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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250740/7/Kon/Pr

Linz, 27.04.1999

VwSen-250740/7/Kon/Pr Linz, am 27. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Michael Gallnbrunner, Berichter: Dr. Robert Konrath, Beisitzer: Dr. Alfred Grof) über die Berufung der Frau S. S., vertreten durch RA Dr. St. E., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19.10.1998, SV96-21-1996, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungs-gesetzes (AuslBG), nach öffentlich mündlicher Verhandlung vom 20.4.1999, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1, 1. Fall VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldspruch nachstehenden Tatvorwurf:

"Sie haben, als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung im Sinne des § 9 VStG nach außen Berufene der Fa. H. Gastronomie GmbH., G., die

1.M. E., geb. , rumänische Staatsangehörige in der Zeit vom 15.06.1996 bis 18.06.1996

2.S. M., geb. , polnische Staatsangehörige, in der Zeit vom 08.06.1996 bis 18.06.1996

als Animierdamen und Tänzerinnen beschäftigt, ohne daß die Ausländerinnen im Besitz einer gültigen Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung waren. Die Ausländerinnen waren auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines. Eine Anzeigebestätigung war nicht ausgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 3 (1) Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975 idgF. iVm. § 28 (1) Ziffer 1 lit. a leg. cit."

Hiezu führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der Sachverhalt anläßlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 18.6.1996 im erwähnten Lokal bekanntgeworden sei. Hiebei seien die beiden im Spruch genannten Ausländerinnen beim Tanzen in der erwähnten Go-go-Bar angetroffen worden. Die Ausländerin E. M. habe zum Sachverhalt zeugenschaftlich angegeben, daß sie am 12.4.1996 nach Österreich eingereist sei und zunächst in der Gogo-Bar, "D.-D.", in H. gearbeitet habe (von Ende April bis 1. Juni). Darauf sei sie für einige Tage nach Rumänien gefahren. Am 14.6.1996 sei sie wieder nach Österreich zurückgekommen und hätte am 15.6.1996 in G. in der Go-go-Bar zu arbeiten begonnen. In der Bar "D.-D." hätte sie zu den gleichen Bedingungen wie hier in G. als Stripteasetänzerin gearbeitet und habe von den Konsumationen der Gäste Prozente bekommen. Chef der Go-go-Bar in Gmunden sei "E.". Der Hauptchef sei aber ein kleiner, etwas gedrungener, dunkelhäutiger Mann, mit schwarzen Locken und goldener Rolexuhr gewesen. "E." sei aber auch im "D.-D." Chef. Sie würde seit zwei Wochen in M., bei A. P. wohnen, dort sei sie aber nicht gemeldet. Nach Österreich sei sie über eine Einladung von Herrn E. J., welcher Vizepräsident eines Karateclubs in E. sei, gekommen. Im "D.-D." habe sie Prozente von der Getränkekonsumation bekommen. In G. habe sie am Samstag 260 S verdient und 400 S von einem Gast bekommen. Ausbezahlt sei sie immer vom Kellner geworden. Mit einem ihr vorgelegten Ausweis des Tanzsportclubs T. könne sie nichts anfangen. Sie wisse nicht, was das sei. Der Ausweis sei auf den Namen M. S. ausgestellt, auch ihr Freund wisse nichts damit anzufangen. Ihre Freundin habe nur gesagt, daß der Chef von ihr zwei Fotos verlangt habe. Auch sie selber (Frau M.) habe zwei Fotos abgeben sollen, wisse jedoch nicht wofür.

Die Zeugin M. S. habe nach Darstellung ihrer Einreise nach Österreich angegeben, seit 8.6.1996 als Tänzerin in der Go-go-Bar in G. gearbeitet zu haben. Sie sei dort an den Getränken, die sie an die Gäste verkaufe, beteiligt. In G. habe sie dadurch bisher 1.000 S verdient. Ein Bekannter von ihr, ein gewisser Herr T., und Herr E. S., hätten in Polen eine Diskothek. Es würden ständig in Polen schöne Mädchen gesucht, die in Österreich tanzen wollten. So sei auch sie über diese beiden Herren nach Österreich gekommen.

Die belangte Behörde führt in der Begründung an, daß die Beschuldigte mit Schreiben vom 5.8.1996 zu diesem Sachverhalt zur Rechtfertigung aufgefordert worden sei. Der Akt sei daraufhin von ihrer rechtsfreundlichen Vertretung kopiert worden. Trotz der Ankündigung einer Stellungnahme sei eine solche nicht erfolgt.

Nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begründet die belangte Behörde ihren Schuldspruch damit, daß die Beschuldigte S. S. zum Zeitpunkt der Kontrolle handelsrechtliche Geschäftsführerin der H. Gastronomie GmbH. mit dem Sitz in G. und mit "E.", gemeint Herr Eduard S., verheiratet gewesen sei.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

So ergebe sich aus dem gesamten Sachverhalt kein Hinweis darauf, daß die H. Gastronomie GmbH. die Arbeitgeberin der beiden Ausländerinnen gewesen sei. Tatsächlich könne die Highlife Gastronomie gar nicht Arbeitgeberin der beiden Mädchen gewesen sein, weil am 15.5.1996 das Gewerbe auf diesen Standort zurückgelegt worden sei und ab diesem Zeitpunkt auch eine andere Person das Lokal betrieben habe. Hierüber sei auch die Bezirkshauptmannschaft G. in mehreren persönlichen Gesprächen zwischen Herrn E. S. und dem verantwortlichen Tanzsportclub T. einerseits und Herrn Dr. M. von der genannten Behörde andererseits, in Kenntnis gesetzt worden.

Auch die Beschreibung des Hauptchefs als kleiner, etwas gedrungener, dunkelhäutiger Mann mit schwarzen Locken und goldener Rolexuhr reiche als Anhaltspunkt nicht aus, daß Frau S. S. bzw. die H. Gastronomie GmbH. die Arbeitgeberin der beiden Tänzerinnen zum Tatzeitpunkt gewesen sei. Nur die Feststellung, daß Frau S. S. mit Herrn E. S. verheiratet sei, reiche als Annahme für das Beschäftigungsverhältnis zwischen den beiden Tänzerinnen und der genannten Gastronomie GmbH. nicht aus.

Aufgrund dieses Berufungsvorbringens wie des Umstandes, daß anhand der Aktenlage die Annahme der belangten Behörde, wonach die H. GmbH. Arbeitgeberin der verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen sei, sich als nicht ausreichend nachvollziehbar darstellt, hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens für den 20. April 1999 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

In dieser mündlichen Verhandlung konnte die Behauptung der Beschuldigten, wonach die H. GmbH. bzw. sie selbst als Arbeitgeberin der ausländischen Tänzerinnen nicht in Erscheinung getreten sei, nicht widerlegt werden. Die von den Amtsparteien (belangte Behörde und Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk) in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Umstände konnten nicht als ausreichend dafür angesehen werden, den gegen die Beschuldigte erhobenen Tatvorwurf mit ausreichender Sicherheit unter Beweis zu stellen. Hervorzuheben ist dabei in diesem Zusammenhang, daß nach der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, zunächst von dem als "Chef" bezeichneten Herrn E. S. bzw. noch viel mehr von dem von der als "Hauptchef" und nur hinsichtlich des Aussehens beschriebenen Person als Arbeitgeber der Tänzerinnen auszugehen wäre. Nicht nachvollziehbar und beweisbar ist jedoch die Richtigkeit der Überlegung der belangten Behörde, wonach demnach die H. Gastronomie GmbH. bzw. Frau S. S. als Täterin in Betracht zu kommen habe.

Abgesehen davon, wäre das angefochtene Straferkenntnis auch aus dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgebotes des § 44a Z1 VStG schon zu beheben gewesen. Dies deshalb, weil die der Beschuldigten angelastete Tat mangels Nennung des Ortes, wo die illegal beschäftigten Ausländerinnen ihre Arbeitsleistung (Tanz) erbracht haben, eine Individualisierung der vorgeworfenen Tathandlung nicht ermöglicht. Hiedurch ist die Beschuldigte der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt (siehe VwGH vom 26.9.1991, 90/09/0188, vom 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg. 894 A/1985). Daran ändert auch die Anführung des Gesellschaftssitzes der Highlife Gastronomie GmbH. im Tatvorwurf nichts, weil dieser nur den Tatort im Sinne des § 27 VStG und die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörde festlegt.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist die Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

 

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