Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250759/2/Lg/Bk

Linz, 03.03.1999

VwSen-250759/2/Lg/Bk Linz, am 3. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn M gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. November 1998, Zl. 101-6/3-33-69543, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 VStG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) bestraft, weil er am 29. und 30.9.1997 einen näher bezeichneten Ausländer als "privater Arbeitgeber" in L illegal beschäftigt habe. Tatort ist daher L, Bezirk P. Eine Abtretung gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde (Magistrat Linz) ist nicht erfolgt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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