Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250773/2/ Kon/Pr

Linz, 30.03.1999

VwSen-250773/2/ Kon/Pr Linz, am 30. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn F. J. H., vertreten durch Rechtsanwälte Prof.Dr. A.H., DDr. H. M., Dr. P. W., Dr. W. M., Dr. W.G.-W., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom wegen der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt.

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der angefochtene Bescheid enthält nachstehenden Tatvorwurf:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma H. Handelsgesellschaft mbH. in, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, daß der türkische Staatsbürger C. C., in der Zeit vom bis zum, durch oa. Firma, beschäftigt wurde, ohne daß für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 i.d.g.F., oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde bzw. dieser Ausländer eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein im Sinne der §§ 14 a und 15 leg.cit. besaß.

Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungs-gesetzes dar.

Verwaltungsübertretung nach

§ 3 (1) i.V.m. § 28 (1) Ziff. 1 lit. a) Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 i.d.g.F."

Gegen diesen eine Ermahnung gemäß § 21 VStG aussprechenden Bescheid hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und diese unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 VStG und das daraus resultierende Günstig-keitsprinzip wie auf den Inhalt des Beschlusses 1/80 des Assoziationsabkommens EWG-Türkei näher begründet.

In Entscheidung über diese Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Zufolge § 44a Z1 leg.cit. ist es demnach geboten, im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, daß er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Dies erfordert, soll dem Zweck der zitierten Gesetzesstelle entsprochen werden, im Spruch alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z2 VStG) erforderlich sind. Es reicht dabei nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern ist die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren.

Diesen sich aus § 44a Z1 VStG ableitbaren Erfordernissen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne nicht, als er aufgrund seiner Formulierung: " ..... ausgestellt wurde, bzw. dieser Ausländer eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein ......" einen Alternativvorwurf enthält. Hiedurch wird nämlich für den Beschuldigten unklar, welches Verhalten ihm angelastet wird: entweder die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung oder eine ohne gültige Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein.

Aufzuzeigen ist weiters, daß hinsichtlich des Deliktzeitraumes vom der Spruch noch einen weiteren Konkretisierungsmangel aufweist, als darin nicht der am 1.1.1998 in Kraft getretene § 4c AuslBG als Tatbestandsmerkmal angeführt ist (siehe hiezu § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl. I Nr. 78/1997).

Eine Spruchsanierung durch entsprechend ergänzten Tatvorhalt war wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

Aus den dargelegten Gründen war unabhängig vom Vorbringen in der Berufung, wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

 

 

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