Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250771/16/Lg/Bk

Linz, 26.05.2000

VwSen-250771/16/Lg/Bk Linz, am 26. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. Mai 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. Februar 1999, Zl. SV96-58-1998-E/Bm, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) drei Geldstrafen in der Höhe von je 10.000 S bzw drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 56 Stunden verhängt, weil er von Anfang August 1998 bis einschließlich 9.9.1998 die rumänischen Staatsangehörigen I und G in seiner Landwirtschaft in beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des GP Kronstorf vom 16.9.1998 sowie auf die eigenen Angaben des Bw während des erstbehördlichen Verfahrens.

2. In der Berufung wird behauptet, die drei Rumänen hätten lediglich beim Bw gewohnt, nicht jedoch für ihn gearbeitet. T habe bei anderen Landwirten gegen Bargeld gearbeitet.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige habe der Ausländer T gegenüber den Beamten P und L angegeben, die drei Ausländer würden beim Bw und Landwirten der Umgebung gegen einen Stundenlohn von 60 S arbeiten. Der Bw habe gegenüber den Beamten angegeben, sich bewusst zu sein, die Ausländer illegal beschäftigt zu haben. Er sei aber auf diese Beschäftigung angewiesen, da er sonst niemanden für diese Arbeit habe. Er habe, wie auch andere Landwirte, den Ausländern für zehn Stunden Feldarbeit 600 S pro Tag "schwarz" ausbezahlt. Er habe den Ausländern ein Quartier und Verpflegung zur Verfügung gestellt. Er wisse, dass er sich nach dem AuslBG strafbar gemacht habe.

Am 13.10.1998 nahm der Bw vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dahingehend Stellung, dass seine früheren Angaben "im Großen und Ganzen" den Tatsachen entsprechen. Er habe die Ausländer verpflegt und einquartiert. Als Gegenleistung hätten die Ausländer kleinere Arbeiten in seinem Betrieb durchgeführt. Sie seien nicht mit Geld entlohnt worden. Ähnlich äußerte sich der Bw am 5.1.1999 vor dem Gemeindeamt H.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Bw aus, die Rumänen hätten gratis bei ihm übernachtet. Er habe - wie er im Hinblick auf die Situation seines Betriebes detailliert darlegte - keine Arbeit für die Rumänen gehabt. Er habe auch gegenüber den Gendarmeriebeamten nie etwas anderes gesagt, sondern gemeint, sich durch den bloßen Umstand der Übernachtung (samt mitunter gemeinsamen Mahlzeiten) in Verbindung mit der Arbeit der Rumänen bei Bauern in der Umgebung strafbar gemacht zu haben. Die Ausländer hätten sich aber - als Gäste - mitunter nützlich gemacht, etwa beim Abräumen des Tisches nach einer gemeinsamen Mahlzeit oder in Form des Zusammenkehrens.

Der Zeuge RI P bestätigte - ganz im Gegensatz zum Eindruck, den die Niederschrift erweckt - dass die Ausländer beim Bw schlafend (nicht arbeitend) angetroffen worden seien und der Bw von vornherein erklärt habe, dass sie nicht bei ihm arbeiten würden. Der Bw habe gesagt, zu wissen, dass er den Ausländern kein Quartier zur Verfügung stellen dürfe, wenn diese in der Gegend arbeiten. In diesem Sinne sei das Geständnis des Ausländers in Richtung einer illegalen Ausländerbeschäftigung zu verstehen gewesen. Auch die Ausländer hätten angegeben, woanders in der Gegend zu arbeiten. Die Gesprächssituation sei so gewesen, dass der Bw von der Bezahlung von 600 S pro Tag bei anderen Landwirten erst im Zuge der Einvernahme erfahren habe. Von daher sei seine Aussage zu verstehen gewesen. Ob die Ausländer für die Einquartierung beim Bw vor dem Tag der Betretung gearbeitet hatten, könne der Zeuge nicht wissen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Auszugehen ist davon, dass die Ausländer nicht bei der Arbeit angetroffen wurden und dass der Bw bei der Kontrolle keineswegs eine Beschäftigung der Ausländer eingestand. Dass die Ausländer zuvor nicht nur bei anderen Landwirten sondern auch beim Bw arbeiteten, ist möglich, aber nicht bewiesen. Dafür spricht, dass sich der Bw für die Hingabe von Quartier und vereinzelter Kost eine Gegenleistung erwartet haben könnte. Dagegen spricht, dass der Bw in Übereinstimmung mit den Ausländern angab, die Ausländer hätten (sinngemäß: nur) bei anderen Bauern gearbeitet. Daran ändert nichts, dass die Ausländer fallweise Handgriffe gemacht haben mögen, wie dies für Gäste üblich ist. Damit ist eine Arbeit der Ausländer iSd Beschäftigungsbegriffes des AuslBG nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum