Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240397/2/Gf/Km

Linz, 23.04.2001

VwSen-240397/2/Gf/Km Linz, am 23. April 2001 DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 1. Februar 2001, Zl. 101-6/1-330113275, wegen mehrerer Übertretungen der Lebensmittelhygieneverordnung zu Recht erkannt:
 
I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die zu lit. a) des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochene Geldstrafe mit 2.000 S (entspricht 145,35 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 Stunden, die zu lit. b) ausgesprochene Geldstrafe mit 4.000 S (entspricht  290,69 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden, die zu lit. c) ausgesprochene Geldstrafe mit 2.000 S (entspricht  145,35 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 Stunden, die zu lit. d) ausgesprochene Geldstrafe mit 1.000 S (entspricht  72,67 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Stunden, die zu lit. e) ausgesprochene Geldstrafe mit 2.000 S (entspricht 145,35 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 Stunden und die zu lit. f) ausgesprochene Geldstrafe mit 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden festgesetzt werden; im Übrigen wird die Berufung hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 
II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 1.500 S (entspricht  109,01 Euro); für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 1. Februar 2001, Zl. 101-6/1-330113275, wurden über den Rechtsmittelwerber sechs Geldstrafen in einer Höhe von insgesamt 20.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen: insgesamt 7 Tage und 12 Stunden) verhängt, weil er am 26. Mai 2000 in seinem Betrieb in L mehrfach die Vorschriften der Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl.Nr. II 31/1998 (im Folgenden: LMHV), übertreten habe; deshalb sei er gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, i.d.F. BGBl.Nr. II 372/1998 (im Folgenden: LMG), zu bestrafen gewesen.
 
1.2. Gegen dieses ihm am 15. Februar 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Februar 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene, lediglich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung.
 
2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde diesbezüglich im Wesentlichen begründend aus, dass der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber trotz wiederholter Belehrung und eines Auftrages zur umgehenden Behebung der Mängel anlässlich einer Revision im Jahr 1999 keine zweckentsprechenden Maßnahmen gesetzt habe, als erschwerend zu werten gewesen sei, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 25.000 S, keine Sorgepflichten).
 
2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, dass er für vier Kinder unterhaltspflichtig und sein Geschäft in den letzten Jahren nicht zufriedenstellend verlaufen sei. Überdies habe er die beanstandeten Mängel bereits behoben.
 
Daher wird die Herabsetzung des Strafausmaßes sowie die Gewährung einer Ratenzahlung beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. 101-6/1-563-330113275; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1. Gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der den Bestimmungen einer auf Grund § 10 und § 29 LMG erlassenen Verordnung - eine solche stellt, wie sich aus deren Einleitung ergibt, die LMHV dar - zuwiderhandelt.
 
4.2. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber einer im Jahr vor dem Tattag gelegenen Beanstandung, die damals nicht in ein Strafverfahren mündete, gegenständlich nicht als erschwerend gewertet werden.
 
Dem vom Beschwerdeführer gegen die amtswegige Schätzung der Familienverhältnisse erhobenen Einwand, dass er für vier Kinder sorgepflichtig ist, ist die belangte Behörde im Zuge der Berufungsvorlage nicht entgegengetreten, sodass vom Zutreffen dieses Vorbringens auszugehen ist.
 
Diese beiden Aspekte zugunsten des Einschreiters berücksichtigend findet es daher der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe mit insgesamt 15.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit insgesamt 52 Stunden festzusetzen.
 
Die Entscheidung über den Ratenzahlungsantrag des Rechtsmittelwerbers (§ 54b Abs. 3 VStG) fällt in den Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde im Vollstreckungsverfahren.
 
4.3. Der gegenständlichen Berufung war sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die zu lit. a) des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochene Geldstrafe mit 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 Stunden, die zu lit. b) ausgesprochene Geldstrafe mit 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden, die zu lit. c) ausgesprochene Geldstrafe mit 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 Stunden, die zu lit. d) ausgesprochene Geldstrafe mit 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Stunden, die zu lit. e) ausgesprochene Geldstrafe mit 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 Stunden und die zu lit. f) ausgesprochene Geldstrafe mit 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden festgesetzt wird; im Übrigen war die Berufung hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 1.500 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f
 

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