Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250747/12/Lg/Bk

Linz, 26.05.2000

VwSen-250747/12/Lg/Bk Linz, am 26. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 16. Mai 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn N gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22.10.1998, Zl. SV-96/32-1998-E/Mü, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Der erste Satz des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses hat zu lauten:

"Sie haben es als persönlich haftender Geschäftsführer der G mit Sitz in, und somit als Außenvertretungsbefugter iSv § 9 VStG dieser Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 16.4.1998 auf einer Baustelle in die kroatischen StA I und D beschäftigt hat, ohne dass dieser Gesellschaft eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaßen." Als zur Tatzeit geltende Fassung des AuslBG ist BGBl. I Nr.78/1997 anzugeben.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von zweimal je 2.000 S (entspricht  145,35 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in der Höhe von je 10.000 S bzw zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 56 Stunden verhängt, weil er am 16.4.1998 in die kroatischen Staatsangehörigen I und D beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung wird auf die Anzeige und die Rechtfertigung des Bw verwiesen. Es habe sich bei der Verputztätigkeit, bei der die Ausländer von den Organen des AI betreten worden waren, allenfalls um eine (entgeltspflichtige) Probezeit der Ausländer gehandelt, nicht um eine (unentgeltliche) Probearbeit.

2. In der Berufung wird bestritten, dass den Ausländern Quartier gewährt wurde. Ein Quartier sei für die Tätigkeit im Höchstausmaß von zwei Tagen nicht notwendig gewesen. Überdies hätten die Ausländer angegeben, über eine Arbeitserlaubnis zu verfügen. Beantragt wird das Absehen von der Strafe, eventuell die Herabsetzung der Strafe.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut den mit den Ausländern aufgenommenen Niederschriften gaben die Ausländer an, zu 11.400 S bzw 13.000 S monatlich bei der Firma G fünf Tage pro Woche mit einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden als Hilfsarbeiter bzw Maschinenputzer beschäftigt gewesen zu sein. Als Chef wurde N bzw G angegeben. Als Beschäftigungsbeginn gaben die beiden Ausländer den 16.4.1998 an.

Der Bw gab gegenüber dem AI an, die Ausländer seien (seit 14.4.; beim Ausländer keine Angabe) zur Probe hier. Falls die Leistungen entsprechen, würde um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht. Einer der Ausländer verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung (für eine andere Firma). Beide Ausländer würden einen Monatslohn von ca. 11.000 S erhalten.

In den beiden Rechtfertigungen vom 26.6.1998 und vom 20.10.1998 nahm der Bw hingegen dahingehend Stellung, dass den Ausländern ausdrücklich gesagt worden sei, dass ihre Vorführarbeit keine Anstellung zur Folge habe. Ein Ausländer habe angegeben, über eine Arbeitserlaubnis zu verfügen. Es sei außerdem am Betretungstag schon absehbar gewesen, dass es infolge mangelhafter Qualifikation der Ausländer nicht zu einer Beschäftigung kommen werde. Die Niederschrift mit dem Bw sei außerdem von T unterschrieben worden, ohne dass dies dem Wunsch des Bw entsprochen habe. Im gleichen Sinn berief sich G auf die schriftliche Stellungnahme.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Zeuge K (AI) aus, dass die Ausländer bei normalen Putzarbeiten angetroffen worden seien. Die Ausländer hätten, wie aus der Schlafstätte ersichtlich und vor Ort nicht dementiert, im Haus, in dem sie gearbeitet hatten, auch notdürftig gewohnt. Der Bw habe die Entlohnung der Ausländer eingestanden, jedoch von einer Probearbeit gesprochen. Die Aussagen der Ausländer hätten hinsichtlich der Beschäftigung im Wesentlichen mit jenen des Bw übereingestimmt.

Der Vertreter des AI brachte vor, dass einer der beiden Ausländer nach der Aktenlage des AI bereits 1992 als Verputzer gearbeitet habe, woraus sich die Abwegigkeit der Argumentation einer Probearbeit ergebe.

Der Bw war trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen. Die Ausländer konnten mangels ladungsfähiger Adressen nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen werden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde glaubwürdig zeugenschaftlich dargetan, dass die für die Firma des Bw tätigen Ausländer für ihre Arbeit entlohnt wurden. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Behauptung zu zweifeln. Dass T statt des Bw die Niederschrift unterschrieb, ändert nichts an der Tatsache, dass die Aussagen vom Bw gemacht wurden und diese mit jenen der Ausländer, sofern für die Beschäftigung relevant, übereinstimmten.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver - und da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Auch hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe ist dem angefochtenen Straferkenntnis nicht entgegenzutreten. Ein Überwiegen von Milderungsgründen iSd § 20 VStG ist nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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