Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240412/2/Gf/Km

Linz, 01.10.2001

VwSen-240412/2/Gf/Km Linz, am 1. Oktober 2001

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des E E, vertreten durch die RAe Dr. J H und Dr. T H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 3. September 2001, Zl. SanRB96-31-1999, wegen einer Übertretung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes zu Recht erkannt:
 
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 1.000 S (entspricht 72,67 €) zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 3. September 2001, Zl. SanRB96-31-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt, weil er am 9. Juni 1999 Arzneiwaren ohne die erforderliche Einfuhrbewilligung von der BRD aus nach Österreich verbracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, BGBl.Nr. 179/1970, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 112/1997 (im Folgenden: ArzneiWEG) begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen dieses ihm am 6. September 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. September 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.
 
2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt im Rahmen einer durch die Zollwache durchgeführten Kontrolle festgestellt worden und sohin als erwiesen anzusehen sei.
 
Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd zu werten gewesen, während erschwerende Umstände nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.
 
2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber zunächst vor, dass das Mitführen von Tierarzneimitteln für den täglichen Bedarf - worunter jene Menge zu verstehen sei, die ein Tierarzt, der in der Regel kurativ im Rahmen seiner Außenpraxis tätig wird, mitführen darf - keiner Zulassung bedürfe. Sollte der Amtstierarzt der belangten Behörde eine geringere Menge festgelegt haben, so erweise sich dies als rechtswidrig. Im Übrigen seien die beanstandeten Medikamente in Österreich ohnehin zugelassen, sodass diese schon deshalb bewilligungsfrei hätten eingeführt werden dürfen.
 
Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Ried zu Zl. SanRB-31-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde behauptet wird und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 ArzneiWEG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf ohne entsprechende Bewilligung einführt.
 
4.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die vom Rechtsmittelwerber eingeführten Produkte einerseits "Waren der Nr. 3004" i.S.d. § 1 Z. 1 ArzneiWEG sind und der Beschwerdeführer auf der anderen Seite über keine Bewilligung für deren Einfuhr verfügt.
 
4.2.1. Er bringt jedoch vor, dass er als Tierarzt zu deren Mitführung auf Grund der Sonderbestimmung des § 4a Abs. 5 des Tierärztegesetzes, BGBl.Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 30/1998 (im Folgenden: TierärzteG), berechtigt gewesen sei.
 
Danach darf ein Tierarzt in Ausübung seines Berufes in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen gebrauchsfertiger, in Österreich nicht zugelassener (ausgenommen immunologischer) Tierarzneimittel zur Verabreichung an Tiere mitführen, wenn die in § 4a Abs. 5 Z. 1 bis 7 TierärzteG normierten Voraussetzungen (Zulassung im Niederlassungsstaat, Beförderung in der Originalpackung, ähnliche Zusammensetzung wie vergleichbare, in Österreich zugelassene Arzneimittel, Einhaltung der Wartezeit, etc.) kumulativ erfüllt sind.
 
Im gegenständlichen Fall kann jedoch schon auf Grund der Menge der beim Beschwerdeführer vorgefundenen Arzneiwaren (z.B. "Denopren": 35 Flaschen zu je 0,1 l; "Metamizol-Natrium": 22 Flaschen zu je 0,1 l; "Tylan": 14 Flaschen zu je 0,1 l; "Trimethoprimulfadiazin": 6 Kartons zu je 1 kg; "Tetracyclinhydrochlorid": 8 Dosen zu je 1 kg; etc.) offensichtlich keine Rede davon sein, dass er diese bloß für den täglichen Gebrauch i.S.d. § 4a Abs. 5 TierärzteG mitgeführt hat.
 
4.2.2. Wenn der Rechtsmittelwerber weiters einwendet, dass Art. 4 Abs. 5 der RL 81/851/EWG i.d.F. der RL 90/676/ EWG vorsehe, dass "unter den dort angeführten Voraussetzungen sogar im Gastmitgliedstaat verbotene Tierarzneimittel mitgeführt werden dürfen" (vgl. seine Stellungnahme vom 11. Jänner 2000), so trifft dies zwar zu, gilt aber wiederum nur für die (hier bei weitem überschrittenen) Mengen des bloß täglichen Bedarfes.
 
4.2.3. Soweit der Beschwerdeführer schließlich darauf hinweist, dass sämtliche der beanstandeten Arzneiwaren - entweder unter einer anderen Bezeichnung oder sogar namensgleich - in Österreich zugelassen seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass es darauf von vornherein nicht ankommt, weil § 2 Abs. 1 ArzneiWEG unabhängig davon hinsichtlich Arzneiwaren eine generelle Bewilligungspflicht für Importeure festlegt.
 
4.2.4. Da somit die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Ausnahmebestimmungen nicht zum Tragen kommen, liegt letztlich auch kein Rechtfertigungsgrund vor; er hat daher tatbestandsmäßig im Sinne des angelasteten Tatvorwurfes gehandelt.
 
4.3. Als Gewerbetreibendem und erst recht als einem im Ausland niedergelassenen Fremden wäre es dem Rechtsmittelwerber oblegen, sich vor der Ausübung seiner Tätigkeit bei der zuständigen Behörde über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren; indem er dies aber offenkundig unterlassen hat, hat er jedenfalls grob fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.
 
Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.
 
4.4. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diese das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, wenn sie angesichts der beträchtlichen Mengen an Arzneiwaren, die bewilligungslos eingeführt wurden, ohnehin bloß eine im untersten Zehntel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat; diesbezüglich wird auch vom Beschwerdeführer selbst kein Einwand vorgebracht.
 
4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 1.000 S, vorzuschreiben.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f

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