanstalt und selbständiges Ambulatorium iSd § 2 Z 7 Oö. KAG 1997) in W betreibt, physikalische Behandlung an stationären Patienten des D in dafür von diesem Krankenhaus vorgesehenen Räumlichkeiten. Der Bw hat glaubhaft vorgebracht, dass keine Abrechnung zwischen der S Ges.m.b.H. und der Gebietskrankenkasse, sondern zwischen dieser und dem D erfolgte. Die Frage des Kostenzuschusses für physiotherapeutische Behandlungen war bekanntlich Gegenstand der Verhandlungen des Rechtsvertreters der S Ges.m.b.H. mit der Oö. GKK, die schließlich erst mit Schreiben vom 25. Juni 1999 Kostenzuschüsse in Höhe von 80 % der Tarife privater physikalischer Institute zusagte, wenn die Leistungen in den Räumen des D durch zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigte diplomierte Physiotherapeuten erbracht wurde. Außerdem wurde diese Darstellung auch von Rechtsvertreter des Rechtsträgers des D bestätigt, der von zugekauften Leistungen durch Leasingpersonal von der S Ges.m.b.H. sprach (vgl Aktenvermerk der Oö. GKK vom 30.4.1999). Das Diakonissenkrankenhaus hat demnach für die physikalischen Leistungen an die S Ges.m.b.H. gezahlt und selbst hinsichtlich der eigenen stationären Patienten mit der Oö. GKK direkt verrechnet.
 
 
Mangels irgendwelcher gegenteiligen Anhaltspunkte ist auch dem Berufungsvorbringen zu folgen, dass die physikalischen Behandlungen in diesen Räumlichkeiten des D an sich durch die dem Rechtsträger des D erteilte krankenanstaltenrechtliche Bewilligung der Sanitätsbehörde gedeckt sind. Auf die diesbezügliche Anfrage der Strafbehörde vom 15. September 1999 zum Bewilligungsumfang des D hat die Sanitätsrechtsabteilung keinerlei Einschränkungen mitgeteilt.
 
4.4. Ausgehend von diesem Sachverhalt hält der erkennende Verwaltungssenat die Argumentation der Berufung im Wesentlichen für zutreffend. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern beim gegebenen Sachverhalt eine krankenanstaltenrechtliche Bewilligung iSd § 6 oder 7 Oö. KAG 1997 erforderlich sein sollte. Das Oö. Krankenanstaltenrecht kann bei verfassungskonformer Betrachtung nicht den Sinn haben, in das Berufsrecht der gehobenen medizinisch-technischen Dienste einzugreifen und deren Berufsausübung zu beschränken. Es dient vielmehr nur der Gewährleistung von Standards für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten im weitesten Sinn. Eine Verlegung oder Veränderung der Betriebsstätte der S Ges.m.b.H. hat im vorliegenden Fall offensichtlich nicht stattgefunden, zumal die physikalischen Leistungen ohnehin in einer entsprechend bewilligten Krankenanstalt (D) an stationären Patienten im Auftrag und auf Rechnung des D erbracht wurden. Mit welchen zur Berufsausübung berechtigten Personen (bspw auch Ärzten) das D zulässige Vereinbarungen über Behandlungsleistungen trifft, tangiert nach Auffassung des erkennenden Verwaltungssenates das jeweilige Berufsrecht und nicht das Krankenanstaltenrecht.
 
Die Ausübung von physiotherapeutischen Tätigkeiten fällt nicht in den Anwendungsbereich des Oö. KAG 1997, sondern in jenen des MTD-Gesetzes. Nach dem § 7 Abs 1 Z 2 MTD-Gesetz darf die Berufsausübung im Dienstverhältnis zu einer sonstigen unter ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtung wie der S Ges.m.b.H. erfolgen. Selbst wenn man die Ansicht verträte, dass dies nur standortgebunden zulässig wäre, weshalb für die ausgelagerte Tätigkeit im D eine freiberufliche Ausübungsberechtigung nach § 7a MTD-Gesetz erforderlich wäre, hätte dies nichts mit dem Oö. KAG 1997 zu tun. Übertretungen des MTD-Gesetzes könnten nur nach den Strafbestimmungen dieses Gesetzes verfolgt und bestraft werden.
 
Schon dieser rechtliche Befund genügt, um die Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses als rechtsirrig auszuweisen. Es war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren mangels einer strafbaren Verwaltungsübertretung nach dem Oö. KAG 1997 gemäß dem § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
 
5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zu Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
 

Dr. W e i ß
 
 
 

Beschlagwortung:
Verhältnis Oö. KAG 1997 - MTD-Gesetz