Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250783/23/Lg/Bk

Linz, 18.10.2000

VwSen-250783/23/Lg/Bk Linz, am 18. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) nach der am 6. Juli 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 12. April 1999, Zl. SV96-3-1999, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit sowie hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 52 Stunden herabgesetzt. Der erste Absatz des Spruches hat zu lauten: "Sie haben vom 4.1.1999 bis 13.1.1999 im Hotel A, die bosnische StA D trotz Vorliegens einer zur Tatzeit rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafe beschäftigt, obwohl für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war." Als zur Tatzeit geltende Fassung des AuslBG ist BGBl. I Nr. 78/1997 zu zitieren.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

III. Der Berufungswerber hat Dolmetschgebühren in Höhe von 709 S (entspricht  51,53 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a 2. Strafsatz AuslBG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Zu III.: § 64 Abs.3 AVG iVm dem Bescheid des Präsidenten des Oö. Verwaltungssenates vom 7. Juli 2000, Zl. VwSen-890034/2/Pf/Km iVm §§ 32 Abs.1 und 54 Abs.1 Z3 GebAG 1975.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde wegen des oben wiedergegebenen Tatvorwurfs über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 22.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt.

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des AI sowie auf die zeugenschaftliche Aussage der Ausländerin vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, die Ausländerin sei nicht vom Bw sondern von dessen Mutter zum Zwecke der persönlichen Entlastung und ohne Wissen des Bw eingestellt worden. Die Unterschriftsverweigerung im Zusammenhang mit seiner Befragung durch die Kontrollorgane des AI begründet der Bw damit, dass er sich nicht selbst zum Wiederholungstäter erklären wollte.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut dem der Anzeige des AI vom 25.1.1999 beiliegenden Personenblatt gab die Ausländerin am Kontrolltag (13.1.1999) an, im Hotel A seit zehn Tagen mit Putzen beschäftigt zu sein. Ein Lohn ist nicht angegeben, die Rubrik Essen/Trinken angekreuzt. Als Chef ist "K" angegeben. Laut Aktenvermerk wurde die Ausländerin beim Abwaschen und Putzen in der Küche angetroffen. Sie habe einen schmutzigen weißen Arbeitsmantel getragen. In der Niederschrift mit dem Bw ist vermerkt: "Ich, Herr K, habe Frau K, geb. , illegal im Hotel als Putzfrau beschäftigt. Sie bekommt von mir in der Stunde ? S Gehalt. Die Arbeitszeit beträgt vier Stunden am Tag. Essen und Trinken ist gratis. Herr K sagte zu mir (L) und zu meinem Kollegen (P), dass er ein Wiederholungstäter ist und die Unterschrift verweigert. Wir sollen die Niederschrift und Personenblatt unterm Tisch verschwinden lassen."

Am 9.2.1999 gab die Ausländerin, zeugenschaftlich vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einvernommen, an: "Mitte Dezember bin ich persönlich zu Frau R, die im Hotel "A" für Personalangelegenheiten zuständig ist, gegangen und habe sie gefragt, ob sie nicht Arbeit für mich hätte. Frau R sagte damals zu mir, dass derzeit keine Arbeitskräfte benötigt werden und sie mich deshalb nicht einstellen wird.

Ich bat sie trotzdem, mir die Möglichkeit zu geben, im Hotel "A" zu arbeiten und sie willigte schließlich ein und erklärte mir, dass ich ab 4.1.1999 täglich zwei Stunden als Putzfrau probeweise beschäftigt werde. Weiters teilte sie mir mit, dass sie für mich um eine Arbeitsbewilligung beim AMS Vöcklabruck ansuchen werde, wenn ich die Arbeit zufriedenstellend erledige.

Ich begann also, wie vereinbart, am 4.1.1999 im Hotel "A" zu arbeiten. Meine Arbeitszeit war von 9.00 - 11.00 Uhr und ich musste hauptsächlich die WC-Anlagen reinigen und den Müll entsorgen. Am 13.1.1999 wurde ich von Beamten des Arbeitsinspektorates Wels bei dieser unerlaubten Tätigkeit betreten. Seit diesem Tag habe ich nicht mehr im Hotel "A" gearbeitet..."

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte die Ausländerin, zehn Tage bis zu ihrer Betretung im Hotel A gearbeitet zu haben. Der Bw habe ihr nachher für diese Arbeit 1.200 S gegeben. Die Ausländerin sei von "S", einer für die Personaleinstellung zuständigen Untergebenen des Bw im Hotelbetrieb für einen vereinbarten Stundenlohn von 60 S eingestellt worden. Die Ausländerin habe im WC und in der Küche geputzt. Dreimal sei es vorgekommen, dass die Ausländerin von der Mutter des Bw gebeten wurde, während ihrer Dienstzeit im Privatbereich der Mutter zu putzen. Die Ausländerin habe "S" zweimal gefragt, ob sie beim AMS angemeldet sei; beim AMS habe sich herausgestellt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. "S" habe gesagt, die Ausländerin würde nur "probeweise" eingestellt; wie lange die Probe hätte dauern sollen, wurde der Ausländerin nicht gesagt. Jedenfalls sei der Stundenlohn von 60 S auch schon für die "Probezeit" vereinbart gewesen. Die 1.200 S, die die Ausländerin vom Bw erhalten habe, habe die gesamten 20 Stunden Arbeitszeit (einschließlich der Arbeit im Wohnbereich der Mutter) umfasst. Die Ausländerin sei an Arbeitszeiten gebunden gewesen (zwei Stunden täglich), auch wenn sie wegen familiärer Verpflichtungen nicht immer genau zur gleichen Uhrzeit am Vormittag zu arbeiten begonnen habe.

Das Kontrollorgan des AI sagte aus, der Name der Ausländerin sei aufgrund einer anonymen Anzeige schon vor der Kontrolle bekannt gewesen. Ein Ausländer sei bei der Kontrolle geflüchtet. Die Ausländerin habe gemeinsam mit den Kontrollorganen das Personalblatt ausgefüllt. Der später eingetroffene Bw habe vorgeschlagen die Sache zu "vergessen". Im Gefolge eines beratenden Telefonats habe der Bw die Unterschrift mit dem Hinweis verweigert, er sei Wiederholungstäter. Jedenfalls habe der Bw die Beschäftigung der Ausländerin nicht geleugnet sondern die für die Personaleinstellung zuständige Dame gefragt, ob sie für die Ausländerin nicht um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht habe.

5. In einer Stellungnahme zur öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienene Bw aus: Da relativ unklar aus der Verhandlung hervorgehe und da es schon länger als ein Jahr her sei, ersuche er um Einstellung des Verfahrens. Bei einer vor kurzen erfolgten Kontrolle seien keine Schwarzarbeiter festgestellt worden. Der Betrieb beschäftige ca 30 Personen und es sei in Zeiten wie diesen sehr schwer im Hotel- und Gastgewerbe durch jegliche Belastungen einen Betrieb noch mit schwarzen Zahlen zu führen. Der Bw ersuche, den Fall genau zu überdenken und ihn für seine Seite so positiv wie möglich abzuschließen. Er verspreche die Gesetze so gut wie möglich einzuhalten und erbitte Straffreiheit.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Im Hinblick auf die Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (welche im Wesentlichen mit den Feststellungen im erstbehördlichen Verfahren übereinstimmen) steht fest, dass der Tatvorwurf gegenüber dem Bw zu Recht erhoben wurde. Die Einwendungen in der Berufung haben sich als unzutreffend erwiesen. Die Stellungnahme des Bw zur öffentlichen mündlichen Verhandlung leugnet den Tatvorwurf nicht mehr. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis festgehalten ist, dass der Bw mehrfach wegen einschlägiger Verstöße angezeigt worden war und zuletzt mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4.2.1998, Zl. VwSen-250655/4/Lg/Shn, rechtskräftig bestraft worden war. Dazu komme eine Vielzahl von Vormerkungen nach BAG, LMG und Oö. VeranstaltungsG. Ausgegangen wurde von einem Nettoeinkommen von 30.000 S sowie vom Eigentum am Hotel A. Unter diesem Blickwinkel ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe nur knapp über der Mindestgeldstrafe (§ 21 Abs.1 Z1 lit.a 2. Strafsatz) liegt und die geringfügige Überschreitung der Mindestgeldstrafe aus Gründen der Spezialprävention durchaus nicht unangemessen erscheint. Unter denselben Strafbemessungskriterien erscheint die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Stunden als angemessen. Mangels Überwiegens von Milderungsgründen kommt eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Die Pflicht zum Ersatz der Barauslagen (Dolmetschkosten) gründet in den im Spruch angeführten gesetzlichen Vorschriften.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Konrath

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