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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250772/2/Lg/Bk

Linz, 22.07.1999

VwSen-250772/2/Lg/Bk Linz, am 22. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. Februar 1999, Zl. SV96-7-1998-E/Bm, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 Abs.1 VStG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) Strafen wegen zweier Übertretungen des AuslBG verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben am ... im Gelände der Firma A die ungarischen Staatsangehörigen ... beschäftigt, ohne daß für die Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde..."

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört die Angabe des Tatorts. Nach der einzigen Ortsangabe des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses liegt der Tatort in Innsbruck. Da die Erstbehörde deshalb örtlich unzuständig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

 

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