Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-580008/2/Gf/Ka

Linz, 28.07.2003

VwSen-580008/2/Gf/Ka Linz, am 28. Juli 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der SB, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. Juli 2003, Zl. SanRB01-35-150-2003, wegen der Untersagung der freiberuflichen Ausübung der Tätigkeit eines Heilmasseurs, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. Juli 2003, Zl. SanRB01-35-150-2003, wurde der Rechtsmittelwerberin untersagt, die Tätigkeit eines Heilmasseurs freiberuflich auszuüben.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sie trotz entsprechender Aufforderung den gesetzlich notwendigen Qualifikationsnachweis nicht vorgelegt habe.

1.2. Gegen diesen ihr am 10. Juli 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 21. Juli 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie ohnehin ein ärztliches Gesundheitszeugnis, eine Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, ein Leumundszeugnis, den Gewerbeschein und die Rückerhaltsbestätigung eines Kunden (darüber, dass diesem die Honorarnoten der Rechtsmittelwerberin durch die BVA refundiert wurden) vorgelegt und damit den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.

Daher wird (erschließbar) die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe ihres Ansuchens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB01-35-150-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl.Nr. I 169/2002 (im Folgenden: MMHmG), ist die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des Heilmasseurberufes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung berechtigt; eine Strafregisterbescheinigung; ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung; und ein Berufsausweis vorzulegen sind.

Nach § 84 Abs. 1 MMHmG sind Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MMHmG die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage nach der Befähigungsnachweis-VO BGBl.Nr. 618/1993 auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nachgewiesen und dieses Gewerbe tatsächlich über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben, berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Aufschulung zum Heilmasseur nach dem MMHmG zu absolvieren.

Gemäß § 84 Abs. 7 MMHmG können gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung durch eine Abrechnung mit einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger nachgewiesen ist, auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.

3.2. Im gegenständlichen Fall geht die Beschwerdeführerin ersichtlich davon aus, dass sie auf Grund der Übergangsvorschrift des § 84 Abs. 7 MMHmG zur Ausübung des Heilmasseurberufes berechtigt wäre.

Dies trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil sie keinen Nachweis über eine Abrechnung mit einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger, sondern lediglich eine Bestätigung eines Kunden darüber vorgelegt hat, dass diesem Massagebehandlungen von der Beamtenversicherungsanstalt (BVA) rückvergütet wurden.

Hiebei handelt es sich zum einen nicht um eine Abrechnung der Rechtsmittelwerberin selbst mit einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger; zum anderen bleibt auch offen, ob dieser Rückvergütung eine "qualifizierte Leistungserbringung" i.S.d. § 84 Abs. 7 MMHmG zu Grunde lag.

Mangels entsprechenden Nachweises kann daher der Beschwerdeführerin diese Übergangsregelung jedenfalls nicht zugute kommen.

3.3. Dass sie sich einer Aufschulung i.S.d. § 84 Abs. 1 MMHmG unterzogen hätte, wird von ihr ebensowenig behauptet wie der Umstand, dass sie über einen Qualifikationsnachweis gemäß § 46 Abs. 1 Z. 1 MMHmG verfügen würde.

3.4. Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde ihr Ansuchen zu Recht nach § 46 Abs. 2 MMHmG abgewiesen.

3.5. Davon ausgehend war die gegenständliche Berufung gemäß § 46 Abs. 3 MMHmG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensergebnis steht es der Rechtsmittelwerberin jedoch frei, neuerlich einen Antrag nach § 46 Abs. 1 MMHmG bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, wenn sie dann tatsächlich über die erforderlichen Voraussetzungen verfügt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von insgesamt 16,60 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 25.11.2003, Zl.: 2003/11/0241-8

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