Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250363/12/Kei/La

Linz, 16.05.2001

VwSen-250363/12/Kei/La Linz, am 16. Mai 2001
DVR.0690392
 

   
E R K E N N T N I S
 
 

Im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0219-5, erkennt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. November 1994, Zl. SV96-39-1994, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, im nunmehr zweiten Rechtsgang zu Recht:
 

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 27. März 1997, Zl. VwSen-250363/5/Kei/Shn, wurde der Berufung des C R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. November 1994, Zl. SV96-39-1994, teilweise Folge gegeben.
Gegen dieses Erkenntnis wurde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Unterlagen, die dem Oö. Verwaltungssenat vom Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurden, ist zu entnehmen, dass C R vor Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt hat und dass ihm eine diesbezügliche Verfahrenshilfe bewilligt worden ist. (Es ist hierorts nicht bekannt, wann ein Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde).
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0219-5, das am 10. Dezember 1999 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, wurde das oben angeführte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates aufgehoben.
Die Frist des § 31 Abs.3 VStG (Strafbarkeitsverjährungsfrist) ist spätestens im Februar 2000 abgelaufen. Es war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
Dr. Keinberger
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