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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250751/12/Lg/Bk

Linz, 24.02.2000

VwSen-250751/12/Lg/Bk Linz, am 24. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 30. November 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 23. November 1998, Zl. Ge-529/98, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 1.000,00 Schilling (entspricht  72,67 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma N, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass der türkische Sta. Y in der Zeit vom 6.4.1998 bis zum 15.4.1998 von oa Firma beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vorliegen. Die Tatfolgen seien unbedeutend, weil sofort nach Bekanntwerden des Umstandes des Fehlens der Beschäftigungsbewilligung (gemeint wohl: anlässlich der Kontrolle am 15.4.1998) ein entsprechender Antrag gestellt und die Beschäftigungsbewilligung mit Bescheid vom 16.4.1998 und Wirksamkeitsbeginn vom 16.4.1998 erteilt worden sei. Für die gesamte Dauer der illegalen Beschäftigung von neun Tagen sei der Ausländer bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen. Das Verschulden des Bw sei geringfügig, weil der Bw rechtzeitig um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht habe, welche jedoch aufgrund der witterungsbedingt verspäteten Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers ihre Gültigkeit verloren habe. Der Bw sei jedoch in dem Glauben gewesen, dass eine gültige Beschäftigungsbewilligung vorgelegen sei, sodass er lediglich eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse veranlasst, jedoch nicht nochmals um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht habe.

3. In der EDV des AMS findet sich der Eintrag, dass die Beschäftigungsbewilligung mit Laufzeit ab 12.5.1997 am 28.11.1997 endete. Als Grund des Endes wird die Abmeldung des Ausländers bei der GKK oder/und beim AMS angegeben. Ein neuer Antrag auf Beschäftigungsbewilligung sei am 14.11.1998 eingebracht aber am selben Tag wieder zurückgezogen worden. Die Zurückziehung erfolgte laut EDV-Eintragung durch Telefonat mit Frau N. Das Antragsschreiben selbst ist mit 31.12.1997 datiert.

Der Vertreter des Bw teilte mit Schreiben vom 8.9.1998 mit, dass ein Telefonat von Frau N mit dem AMS am 14.11.1998 weder erinnerlich sei noch in den Unterlagen aufscheine.

Nach dem Schreiben des AI vom 23.9.1999 ist die Beschäftigungsbewilligung aufgrund der Meldung des Dienstgebers und der Anmeldung des Ausländers zum Arbeitslosengeld am 16.3.1998 erloschen. Am 15.4.1999 sei dem AMS telefonisch mitgeteilt worden, dass der Ausländer per 5.4.1998 wieder abzumelden sei.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte Fr. N zeugenschaftlich einvernommen aus, mit 28.11.1997 sei der Ausländer in Urlaub und dann "stempeln" gegangen. Die Firma N habe dem AMS gemeldet, dass der Ausländer ab 28.11.1997 die Beschäftigung beenden werde. Am 14.1.1998 sei ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung (Datum des Schreibens: 31.12.1997) eingebracht worden. Dieser Antrag sei nicht zurückgezogen worden, weil es sich um eine Stammarbeitskraft gehandelt habe, an deren Weiterbeschäftigung die Firma interessiert gewesen sei. Daher sei man der Meinung gewesen, dass der Beschäftigungsbewilligungsantrag noch aufrecht gewesen sei. Am 16.3.1998 sei der Ausländer aus dem Ausland zurückgekehrt, um das Arbeitslosengeld zu kassieren. Im Zusammenhang mit der Kontrolle am 15.4.1998 sei die Arbeitsaufnahme des Ausländers per 6.4.1998 dem AMS gemeldet worden. Bei der Gebietskrankenkasse sei der Ausländer im Jahr 1997 vor seiner Heimfahrt abgemeldet worden. Die Wiederanmeldung sei per 6.4.1998 erfolgt. Die diesbezügliche Meldung sei ohne Zusammenhang mit der Kontrolle am 8.4.1998 erfolgt. Eine weitere Abmeldung sei per 15.4.1998 und eine weitere Anmeldung per 16.4.1998 erfolgt. Die Beschäftigungsbewilligung vom 16.4.1998 beruhe auf einem unmittelbar nach der Kontrolle gestellten Antrag.

Der von der Zeugin so wiedergegebene Sachverhalt wurde von den Parteien ausdrücklich als nicht strittig festgestellt.

In seinem Schlussplädoyer wiederholte der Vertreter des Bw die bereits in der Berufung vertretene Auffassung, es lägen die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vor. Aus der sofortigen Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gehe hervor, dass hinsichtlich des Arbeitsmarktes kein Schaden eingetreten sei. Auch auf Seiten des Ausländers sei kein Schaden eingetreten, da er lückenlos versichert gewesen sei. Das Verschulden sei als äußerst geringfügig einzustufen.

Der Vertreter des AI vertrat die Auffassung, dass es bei der Firma N aufgrund von Fahrlässigkeit zu Verwechslungen gekommen sei, was jedoch eine Anwendung des § 21 VStG nicht rechtfertige.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Unstrittig ist, dass seitens der Firma N am 14.1.1998 ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt und seitens des Ausländers ab 16.3.1998 Arbeitslosengeld bezogen wurde. Daraus ist ersichtlich, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer von einer vorangehenden Beendigung der Beschäftigung ausgegangen waren. Die Beendigung der Beschäftigung zieht aber nach § 7 Abs.6 Z1 AuslBG das Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung nach sich, sodass zur Tatzeit keine aufrechte Beschäftigungsbewilligung vorlag.

Wenn seitens des Bw geltend gemacht wird, man sei zur Tatzeit irrtümlich vom Vorliegen einer aufrechten Beschäftigungsbewilligung ausgegangen, so steht dies im Widerspruch zum Beschäftigungsbewilligungsantrag vom 14.1.1998. Die Stellung eines Beschäftigungsbewilligungsantrages ist nur sinnvoll, wenn man vom Nichtvorliegen einer aufrechten Beschäftigungsbewilligung ausgeht. Somit lag kein Irrtum über das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung vor.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist davon auszugehen, dass im angefochtenen Straferkenntnis das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) angewendet und auf dieser Grundlage die sohin mögliche Mindeststrafe verhängt wurde.

Wenn der Bw das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG behauptet, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Verschulden des Bw nicht entsprechend geringfügig ist. Wenn seitens der Firma N die Notwendigkeit der Stellung eines Beschäftigungsbewilligungsantrages erkannt und trotz Fehlens einer positiven Erledigung dieses Antrags der Ausländer beschäftigt wurde, so erreicht die Schuld nicht die in § 21 Abs.1 VStG erforderliche Geringfügigkeitsgrenze.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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