Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250769/2/Lg/Bk

Linz, 28.09.1999

VwSen-250769/2/Lg/Bk Linz, am 28. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlaß der Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, Edisonstraße 2, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2. Februar 1999, Zl. SV96-17-1996, betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens gegen N, vertreten durch RA Dr. M, wegen einer Übertretung des AuslBG, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung abgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3 VStG).

Entscheidungsgründe:

Nach dem im gegenständlichen Strafverfahren erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG spätestens am 13.9.1999 (Datum der Aufforderung zur Rechtfertigung mit unklarer Tatzeitangabe; Tag der Betretung: 28.6.1996). In Anbetracht der durch die späte Entscheidung der belangten Behörde bzw die dadurch bewirkte späte Vorlage der Berufung (eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 1.3.1999) bedingten Verkürzung der dem unabhängigen Verwaltungssenat für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum