Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240409/2/Gf/Km

Linz, 16.08.2001

VwSen-240409/2/Gf/Km Linz, am 16. August 2001

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des G K, vertreten durch RA Mag. Dr. H B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 13. Juli 2001, Zl. SanRB96-22-37-1999, wegen Abweisung eines Antrages auf neuerliche Zustellung eines Straferkenntnisses zu Recht erkannt:
 
 
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
 
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.
 
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Schriftsatz vom 17. April 2001 hat der Rechtsmittelwerber einen ausdrücklichen "Antrag auf neuerliche Zustellung des Straferkenntnisses vom 19. 06 2000, AZ:SanRB96-22-17-1999" eingebracht.
 
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm dieses Straferkenntnis bis dato nicht rechtswirksam zugestellt worden sei.
 
1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 13. Juli 2001, Zl. SanRB-22-37-1999, wurde dieser Antrag "wegen bereits erfolgter Zustellung" abgewiesen.
 
1.3. Gegen diesen ihm am 17. Juli 2001 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 31. Juli 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.
 
Begründend führt der Beschwerdeführer darin aus, dass er zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des in Rede stehenden Straferkenntnisses berufsbedingt ortsabwesend (nämlich in T) und die Zustellung somit unwirksam gewesen sei.
 
 
2. Über diese Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nachdem von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG abgesehen werden konnte, erwogen:
 
 
2.1. Dem Rechtsmittelwerber ist zunächst insoweit beizupflichten, als ihm als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustellung eines gegen ihn erlassenen Straferkenntnisses - hier: des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Perg vom 19. Juni 2000, Zl. SanRB96-22-17-1999 - zukommt; damit hat er aber auch einen Anspruch darauf, dass über einen von ihm gestellten förmlichen Antrag auf Zustellung des Straferkenntnisses bescheidmäßig entschieden wird.
 
2.2. Dem Beschwerdeführer fehlt es jedoch a priori an einem subjektiv-öffentlichen Recht auf neuerliche Zustellung eines bereits erlassenen Straferkenntnisses.
 
Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung zu § 6 ZustG festhält, kommt der neuerlichen Zustellung eines Bescheides keine rechtliche Bedeutung zu (vgl. z.B. zuletzt VwGH v. 16. Mai 2001, Zl. 2001/09/0083, m.w.N.). Davon ausgehend kann der Bescheidadressat - weil er die Behörde grundsätzlich nicht zu einer von vornherein nicht zielführenden Tätigkeit verhalten kann - aber auch keine neuerliche Bescheidzustellung begehren; die Abweisung des dementsprechenden (ausdrücklichen) Antrages des (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers durch die angefochtene - nunmehr bescheidmäßige - Erledigung der belangten Behörde erweist sich daher als rechtmäßig (vgl. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 1213).
 
2.3. Sollte der Beschwerdeführer hingegen beabsichtigt haben, die Frage, ob die seinerzeitige Zustellung durch Hinterlegung des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Perg vom 19. Juni 2000, Zl. SanRB-22-17-1999, rechtmäßig erfolgte, einer Klärung zuzuführen, so wäre es ihm vielmehr oblegen, dagegen das ordnungsgemäße Rechtsmittel der Berufung zu erheben: Im Falle der Unwirksamkeit der Zustellung wäre diese zurückzuweisen, sonst (durch Abweisung oder Stattgabe) in der Sache zu erledigen gewesen.
 
3. Aus allen diesen Gründen folgt aber, dass die gegenständliche Berufung unbegründet und daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs.4 AVG abzuweisen war.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f
 

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