Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250731/2/Kon/Pr

Linz, 29.06.1999

VwSen-250731/2/Kon/Pr Linz, am 29. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A. St., F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.9.1998, Zl.: SV96-27-1997, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtenden Berufung wird insoweit Folge gegeben, als in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG), die verhängte Mindeststrafe auf den Betrag von 8.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 18 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf 800 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.2 VStG und § 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Straferkenntnis erfolgte Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe von 10.000 S wurde von der belangten Behörde im wesentlichen damit begründet, daß im Fall des Berufungswerbers die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht überwögen. Strafmildernd wäre zu berücksichtigen gewesen, daß der Berufungswerber bisher unbescholten gewesen sei und ein Tatsachengeständnis abgelegt habe. Als bedeutend für die Festsetzung der Strafhöhe seien auch seine besonders schwierigen Lebensumstände angesehen worden. Diesen Milderungsgründen stünden aber Erschwerungsgründe in Form der vorsätzlichen Begehung der Tat und der langen Beschäftigungsdauer gegenüber.

In seiner rechtzeitig dagegen nur gegen das Strafausmaß erhobenen Berufung wendet der Berufungswerber gegen die Strafhöhe ein, daß er den polnischen Landarbeiter S. M. nur aufgrund seiner prekären Situation beschäftigt habe.

So sei seine am 25.11.1997 an einem Krebsleiden verstorbene Ehefrau im Tatzeitraum (11. - 26.9.1997) bereits im Sterben gelegen.

Mit dem Hinweis auf die Größe seiner Landwirtschaft (32 ha, mit einem Viehbestand von rd. 50 Groß- und Kleinvieheinheiten) weist der Berufungswerber offensichtlich auch auf seine arbeitsmäßige Überlastung im Tatzeitraum hin.

Er beantragt, in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung, die gegen ihn verhängte Strafe wesentlich zu reduzieren.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes kann im gegenständlichen Fall insofern als angebracht erachtet werden, als gerade die spezifische persönliche Situation des Bestraften, insbesondere die ihm zweifellos zuzubilligende psychische Belastung, die Gewichtigkeit des Erschwerungsgrundes der vorsätzlichen Begehung wesentlich vermindert. Aus diesem Grund sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz veranlaßt, die verhängte Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Für eine volle Ausschöpfung der außerordentlichen Strafmilderung hätte es aber zumindest eines zusätzlichen und wesentlichen Milderungsgrundes wie beispielsweise die Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung bedurft. Mangels eines solchen zusätzlichen Milderungsgrundes steht daher die Dauer der unberechtigten Ausländer-beschäftigung als Erschwerungsgrund einer weitergehenden Ausschöpfung der Strafmilderung entgegen.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund der teilweisen Stattgebung der Berufung entfällt die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

 

 

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