Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109147/2/Kof/He

Linz, 18.07.2003

 

 

 VwSen-109147/2/Kof/He Linz, am 18. Juli 2003

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn T. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1.4.2003, VerkR96-5709-2003 betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG,

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG;

§ 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Strafverfügung vom 16.1.2003, VerkR96-5709-2003 über den nunmehrigen Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt.

Diese Strafverfügung wurde dem nunmehrigen Berufungswerber unter Verwendung einer Postzustellungsurkunde am 28.2.2003 nachweisbar zugestellt.

Der nunmehrige Berufungswerber hat mit Eingabe vom 20.3.2003 (zur Post gegeben am 20.3.2003) Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 1.4.2003, VerkR96-5709-2003 diesen Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig die Berufung vom 15.4.2003 erhoben.

Der Berufungswerber bestreitet nicht, den Einspruch verspätet eingebracht zu haben.

Er bringt jedoch vor, dass er sich in Deutschland über die Rechtslage informieren müsse, da er als deutscher Staatsbürger mit den österreichischen Gesetzen nicht vertraut sei.

Eine Einspruchsfrist von 14 Tagen sei zwar innerhalb der Republik Österreich angemessen, nicht jedoch, wenn es sich um zwei verschiedene Länder handelt.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Es besteht keine verfahrensrechtliche Vorschrift im AVG im allgemeinen und keine auf § 49 VStG im besonderen zu beziehende Vorschrift, der Zufolge die Einhaltung von Fristen durch Fremde (gleich, ob sie ihren Wohnsitz innerhalb Österreichs haben oder nicht) in anderer Weise zu beurteilen wäre, als durch österreichische Staatsbürger.

Die Unkenntnis der Frist zur Einbringung der Einsprüche durch einen deutschen Staatsbürger führt nicht zur Unzulässigkeit der Zurückweisung verspäteter Einsprüche; VwGH vom 25.10.1996, 96/17/0412 - zitiert in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II., 2. Auflage, E13 zu § 49 VStG (Seite 899).

Dies bedeutet, dass auch einem deutschen Staatsbürger, welcher in Deutschland lebt, gemäß § 49 Abs.1 VStG nur eine Einspruchsfrist von zwei Wochen zur Verfügung steht.

Bezogen auf den vorliegenden Fall hätte daher der Einspruch gegen die Strafverfügung (zugestellt am 28.2.2003) spätestens am 14.3.2003 entweder zur Post gegeben oder bei der Behörde persönlich abgegeben werden müssen.

Da der Einspruch gegen die Strafverfügung erst am 20.3.2003 zur Post gegeben wurde, hat die erstinstanzliche Behörde diesen Einspruch völlig zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler


 
 
 

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