Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250732/24/Lg/Bk

Linz, 23.05.2000

VwSen-250732/24/Lg/Bk Linz, am 23. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) nach den am 9. März 2000 und am 12. Mai 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen über die Berufung des Herrn R gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 29. September 1998, Zl. SV96-4-1998, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafen werden jedoch auf 10.000 S (entspricht  726,73 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf 56 Stunden je illegal beschäftigtem Ausländer herabgesetzt. Die Tatzeit wird auf den Zeitraum vom 15. September 1997 bis 3. November 1997 eingeschränkt. Als zur Tatzeit geltende Fassung des AuslBG ist BGBl. Nr. 776/1996 anzugeben.

II. Die erstbehördlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf 1.000 S (entspricht  72,67 Euro) je illegal beschäftigtem Ausländer. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafe in Höhe von je 20.000 S bzw zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 112 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft in der Zeit von Mitte September 1997 bis Ende November 1997 die bosnischen Staatsangehörigen E und H in einem Arbeitsverhältnis bzw in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Verputzer auf mehreren näher genannten Baustellen beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, dass die Tätigkeit der Ausländer nicht auf einer Beschäftigung sondern auf mehreren Werkverträgen beruht habe. Es sei jeweils vereinbart gewesen, dass die Ausländer bei konkreten Objekten die Außenfassade durch Anbringung des Endputzes auf den Unterputz fertig zu stellen gehabt hätten. Die Ausländer hätten diese Tätigkeit selbständig und ohne Bindung an Arbeitszeit durchgeführt. Der (nach Quadratmetern berechnete) Werklohn sei erst nach Fertigstellung fällig gewesen, wobei die Ausländer für die mängelfreie Durchführung einstehen hätten müssen. Typische Kriterien einer Beschäftigung wie die regelmäßige Tätigkeit über längere Dauer und die regelmäßige Bezahlung, Berichterstattungspflichten und die wirtschaftliche Unterordnung bzw die wirtschaftliche Abhängigkeit seien nicht vorgelegen. Den Ausländern sei keine fixe Beschäftigung zugesagt worden. Überdies sei der Bw vom Vorliegen von "Bewilligungen" ausgegangen, da diese dem Bw vorgewiesen worden seien, er aber nicht gewusst habe, dass sich Beschäftigungsbewilligungen nur auf bestimmte Arbeitsplätze beziehen.

Daraus ergebe sich, dass keine Beschäftigung vorgelegen sei, andernfalls aber der Bw durch Irrtum über "eine in der Bevölkerung völlig unbekannte Verwaltungsvorschrift" entschuldigt sei. Hingewiesen wird auf die Unbescholtenheit des Bw.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Mitteilung des AMS Grieskirchen lag für den Ausländer N ein Befreiungsschein vor. Für die Ausländer E und M waren Beschäftigungsbewilligungen (für andere Arbeitgeber bis 11.5.1998 [tatsächliches Ende: 6.6.1997] und bis 6.11.1997 [tatsächliches Ende: 25.7.1997]) ausgestellt.

Dem Akt liegen Kopien der Werkverträge vom 15.9., 2.10., 6.10, 13.10. und 3.11.1997, welche jeweils von allen drei Ausländern unterfertigt wurden, bei. Diese Werkverträge sind nach folgendem Muster abgefasst:

"Werkvertrag zwischen: F ... und E, ... M, ... N ...

1) Obige Auftragsnehmer verpflichten sich im Rahmen dieses Werksvertrages, bei folgenden Kunden des Auftraggebers die Außenfassade fertig zu stellen, in dem sie auf dem vorhandenen Unterputz den Endputz (Vollabrieb 3 mm) anbringen. Sie verpflichten sich, die Arbeiten ordnungsgemäß und zur Zufriedenheit des Kunden durchzuführen, andernfalls der vereinbarte Werklohn erst nach Behebung etwaiger Mängel fällig ist.

[Angabe der Baustelle]

2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, das gesamte notwendige Material wie den vereinbarten Putz, das gesamte notwendige Abdeckmaterial, das benötigte Werkzeug sowie das Fassadengerüst für die Arbeiten bereit zu stellen. Der vereinbarte Werklohn ist nach ordnungsgemäßer Fertigstellung der Arbeiten umgehend zu bezahlen.

3) Der Auftragnehmer führt diese Arbeiten selbständig durch und ist an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Er verpflichtet sich jedoch, nur die vom Auftraggeber bereitgestellten Arbeitsmittel und Produkte zu verwenden.

4) Der Werkvertrag gilt nur für die oben angeführt Baustelle! Er kann nicht auf andere Bauvorhaben übertragen werden ! ..."

Am 12.3.1998 sagte E vor der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. aus: Er sei zuvor bei einer anderen Putzfirma mit Beschäftigungsbewilligung beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe aufgrund eines Konkurses geendet. Bei der anschließenden Arbeitssuche sei er über die "gelben Seiten" auf die Firma des Bw gestoßen und mit diesem persönlich in Begleitung seiner Landsleute T und H zusammengetroffen. Diese drei Ausländer hätten sich als Putztrupp angeboten. Zur Frage der Beschäftigungsbewilligung habe der Bw dem Zeugen mitgeteilt, dass die Tätigkeit auf der Basis von Werkverträgen geregelt werde und daher keine Arbeitsgenehmigung erforderlich sei. Auch später habe der Zeuge zwei oder drei Mal nachgefragt, der Bw habe ihm aber versichert, dass dies in Ordnung sei. Ferner habe der Bw den Ausländern in Aussicht gestellt, dass er sie bei zufriedenstellender Arbeitsleistung in der Saison 1998 fix anstellen und auch eine Arbeitsbewilligung besorgen werde.

In der Folge hätten die Ausländer zwischen 10. und 15. Oktober 1997 die Tätigkeit aufgenommen und bei fünf verschiedenen Baustellen Außenverputzarbeiten durchgeführt. Ca. Ende November seien diese Arbeiten abgeschlossen gewesen. Es habe sich dabei ausschließlich um Einfamilienhäuser mit je 200 bis 300 zu verputzender Fläche gehandelt. Das Material (Silikatputz) sei von der E GmbH besorgt und zur Verfügung gestellt worden. Die Auslieferung sei über eine Firma S erfolgt, von der die Ausländer auch über Lieferschein und Verrechnung an die E GmbH Betriebsmittel und Werkzeug bezogen hätten. Die Arbeitskleidung hätten sie selbst besessen.

Der Bw habe jeweils nach Beendigung einer Baustelle die Ausländer mit einem Lohn von 60 S pro verputztem Quadratmeter bezahlt, und zwar in Form eines vom Bw ausgestellten Schecks.

Den Werkvertrag mit dem Bw hätten die Ausländer erst nach Beendigung sämtlicher Tätigkeiten unterschrieben. Ob der Werkvertrag vordatiert worden war, wusste der Zeuge nicht.

Am 20.3.1998 sagte N vor der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. aus: Er sei von Beruf Metzger und habe bis Sommer 1997 als solcher gearbeitet. Sein Freund M habe ihm den Vorschlag gemacht, gemeinsam mit M eine Putzpartie zu bilden. M habe die Verbindung mit der E in P hergestellt und einen Quadratmeterpreis von 60 S mit dem Bw vereinbart. M habe zu H gesagt, dass die Ausländer über die Firma des Bw zur Pflichtversicherung angemeldet seien. Von Mitte September bis Anfang November 1997 hätten die Ausländer auf den in den Werkverträgen angeführten Baustellen Reibputzarbeiten durchgeführt. Den vereinbarten Quadratmeterpreis habe M vom Bw nach Fertigstellung der einzelnen Baustellen mittels Bargeldscheck ausbezahlt bekommen. Die Entgegennahme dieses Schecks wurde von M, in zwei Fällen auch vom gegenständlichen Zeugen auf einem roten Bestätigungsblock unterschrieben. Die im Akt beiliegenden Werkverträge hätten die drei Ausländer alle auf einmal im Büro des Herrn E unterfertigt. Bei diesem Anlass hätten die Ausländer auch mehrere zuvor angeführte rote Zettel unterschreiben müssen. Der Zeuge habe vom Bw auch eine schriftliche Bestätigung für das AMS erhalten, dass er ab März 1998 wieder bei der Firma E beschäftigt werde. Den erwähnten Scheck hatte immer M bei der Bank eingelöst und die beiden anderen Ausländer (zu einem geringeren Anteil) ausbezahlt. Die erwähnten Werkverträge habe der Zeuge unterschrieben, ohne sie genau durchzulesen. Der Bw habe den Ausländern auch nicht den Sinn der einzelnen Punkte des Werkvertrages erklärt. Insbesondere Punkt 3) dieser Verträge treffe keinesfalls zu, da weder der Zeuge noch H und auch nicht M berechtigt gewesen sei, diese Verputzarbeiten selbständig durchzuführen, da keiner der Ausländer die entsprechende Gewerbeberechtigung besaß. Den Werkverträgen nach hätte der Zeuge selbst das Einkommen im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung versteuern müssen. Auch davon sei mit dem Bw nie die Rede gewesen und habe es sich bei diesen Werkverträgen um reine Umgehungskonstruktionen gehandelt. Dies habe auch dem Bw bekannt sein müssen.

Am 16.6.1998 rechtfertigte sich der Bw auf der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen dahingehend, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bestreite. Aufgrund der vorgelegten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen sei er jedoch der Meinung gewesen, dass die Ausländer ohne weitere Genehmigung für ihn arbeiten durften.

Am 16.6.1998 sagte N vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aus: Er sei zuvor als Metzger beschäftigt gewesen. Den Kontakt mit dem Bw habe M hergestellt. Der Zeuge selbst habe zum Bw nie Kontakt gehabt, außer am letzten Tag (etwa Anfang November 1997) als er die im Akt befindlichen Werkverträge unterschrieben habe. Der Bw habe zu den Ausländern gesagt, sie sollen diese Verträge unterschreiben. Über den Inhalt der Verträge hätten die Ausländer keine Ahnung gehabt. Dem Ausländer sei nicht bekannt gewesen, dass die Ausländer nicht krankenversichert waren. M habe zwar das Gegenteil behauptet, dies habe jedoch nicht gestimmt. Am Anfang der Beschäftigung sei den Ausländern nicht bekannt gewesen, dass sie nur fünf Baustellen erledigen sollten. M habe gesagt auf welchen Baustellen sie arbeiten sollen. Nach Beendigung einer Baustelle hätten die Ausländer auf die nächste Baustelle gewartet. Bezahlt seien die Ausländer über einen von M bei der Bank eingelösten Scheck worden. Die Bezahlung sei nach Quadratmetern erfolgt. Der Zeuge habe etwa 5.000 S bis 6.000 S pro Baustelle erhalten. Nach Fertigstellung der letzten Baustelle hätten die Ausländer im Büro des Bw ein rotes Papier unterschreiben müssen, auf welchem der Betrag, den die Ausländer in Summe erhalten hätten, bestätigt wurde. Dies sei für den Zeugen etwa 25.000 S gewesen. Diesen Betrag habe der Zeuge bestätigt und ihn auch erhalten. Nach Beendigung der letzten Baustelle habe der Bw den Ausländern zugesagt, dass sie im März 1998 sicher wieder bei ihm als Verputzer anfangen könnten. Auf Anfrage im März habe der Zeuge nur die Zusage erhalten, dass er anfangen könne. Da diese Bestätigung für die Visumsverlängerung wertlos gewesen sei, habe der Zeuge wieder bei seiner früheren Metzgereifirma angefangen.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung behauptete der Bw, die Ausländer hätten sich als in der Folge des Konkurses der Firma S arbeitsloser Putztrupp vorgestellt und ihn um Arbeit gebeten. Weil Weihnachten vor der Tür gestanden sei, habe er ihnen die Baustellen aus Entgegenkommen gegeben. Der Bw hätte die Ausländer eigentlich nicht gebraucht; erst zwei Wochen nach ihrem Auftreten hätte er Arbeit für sie gehabt. Dann hätten die Ausländer mit nur kurzen (tageweisen) Unterbrechungen fünf Baustellen gemacht. Die Ausländer hätten dabei zufriedenstellend gearbeitet. Dass die Ausländer keine Gewerbeberechtigung hatten, habe der Bw nicht gewusst; er habe dies nicht geprüft.

Vor dem Einsatz der Ausländer habe sich der Bw bei der Firma S erkundigt, ob die Ausländer ordentlich arbeiten, was bejaht worden sei. Einschränkend räumte der Bw ein, dass sich diese Erkundigung nur auf einen Ausländer bezogen habe, während die anderen Ausländer aus anderen Branchen gekommen seien.

Eine Zusammenarbeit mit Personal der Firma des Bw habe es nicht gegeben. Die Ausländer hätten nach freier Zeiteinteilung - gegen "Akkordlohn" - gearbeitet.

Als Motivation für die Abfassung der Werkvertragspapiere gab der Bw an, dass er irgendeinen Titel für die Geldauszahlung an die Ausländer benötigt habe. Es sei für jede Baustelle je ein Werkvertrag von jedem Ausländer unterzeichnet worden (für fünf Baustellen habe es daher 15 Werkverträge gegeben). Zusätzlich sei die Auszahlung des Lohnes von jedem Ausländer nach jeder Baustelle bestätigt worden. Dass die Werkverträge am Ende der Tätigkeit der Ausländer unterschrieben wurden, wollte der Bw nicht bestreiten. Eine Umgehungsabsicht sei mit der Abfassung der Werkverträge nicht verbunden gewesen; vielmehr sei davon ausgegangen worden, dass die Ausländer über gültige arbeitsmarktrechtliche Papiere verfügen. Außerdem habe er noch nie mit solchen Papieren zu tun gehabt. Er habe immer darauf Wert gelegt, dass er niemanden ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftige. Eine Aussage gegenüber einen der Ausländer, dass arbeitsmarktrechtliche Papiere nicht erforderlich seien, weil ohnehin alles auf Werkvertragsbasis geregelt sei, habe er nie getroffen. Vielmehr sei der Bw damals von der Erforderlichkeit von Beschäftigungsbewilligungen ausgegangen und habe sich die arbeitsmarktrechtlichen Papiere ja auch vorlegen lassen, er sei aber der Meinung gewesen, dass diese ausreichend seien.

Die Werkvertragsmuster habe der Bw von seinem Steuerberater zur Verfügung gestellt bekommen. Diese Muster seien dem Bw neu gewesen, weil er mit Subfirmen bloß mündliche Verträge geschlossen habe.

Mit den Ausländern sei mündlich ein Werklohn von 60 S pro Quadratmetern vereinbart worden. Diesen "Werklohn" bezeichnete der Bw mehrfach auch als "Akkordlohn".

Die Ausländer hätten vom Bw - wie Subfirmen - die Adressen der Baustellen bekommen und nach Besichtigung der Baustelle die Übernahme zugesagt. Auch der Preis habe demjenigen von Subfirmen entsprochen. Die Ausländer hätten nur den Endputz aufgetragen, weil die Vorarbeiten von den Kunden selbst gemacht worden seien. Der den Kunden verrechnete Quadratmeterpreis von 220 bis 250 S pro m2 habe die Kosten für Gerüst, Material und Verputz enthalten. Preislich habe er den gegenständlichen Putztrupp so behandelt, als ob es sich um eine "richtige Baufirma" gehandelt hätte.

Die Zeugin Z, damals Sekretärin des Bw, bestätigte, dass im gegenständlichen Fall erstmals Werkvertragspapiere verwendet worden seien, während mit Subfirmen mündliche Abmachungen genügt hätten. Für diese abweichende Praxis konnte die Zeugin keine Erklärung bieten. Der Einsatz von Subfirmen sei allerdings selten gewesen. Die Werkverträge seien von den Ausländern nach Erledigung der jeweiligen Baustellen unterschrieben worden. Eine Äußerung des Bw gegenüber einem Ausländer, dass wegen der Werkverträge keine Beschäftigungsbewilligungen notwendig seien, konnte die Zeugin nicht bestätigen. Die Zeugin sei aber nicht bei allen Gesprächen des Bw mit den Ausländern dabei gewesen. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei nicht erfolgt, da nur die Zeit bis zum Winter zu überbrücken gewesen sei und außerdem durchaus nicht klar war, ob für den Frühling überhaupt noch Aufträge hereinkommen würden. Von einer Fixanstellung der Ausländer sei nie die Rede gewesen.

Der Bw habe anfangs nicht vorgehabt, die Ausländer zu beschäftigen. Als dann der firmeneigene Putztrupp überraschend ausgefallen sei, habe der Bw die Ausländer als Ersatz engagiert. Der firmeneigene Putztrupp sei nach Stunden entlohnt worden und hätte dieselben Arbeiten gemacht wie die Ausländer.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Auszugehen ist von der unbestrittenen Aussage der Zeugin Z, dass die gegenständlichen Ausländer infolge des aus dem überraschenden Ausfall der firmeneigenen Putztruppe resultierenden Arbeitskräftebedarfs engagiert wurde. Ferner erfolgte der Einsatz der Ausländer - mit geringfügigen Unterbrechungen - auf fünf Baustellen hintereinander. Dieser Einsatz wurde vom Bw dirigiert, wobei es unter Beachtung der sonstigen Umstände nicht lebensnah erscheint, dass den Ausländern bei der "Übernahme" der Baustelle realistische Wahlfreiheiten (sei es in Form der Annahme anderweitiger Aufträge von dritter Seite, sei es in Form der Arbeitsverweigerung) geblieben wären; der Bw selbst legte dar, dass die Ausländer dringend Arbeit benötigten. Eine solche Abhängigkeit kommt - auch nach dem aktenkundigen Verständnis der Ausländer - Weisungen gleich. Da die Ausländer sohin nach Weisung und in wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Bw gegen Entlohnung ("Akkordlohn") tätig wurden, ist von einer Beschäftigung iSd AuslBG auszugehen.

Bestätigt wird dies dadurch, dass aus den aktenkundigen Aussagen der Ausländer hervorgeht, dass diese sich als Dienstnehmer fühlten und nicht als selbständige Auftragnehmer einzelner Werkverträge. Auch der Bw bestritt dies im erstbehördlichen Verfahren nicht sondern verwies lediglich auf die irrtümliche Annahme, dass ohnehin die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorliegen würden. Noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Bw aus, dass ihm erst über seinen Rechtsanwalt bewusst geworden sei, dass wegen des Vorliegens von Werkverträgen keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere erforderlich gewesen seien.

Dem "Werkvertragsargument" des Bw ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten: Schon der Art der Aufträge nach ist das Vorliegen von Werkverträgen zu verneinen: Vergleiche in diesem Zusammenhang etwa VwGH 7.7.1999, Zl. 97/09/0311 (Herstellung einer Vollwärmeschutzfassade, Abrechnung nach Quadratmetern; ähnlich zu Verputz- und Maurerarbeiten VwGH 10.3.1999, Zl. 97/09/0310 und VwGH 10.3.1999, Zl. 98/09/209) uam. Dahinter steht der Gedanke, dass Vereinbarungen über einfache, bloß mengenmäßig bestimmte Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Ablauf erbracht werden müssen und der Erfüllung einer vom Auftraggeber übernommenen, zu seinem Betrieb gehörigen vertraglichen Verpflichtung dienen, nicht als Werkvertrag zu werten sind. Diese Rechtsprechung zu § 4 Abs.2 AÜG ist sinngemäß auf die hier gegenständliche Situation übertragbar.

Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass sich der Bw bewusst sein musste, kein gewerberechtlich befugtes Unternehmen sondern eine zusammengewürfelte Truppe arbeitssuchender Ausländer zu engagieren. Da der Bw selbst davon ausging, mit jedem einzelnen Ausländer Verträge abgeschlossen zu haben (vgl. die Unterschriften auf den Werkvertragspapieren) wird zusätzlich unklar, worin das "Werk" jenes einzelnen Ausländers bestanden haben soll. Dazu kommt, dass das Material und (abgesehen vielleicht vom Kleinwerkzeug) das Werkzeug (insbesondere etwa das kostspielige Gerüst; vgl. die einschlägige Bestimmung im Werkvertragspapier) vom Unternehmen des Bw stammten. Die Ausländer waren laut Vertragstext sogar verpflichtet, ausschließlich die vom Bw bereitgestellten Arbeitsmittel und Produkte zu verwenden. Die vom Bw angeführte Haftung der Ausländer für ordentliche Arbeit ist - in Anbetracht der Schlichtheit der Anforderungen an die Tätigkeit nicht überraschend - nicht aktuell geworden. Die freie Arbeitszeiteinteilung der Ausländer ist zwanglos im Sinne eines Akkordlohnes zu deuten.

Festzuhalten ist, dass die Bezeichnung der Verträge unerheblich ist. Die Werkvertragspapiere sind ohnehin in mehrfacher Hinsicht problematisch. Dies nicht nur im Hinblick darauf, dass sie den Ausländern erst nach der Erledigung der jeweiligen Baustelle (so die Zeugin Z in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) oder gar erst bei Saisonschluss (so die Ausländer im erstbehördlichen Verfahren) zur Unterschrift vorgelegt wurden, sondern vor allem auch im Hinblick auf die Aussage des Bw, er bestreite gar nicht, dass die Ausländer die schriftliche Fassung der Werkverträge gar nicht verstanden hatten. Vor dem Hintergrund solcher Verständnisprobleme bleibt (zumal im Hinblick auf die erstbehördlichen Aussagen der Ausländer) aber zweifelhaft, inwieweit es dem Bw gelang - wie von ihm behauptet - den Ausländern vor der Übernahme der Aufträge die Vertragsbedingungen mündlich klar zu machen. Die einzige Abmachung, die die Ausländer mit Sicherheit verstanden hatten, nämlich die Höhe des Lohnes, fehlt in den Werkvertragspapieren!

Da bei Zusammenschau dieser Umstände ohnehin nicht von die Anwendung des AuslBG ausschließenden Werkverträgen mit den Ausländern auszugehen ist, erübrigen sich Überlegungen zur Motivation des Bw, warum er - noch dazu abweichend von seiner sonstigen Praxis bei "Subvergaben" - mit den gegenständlichen Werkvertragspapieren gearbeitet hat bzw ob damit eine Umgehungsabsicht verbunden war. Entscheidend ist vielmehr, dass nach der Natur des Arbeitseinsatzes der Ausländer keine Werkverträge sondern Beschäftigungsverhältnisse vorlagen.

Unerheblich ist ferner, inwieweit mit der gegenständlichen Entlohnung ein Profit des Bw im Vergleich zum Einsatz eigener Leute oder im Vergleich zur Betrauung von Subunternehmen verbunden war, was der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abrede stellte. Dies spielt lediglich im Zusammenhang mit der Strafbemessung insofern eine Rolle, als der Erschwerungsgrund unterkollektivvertraglichen Entlohnung im Zweifel nicht angenommen wird.

Nicht entschuldigt ist die Tat durch die Meinung, es seien ohnehin gültige arbeitsmarktrechtliche Papiere vorgelegen. Einem Unternehmer (zumal in der Branche des Bw) ist zuzumuten, sich vor der Beschäftigung von Ausländern ausreichend zu informieren.

Die illegale Ausländerbeschäftigung ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Im Sinne einer präzisen Tatzeitangabe sind die (durch die Werkvertragspapiere gedeckten) Datumsangaben in Form einer Spruchkorrektur einzufügen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist von der (spruchgemäßen) Dauer der illegalen Beschäftigung und dem Verschulden (Fahrlässigkeit des Bw) auszugehen. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und der aktenkundigen finanziellen Verhältnisse des Bw sowie des mildernden Umstandes der Unbescholtenheit erscheint die Verhängung der Mindestgeldstrafe und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar. In Anbetracht der Dauer der illegalen Beschäftigung und der nicht geringen Sorgfaltswidrigkeit des Bw einerseits und dem im Vergleich dazu relativ geringen Gewicht der Milderung erscheint eine Anwendung des § 20 VStG nicht gerechtfertigt. Schon gar nicht bleibt die Tat soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zulässig wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Konrath

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