Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250765/2/Lg/Bk

Linz, 03.03.1999

VwSen-250765/2/Lg/Bk Linz, am 3. März 1999 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über den Antrag des Herrn H, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 51a VStG beschlossen:

Der Antrag wird gemäß § 51a Abs.1 VStG abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller wurde wegen einer Übertretung des AuslBG, begangen durch die unerlaubte Beschäftigung einer näher bezeichneten Ausländerin am 23.7.1996 (Fensterputzarbeiten) in K, bestraft. Mit Eingabe vom 10.2.1999 hat der Bestrafte für das Berufungsverfahren Verfahrenshilfe gemäß § 51a Abs.1 VStG durch kostenlose Beistellung eines Verteidigers beantragt. Im Zuge seiner Antragstellung hat er seine Einkommensverhältnisse (Einkommenssteuerbescheid 1997, Umsatz-steuerbescheid 1997) dargelegt und behauptet, außerstande zu sein, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Aufwandes für eine einfache Lebensführung die Kosten der Verteidigung zu tragen. Die Beigebung eines Verteidigers gemäß § 51a VStG sei im Interesse der Verwaltungs-rechtspflege und einer entsprechenden Verteidigung erforderlich.

Gemäß § 51a Abs.1 VStG müssen für die Gewährung der Verfahrenshilfe kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Eine (näher umschriebene) schwierige finanzielle Situation und die Erforderlichkeit im Interesse der Verwaltungs-rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung.

Die zweitgenannte Voraussetzung liegt hier nicht vor. Mit dem vorliegenden Fall sind keine Schwierigkeiten in bezug auf die Sach- und Rechtslage verbunden. Der Antrag tut diesbezüglich Gegenteiliges nicht dar sondern beschränkt sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes. Wie dem gegenständlichen Straferkenntnis, welches von der Erstbehörde vorgelegt wurde, zu entnehmen ist, stützt sich der Tatvorwurf einerseits auf die Beobachtung der Ausländerin bei der Arbeit durch ein Organ des Arbeitsinspektorats, andererseits auf die Auskunft des Berufungswerbers gegenüber diesem Organ. Im erstbehördlichen Verfahren hat der Beschuldigte den von der Erstbehörde vorgeworfenen Sachverhalt nicht im wesentlichen bestritten. Ferner ist nicht erkennbar, daß Rechtsfragen anstehen könnten, zu deren Lösung es eines rechtlichen Beistandes bedürfte. Da somit eine der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG fehlt, war - ohne die Prüfung weiterer Voraussetzungen - spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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