Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250735/3/Kon/Pr

Linz, 13.07.1999

VwSen-250735/3/Kon/Pr Linz, am 13. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des X. F. Z., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A. L. und Dr. K.-H. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6.10.1998, SV96-45-1996, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungs-gesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG der Fa. Z. & X. GmbH., Restaurant J., E., nach außen Berufener, anläßlich einer Kontrolle durch die Organe des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk am 07.11.1996 im erwähnten Betrieb, diesen Organen die Auskunft über die Identität einer offensichtlich ausländischen (chinesischen) männlichen Person, verweigert, obwohl die Behörden berechtigt sind, die Identität solcher Personen zu überprüfen.

Die erwähnte Person hat sich in der Küche des China-Restaurants aufgehalten, trug weiße Kochkleidung und verließ anläßlich der Kontrolle fluchtartig den Betriebsraum.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 26 (4) Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, idgF. iVm. 28 (1) Ziffer 2 lit. f leg. cit."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin mit näherer Begründung Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit eingewandt.

Unter anderem bringt der Berufungswerber vor, daß ihm die Identität des verfahrensgegenständlichen Ausländers, der sich bei ihm am Vorfallstag um die Stellung eines Kochs beworben hätte, zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekanntgewesen sei, sodaß weder er noch seine Gattin in der Lage gewesen wären, diese dem Kontrollorgan der Arbeitsinspektion bekanntzugeben.

Der Ausländer habe - aus ihm nicht bekannten Gründen - das Pachtlokal aus Anlaß der Kontrolle fluchtartig verlassen.

In Entscheidung über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 26 Abs.4 AuslBG ist der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet, über die Identität von Personen, die sich an einem im Abs.2 genannten Ort oder in einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Fahrzeug aufhalten, Auskunft zu geben, wenn Grund zur Annahme besteht, daß es sich bei den in Frage kommenden Personen offensichtlich um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zur Arbeitsleistung herangezogen werden sollen. Die einschreitenden Organe der in Abs.1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung sind berechtigt, die Identität dieser Personen zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.f leg.cit. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Fall lit.c - f mit Geldstrafe von 30.000 S bis 50.000 S zu bestrafen, wer entgegen dem § 26 Abs.4 den in § 26 Abs.1 genannten Behörden und Rechtsträgern die Nachweisung oder die Überprüfung der Identität einer Person, die sich an einem im § 26 Abs.2 genannten Ort und in einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Fahrzeug aufgehalten hat, verweigert.

Gemäß § 2 Abs.2 leg.cit. gilt als Beschäftigung die Verwendung

a.in einem Arbeitsverhältnis oder

b.in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis

sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist es daher erforderlich, im Schuldspruch alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Tatverhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift notwendig sind.

Diesem in § 44a Z1 VStG begründeten Erfordernis entspricht der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern nicht, als der darin enthaltene Tatvorwurf - nämlich: anläßlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk am 7.11.1996 im erwähnten Betrieb diesen Organen die Auskunft über die Identität einer offensichtlich ausländischen (chinesischen) männlichen Person verweigert zu haben, obwohl die Behörden berechtigt sind, die Identität solcher Personen zu überprüfen - nicht unter die als verletzt behauptete Verwaltungsvorschrift des § 26 Abs.4 iVm § 28 Abs.1 Z2 lit.f leg.cit. subsumierbar ist.

Dies aus folgenden Gründen:

Zunächst ist dem Tatvorwurf nicht zu entnehmen, daß der Berufungswerber entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs.4 AuslBG gehandelt hat, und vor allem nicht, ob Grund zur Annahme bestand, daß es sich bei den in Frage kommenden Personen offensichtlich um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt wurden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden sollten.

Mit der unterlassenen Anführung dieser wesentlichen Tatbestandsmerkmale verstößt der Schuldspruch insofern gegen die Bestimmungen des § 44a Z1 VStG, als es dem Berufungswerber hiedurch nicht ermöglicht wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf widerlegen zu können, was eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsmöglichkeiten nach sich zieht.

Eine Spruchsanierung war deshalb nicht möglich, weil einerseits dem Berufungswerber diese Tatbestandsmerkmale - wie sich aus der Aktenlage ergibt - innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nie vorgehalten wurden und andererseits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war, sodaß mit diesem kein ergänzender Tatvorwurf mehr erhoben werden konnte.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Berufungswerber von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§§ 66 Abs.1 und 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum