Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240411/2/Gf/Km

Linz, 29.09.2001

VwSen-240411/2/Gf/Km Linz, am 29. September 2001
DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der B K, vertreten durch RA Dr. M P-M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 27. August 2001, Zl. SanRB96-9-2001, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:
 
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 
II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zum Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200,00 öS (entspricht 14,53 €) zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 Abs. 1 VStG.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 27. August 2001, Zl. SanRB96-9-2001, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil sie es als verantwortliche Beauftragte einer AG zu vertreten habe, dass von dieser am 23. Jänner 2001 verpackte Lebensmittel ohne Hinweis darauf, dass deren Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe sie eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 106/2000 (im Folgenden: LMG), i.V.m. § 9 Abs. 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 462/1999 (im Folgenden: LMKV), begangen, weshalb sie nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen dieses ihr am 5. September 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. September 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.
 
2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die der Rechtsmittelwerberin angelastete Übertretung auf Grund einer entsprechenden Anzeige des einschreitenden Lebensmittelaufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei.
 
Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd, der teilweise lange Zeitraum der Fristüberschreitung hingegen als erschwerend zu werten und ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - mangels entsprechender Mitwirkung - von Amts wegen zu schätzen gewesen.
 
2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihren Mitarbeitern u.a. die Weisung erteilt habe, abgelaufene Ware entweder auszuscheiden oder entsprechend den Vorschriften der LMKV zu kennzeichnen; zudem würde das mit der Lebensmittelgebarung betraute Personal daraufhin ständig kontrolliert und wiederkehrend geschult. Zum Tatzeitpunkt sei jedoch die von ihr geleitete Filiale innerhalb von nur vier Tagen bei laufendem Geschäftsbetrieb in großem Stile umgestaltet worden, wobei auch nicht regelmäßig beschäftigte Personen herangezogen worden seien; dabei sei vermutlich auf die korrekte Bestückung einzelner Regale von den dafür jeweils Verantwortlichen im Einzelfall nicht geachtet worden. Dafür spreche insbesondere der Umstand, dass die vorschriftswidrig gekennzeichnete Ware bloß in der hinteren Reihe eines einzigen Regals vorgefunden worden und in der Folge mit Sicherheit noch kontrolliert worden sei. Außerdem sei ihr nicht zuzumuten, dass sie jede einzelne Ware selbst kontrolliere, sodass sie subjektiv nicht schuldhaft gehandelt habe.
 
Aus allen diesen Gründen wird daher die Aufhebung der angefochtenen Straferkenntnisse und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Rohrbach zu Zl. SanRB96-9-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:
 
 
4.1. Nach § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 9 Abs. 2 LMKV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der den Umstand, dass die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen ist, nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich macht.
 
4.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die Mindesthaltbarkeitsfrist der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Waren zum Kontrollzeitpunkt bereits (seit zwischen 11/2 Monaten und 1 Tag) abgelaufen war.
 
4.3. Auf der Ebene des Verschuldens wendet die Beschwerdeführerin jedoch ein, dass ihr nicht einmal leichte Fahrlässigkeit angelastet werden könne, weil ihr zufolge der erhöhten Arbeitsbelastung und des Umstandes, dass bei den Umgestaltungsmaßnahmen auch betriebsfremde Mitarbeiter ausgeholfen hätten, die Einhaltung der geforderten Sorgfalt nicht zumutbar gewesen sei.
 
Damit ist sie jedoch nicht im Recht:
 
Denn es liegt auf der Hand, dass die vom Unternehmen der Rechtsmittelwerberin - offenkundig aus Gewinninteresse - selbstverschuldete "Stresssituation" im Zuge der Umstrukturierung der Filiale nicht als ein Entschuldigungsgrund herangezogen werden kann. Im Falle eines rechtmäßigen Alternativverhaltens - nämlich: z.B. gänzliches Geschlossenhalten der Filiale während der Umgestaltung oder Inkaufnahme von deren längerer Zeitdauer infolge gleichzeitigen Verzichts auf betriebsfremde Aushilfskräfte - wäre es der Rechtsmittelwerberin unschwer möglich gewesen, den gesetzlich zum Schutz der Konsumenten geforderten Sorgfaltsmaßstab einzuhalten.
 
Indem sie sich jedoch erkennbar nicht einmal darum bemüht hat, derartige, ihr aus rechtlicher Sicht zweifelsfrei zumutbare Alternativmaßnahmen in Erwägung zu ziehen, sondern diese von vornherein unterlassen hat, hat sie jedenfalls fahrlässig - und damit schuldhaft - gehandelt.
 
Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.
 
4.4. Dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt hätte, wenn diese ohnehin bloß eine im untersten Fünfzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat, kann angesichts des - im Vergleich zu einem rechtmäßigen Alternativverhalten - aus der strafbaren Tätigkeit resultierenden wirtschaftlichen Vorteils für das Unternehmen der Beschwerdeführerin wohl nicht ernsthaft bezweifelt werden.
 
4.5. Die gegenständliche Berufung war daher aus allen diesen Gründen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 S, vorzuschreiben.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an1 den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
Dr. G r o f