Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250761/2/Lg/Bk

Linz, 01.06.1999

VwSen-250761/2/Lg/Bk Linz, am 1. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.5.1998, Zl. 101-6/3-33-70854, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen (§ 24 VStG iVm §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG).

Entscheidungsgründe:

Der unabhängige Verwaltungssenat wertet im Einklang mit der Berufungsvorlage die Berufung - trotz Angabe einer falschen Geschäftszahl - als gegen den in der Präambel erwähnten Bescheid gerichtet.

Nach der Aktenlage wurde das Straferkenntnis am 13.9.1998 in Form einer eigenhändigen Zustellung (RSa) hinterlegt. Da die Berufung erst mit Schreiben vom 17.1.1999 eingebracht wurde und - wegen der Behebung durch den Berufungswerber während der Abholfrist - davon auszugehen ist, daß die Zustellung mit Hinterlegung wirksam wurde (§ 17 Abs.3 ZustG), hat der Berufungswerber die in § 63 Abs.5 AVG normierte zweiwöchige Berufungsfrist versäumt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

 

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