Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250755/2/Kon/Pr

Linz, 08.11.1999

VwSen-250755/2/Kon/Pr Linz, am 8. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des F. St., vertreten durch Rechtsanwalt DDr. G. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1.12.1998, SV96-6-1998/NEU/WT, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldspruch nachstehenden Tatvorwurf:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma L. Granitindustrie GMBH & CO KG den türkischen Staatsbürger K. S., wohnhaft in, in folgendem Ausmaß beschäftigt, obwohl für den genannten Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt, oder eine Anzeigebestätigung, oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde und der Ausländer für diese Beschäftigung keine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen hat.

Art der Beschäftigung: Steinhauerfacharbeiter

Ausmaß der Beschäftigung: zumindest am 16. März 1998

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, i.d.g.F."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Gesetzeslage und nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen begründend aus, dass sie nach eingehender Prüfung der Sachlage zur Überzeugung gelangt sei, dass der Beschuldigte über die Notwendigkeit einer Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer Bescheid gewusst habe. Ebenso wäre ihm die Vorgangsweise einer amtswegigen Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung bekannt gewesen, da er ja in seiner Stellungnahme vom 2.10.1998 einen Antrag auf amtswegige Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung beigelegt habe.

Da er zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe des Arbeitsinspektorates für den Ausländer keine arbeitsrechtlichen Papiere besessen habe und auch noch kein Ansuchen gestellt worden sei, sei im vorliegenden Fall eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen worden. Seitens der erkennenden Behörde wäre dem Beschuldigten zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als der für die Einstellung von ausländischen Arbeitskräften Verantwortlicher hätte er sich zumindest überzeugen müssen, ob die Beschäftigung des Ausländers den gesetzlichen Bestimmungen entspreche bzw. ob eine Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer vorhanden sei.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung u.a. vorgebracht, dass auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege, weil der gesetzliche Tatbestand nicht ausreichend umschrieben sei. So gehe aus dem Straferkenntnis der Tatort nicht hervor; es fehle daher an einem wesentlichen Tatbestandselement. Aus dem Straferkenntnis ergebe sich lediglich, dass der Ausländer K. als Facharbeiter beschäftigt hätte werden sollen, es sei jedoch in keiner Weise umschrieben worden, welche Tätigkeiten K. tatsächlich ausgeübt habe; wenngleich eine eingehende Konkretisierung der Tätigkeit nicht notwendig erscheine, sei doch ein Mindestmaß an Umschreibung der tatsächlich ausgeübten Arbeiten zu fordern.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege auch darin, dass der betroffene Ausländer K. weder vom Arbeitsinspektorat im Zuge des beanstandeten "Arbeitens" noch von der erkennenden Behörde im Rahmen des abgeführten Beweisverfahrens einvernommen worden sei. Der Ausländer hätte nämlich eindeutig bestätigen können, dass Arbeitsbeginn erst am 23.3.1998 gewesen wäre und er am 16.3.1998 lediglich beabsichtigt hätte, mit der Arbeit zu beginnen, dieser Arbeitsbeginn jedoch nicht realisiert hätte werden können, weil die Arbeitsbewilligung in Folge eines Missverständnisses nicht vorhanden gewesen wäre, sodass der tatsächliche Arbeitsbeginn auf den 23.3.1998 hätte verschoben werden müssen.

Des Weiteren weist der Beschuldigte darauf hin, dass aufgrund interner Geschäftsaufteilung seine Ehegattin G. St. für die Einstellung von Arbeitnehmern zuständig gewesen wäre.

In Entscheidung über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Aufgrund der zitierten Gesetzesstelle ist es daher geboten, im Schuldspruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass er rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Diesem, im § 44a Z1 VStG gründenden Erfordernis, entspricht der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis insoferne nicht, weil, wie vom Beschuldigten zutreffend eingewandt, der Tatort als wesentliches Sachverhaltselement nicht angeführt ist.

So fehlt im Schuldspruch die Angabe, wo konkret der Beschuldigte den Ausländer beschäftigt hat, da lediglich der Firmenwortlaut "L. GranitindustrieGMBH & CO KG" angeführt ist, nicht aber der Sitz bzw. die Unternehmensleitung dieser Firma. Zu bemerken ist dabei, dass der Beschuldigte auch unrichtigerweise als Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs.1 AuslBG angesprochen wird, weil dies im gegenständlichen Fall nur die genannte Gesellschaft sein kann, mag auch den Beschuldigten in seiner Eigenschaft als deren außenvertretungsbefugtes Organ hiefür die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffen. Die Anführung des Sitzes der genannten Gesellschaft bzw. des Sitzes ihrer Unternehmensleitung, der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Ausländerbeschäftigungsgesetz im Zweifel als Tatort anzusehen ist, scheint im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht auf. Auch sonst enthält dieser keinen Hinweis auf den Ort der unberechtigten Beschäftigung des verfahrensgegenständlichen Ausländers; die Anführung des Firmenwortlautes vermag jedenfalls nicht die des Tatortes zu ersetzen.

Die unterlassene Anführung des Tatortes als wesentliches Sachverhaltselement bewirkt aber, dass der Beschuldigte neuerlich wegen desselben Verhaltens zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Allein schon aus diesem Grund war das Straferkenntnis zu beheben. Ein Eingehen auf die Frage, ob auch die Tatzeit als weiteres wesentliches Sachverhaltselement im Spruch mit ausreichender Deutlichkeit ersichtlich ist, war daher entbehrlich. Aufgezeigt soll lediglich werden, dass lt. Spruch die Begriffe Beschäftigungsausmaß und Tatzeitraum offenbar unrichtigerweise gleichgesetzt werden, sodass die Tatzeitangabe lediglich aufgrund der Wortfolge: "Zumindest am 16.3.1998" als aus dem Spruch erschließbar erachtet werden müsste.

Eine Sanierung des Spruches durch Ergänzung der Verfolgungshandlung (Tatvorhalt) war wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich; abgesehen davon sind die Unabhängigen Verwaltungssenate nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes mangels Stellung Strafverfolgungsbehörde nicht zur Setzung von Verfolgungshandlungen befugt.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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