Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250749/2/Kon/Pr

Linz, 15.07.1999

VwSen-250749/2/Kon/Pr Linz, am 15. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A. S., T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.10.1998, SV96-30-1998, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) , zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschuldigte A. S. die Tat in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter der S. KEG mit dem Sitz in T. und sohin als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft zu vertreten hat.

II. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben in Ihrem Gasthaus "G." in T., in der Zeit vom 18.2.1998 bis zumindest am 1.4.1998 die ausländische Staatsangehörige S. B., geb., beschäftigt, ohne daß für die Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Ziff.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975 i.d.F., BGBl.Nr. 895/1995

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § 28 Abs.1

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Ziff.1 lit.a Aus-

länderbeschäftigungs-

gesetz 1975

10.000,-- 56 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 11.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Hiezu führt die belangte Behörde, was das Vorliegen der objektiven Tatseite betrifft, im wesentlichen begründend aus, daß die aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk vom 15.4.1998 dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung erwiesen sei. So habe der Beschuldigte anläßlich seiner Einvernahme am 8.10.1998 beim Stadtamt T. die Begehung der Verwaltungsübertretung nicht bestritten.

In Bezug auf das Strafausmaß hält die belangte Behörde fest, daß auf das Ausmaß des Verschuldens sowie auf die - soweit bekannten - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Bedacht genommen worden sei und es sich bei der verhängten Geldstrafe um die hiefür gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe handle.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz ist aufzuzeigen, daß begründende Ausführungen über das Vorliegen der subjektiven Tatseite der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen sind.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung sinngemäß wie folgt ausgeführt:

Im angefochtenen Straferkenntnis vom 13.10.1998 werde ihm vorgehalten, daß die Ausländerin B. S. bei ihm im Cafe "G." gearbeitet hätte. Dazu sei zu sagen, daß genannte Ausländerin im Lokal "G." tatsächlich vollzeitbeschäftigt gewesen wäre, er (der Beschuldigte) jedoch das Lokal "A." in T. geführt hätte. Die Ausländerin B. habe bei ihm neben dem Lokal "G." als Aushilfskraft gearbeitet und ihm ein gültiges Visum sowie eine gelbe Arbeitserlaubnis vorgewiesen. Demnach sei sie auch sofort von seinem damaligen Steuerberater, Herrn D. F. "in Linz angemeldet" worden. Die Ausländerin hätte jedoch weiter vollzeitbeschäftigt im Lokal "G." gearbeitet.

Er vermute somit, daß die Ausländerin B. im Lokal "G." nicht angemeldet gewesen sei, er jedoch mit diesem Umstand nichts zu tun habe und sicherlich von der Behörde überprüft werden könne, daß die Ausländerin B. bei ihm im Lokal "A.l" nur als Teilzeitkraft angemeldet gewesen war.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt der belangten Behörde Einsicht genommen und den der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zugrundeliegenden Sachverhalt als ausreichend geklärt und erwiesen festgestellt, sodaß die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat unterbleiben konnte.

Wenngleich nicht Sachverhaltselement, war als rechtlich relevanter Umstand festzuhalten, daß laut Gewerberegisterauskunft der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, die im Spruch angeführte Gaststätte von der S. KEG mit dem Sitz in T., betrieben wird. Laut im Akt erliegenden Firmenbuchauszug des Landesgerichtes Linz, ist persönlich haftender Gesellschafter dieser KEG der Beschuldigte A. S. Dieser Umstand bewirkt, daß Genannter gemäß § 9 Abs.1 VStG als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher die Tat zu vertreten hat.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 60.000 S im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S.

Aufgrund der Aktenlage, so der Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung vom 8.10.1998 wie auch aus der Berufung selbst, geht unstrittig hervor, daß die Ausländerin im Lokal "G." im Standort T., im Tatzeitraum beschäftigt wurde. Inhaber dieses Gastgewerbebetriebes und sohin auch Arbeitgeber der Ausländerin ist die schon vorhin angeführte S. KEG, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beschuldigte ist. Die Verantwortung für die unerlaubte Beschäftigung für die Ausländerin trifft daher ihn und nicht den allenfalls das Lokal führenden A. V. Die Beschäftigung der Ausländerin S. B. im Lokal "G." wird vom Beschuldigten sowohl in seiner Einvernahme am Stadtamt T. am 8.10.1998 als auch in seiner Berufungsschrift als unstrittig anerkannt, sodaß die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erwiesen zu erachten ist.

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG dar, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist gemäß der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Aufgrund der Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG ist es sohin dem Beschuldigten oblegen, sein Unverschulden an der angelasteten Tat glaubhaft darzulegen. Eine solche Darlegung des Beschuldigten ist aber weder aus seiner Berufung noch aus seinen Angaben gegenüber der belangten Behörde zu entnehmen. Aus diesem Grunde ist auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als gegeben zu erachten.

Was die Strafhöhe betrifft, so ist festzuhalten, daß über den Beschuldigten die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe verhängt wurde, sodaß begründende Ausführungen über die Angemessenheit des Strafausmaßes entbehrlich sind. Festzuhalten ist lediglich, daß weder die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG noch für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vorliegen. So hätte die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung vorausgesetzt, daß die Strafmilderungsgründe die Straferschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Ein solches beträchtliches Überwiegen liegt insoferne nicht vor, weil weder Straferschwerungsgründe noch Strafmilderungsgründe im vorliegenden Fall zu verzeichnen sind. Desweiteren liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nicht vor, da jedenfalls das der Verwaltungsübertretung zugrundeliegende Verschulden nicht geringfügig ist. Dies deshalb, weil dem Beschuldigten als Unternehmer einerseits die Kenntnis der Grundzüge des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zugemutet werden muß und andererseits der Beachtung dieser Bestimmungen keine nennenswerten Schwierigkeiten entgegenstanden.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

 

 

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