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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250742/7/Lg/Bk

Linz, 07.07.1999

VwSen-250742/7/Lg/Bk Linz, am 7. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn I, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. September 1998, Zl. 101-6/3-33-70391.003, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 201/1996 und Nr. 776/1996, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z2 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und vier Stunden verhängt, weil er es als Vorstandsmitglied der U, zu vertreten habe, daß diese Gesellschaft vom 24.8.1996 bis 5.9.1997 in ihrem Betrieb in L den türkischen Staatsangehörigen C, geboren am , beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung tritt die belangte Behörde der dahingehenden Verteidigung des Bw nicht entgegen, daß der Ausländer für die Zeit vom 24.8.1991 bis 23.8.1996 einen Befreiungsschein hatte. Ferner habe der für die Zweigniederlassungen der U zuständige Sachbearbeiter den Ausländer darauf hingewiesen, daß er für die Verlängerung des Befreiungsscheins zu sorgen habe und einer Äußerung des Ausländers entnommen, daß dieser dem nachgekommen sei bzw der Befreiungsschein verlängert worden sei. Tatsächlich habe der Ausländer den Antrag erst später gestellt, es sei aber die Verlängerung, auf die ein gesetzlicher Anspruch bestehe, anstandslos beginnend mit 10.11.1997 erteilt worden.

2. In der Berufung trägt der Bw diese Argumente nochmals vor und fügt hinzu, daß für die Tatzeit Herr I als verantwortlicher Beauftragter bestellt gewesen sei.

3. Der Bw und das AI für den 19. Aufsichtsbezirk verzichteten auf eine öffentliche mündliche Verhandlung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Die Beschäftigung des Ausländers im vorgeworfenen Zeitraum ist unbestritten. Dasselbe gilt für das Vorbringen des Bw, wonach der zuständige Sachbearbeiter den Ausländer beauftragt habe, für die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung zu sorgen und er auf dessen Auskunft über eine positive Erledigung vertraut habe.

4.2. Zur Bestellung von Herrn M als verantwortlichen Beauftragten:

4.2.1. Die im Berufungsverfahren vorgelegte Bestellungsurkunde erklärt Herrn S als verantwortlich iSd § 9 Abs.2 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen konkret genannter Rechtsmaterien, darunter jener des AuslBG, im Bereich des Bundeslandes OÖ. Der verantwortliche Beauftragte sei mit umfassender Anordnungsbefugnis ausgestattet um sämtlichen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften innerhalb dieses Bereiches zur Durchsetzung zu verhelfen. Die Zustimmungserklärung vom 30.3.1995 erklärt die erteilte Anordnungsbefugnis für ausreichend. Diese Urkunden wurden mit Schreiben vom 27.7.1995 den Arbeitsinspektoraten (AI) für den 9. Aufsichtsbezirk (Linz) und für den 19. Aufsichtsbezirk (Wels) zugeleitet.

4.2.2. Gemäß § 28a Abs.3 AuslBG idF BGBl.Nr. 895/1995, in Kraft ab 1.6.1996, ist die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen AI eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt Zustimmungsnachweise eingelangt ist. Gemäß § 1 der Verordnung BGBl.Nr. 994/1994 gingen die in §§ 26, 27, 28a, 30 und 30a AuslBG idF BGBl.Nr. 314/1994 den AI zugeordneten Aufgaben mit Wirkung vom 1.1.1995 von den jeweiligen Geschäftsstellen des AMS auf das AI für den jeweiligen Aufsichtsbezirk über. Der örtliche Wirkungsbereich dieser AI für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem AuslBG erstreckt sich auf das jeweilige Bundesland. Für das Bundesland Oberösterreich ist das AI für den 19. Aufsichtsbezirk zuständig.

4.2.3. Die Mitteilung der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten wurde dem zuständigen AI vor der Tat übermittelt. Daß die Mitteilung vor dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 28a Abs.3 AuslBG einlangte, schadet der Wirksamkeit der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten nicht (vgl. ähnlich das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.1996, Zl. 96/02/0005 zum ArbIG). Die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten ist außerdem inhaltlich unbedenklich: Der verantwortliche Beauftragte hat seinen Wohnsitz im Inland, er kann strafrechtlich verfolgt werden, er hat seiner Bestellung vor der Tat nachweislich zugestimmt und ihm war für den seiner Verantwortung unterliegenden, räumlich und sachlich klar abgegrenzten Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis erteilt (§ 9 Abs.4 iVm §  9 Abs.2 VStG). Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung war daher zur Tatzeit wirksam auf den verantwortlichen Beauftragten übertragen.

4.3. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß an der Deliktstypizität des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat (§ 21 Abs.1 VStG) zumindest Zweifel bestehen.

Dies zwar nicht allein schon deshalb, weil bei einem Großunternehmen mit dislozierten Betriebsstätten ein Zwang zur Dekonzentration herrscht; diesbezüglich wäre dem Bw (bei Nichtbestellung eines verantwortlichen Beauftragten) gegebenenfalls das Fehlen eines Kontrollsystems vorzuwerfen. Andererseits ist der betreffende Sachbearbeiter, obwohl es sich um keine Neubegründung eines Dienstverhältnisses handelte, nicht untätig geblieben: Vielmehr hat er den Ausländer aufgefordert, für die Verlängerung des Befreiungsscheines zu sorgen und sich später nach der Erledigung erkundigt. Sein Fehler war, daß er sich auf die falsche Auskunft des Ausländers verließ, anstatt sich den Befreiungsschein neuerlich vorlegen zu lassen. Diese Nachlässigkeit fällt weniger schwer ins Gewicht als andere Kontrollversagen, da der Sachbearbeiter davon ausgehen durfte, daß der Ausländer einen Anspruch auf Verlängerung des Befreiungsscheins hat und es daher nur an der Bequemlichkeit (nicht an Problemen der Arbeitsmarktbewirtschaftung) liegen konnte, wenn der Ausländer, entgegen seiner Zusicherung, sich die Verlängerung des Befreiungsscheines nicht besorgt haben sollte. Ferner kommt hinzu, daß das Unternehmen des Bw durch die Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung selbst für die Aufdeckung des Fehlers gesorgt hatte. Bei der Beurteilung der Tatfolgen ist zu berücksichtigen, daß der Ausländer gemäß § 15a Abs.1 AuslBG einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seines Befreiungsscheines hatte. Wäre der Ausländer bei der Besorgung der Verlängerung des Befreiungsscheines nicht saumselig gewesen, hätte sich an die Zeit nach dem Ablaufen des alten Befreiungsscheines lückenlos eine Zeit legaler Beschäftigung des Ausländers angeschlossen (zum Fehlen nachteiliger Folgen bei behördlich in Aussicht gestellter Beschäftigungsbewilligung vgl VwGH 21.10.1998, Zl. 96/09/0163). Der Unterschied zum rechtmäßigen Alternativverhalten liegt also gleichsam nur darin, daß ein Behördenweg (der nur positiv enden konnte) nicht gemacht wurde. Ein Anspruch des Staates, die Zulässigkeit der Erteilung einer Bewilligung in einem geregelten Verfahren zu prüfen, wurde nicht verletzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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