Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250784/4/Ga/Mm

Linz, 31.10.2000

VwSen-250784/4/Ga/Mm Linz, am 31. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 23. März 1999, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; von der Verhängung der Strafen wird abgesehen. Unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens wird dem Berufungswerber zu beiden Fällen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 21, § 51 Abs.1, § 51c, § 64f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 23. März 1999 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Arbeitgeber an den beiden letzten Wochenenden im Juni und am ersten Wochenende im Juli 1998 a) und b) zwei namentlich genannte tschechische Staatsbürger bei einem mit näherer Adresse angegebenen Haus in der Gemeinde E mit Arbeiten beschäftigt, und zwar mit dem Klopfen des Putzes von den Mauern in drei Räumen und dem Neuverputz dieser Mauern sowie mit dem Schneiden und Schlichten des Holzes, welches um das Haus gelegen sei, obwohl für die genannten Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt gewesen sei. Dadurch habe er a) und b) § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG verletzt, weswegen über ihn a) und b) gemäß § 28 Abs.1 Z1 erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe von je 10.000 S (je Ersatzfreiheitsstrafe) je kostenpflichtig zu verhängen gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2000 schränkte der Beschuldigte die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung vom 12. April 1999 ausdrücklich auf die Strafe ein und begehrte unter Einräumung des Umstandes, dass er in Unwissenheit gegen einschlägige Bestimmungen verstoßen habe, gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung abzusehen.

Infolge der Einschränkung der Berufung auf die Strafe ist der Schuldspruch des bezeichneten Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden. Sache im Verfahren vor dem Tribunal ist allein der Strafausspruch.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber wendet hinsichtlich der Strafwürdigkeit seines Verhaltens im wesentlichen ein, die inkriminierten Arbeiten seien eigentlich als Verwandtschaftshilfe in Form eines Gefälligkeitsdienstes geleistet worden. In diesem Rahmen sei mit den beiden tschechischen Staatsbürgern nur das Aufarbeiten des Holzes ausgemacht gewesen; die Putzarbeiten seien ohne sein Wissen und ohne seinen Auftrag erfolgt und hätten überdies nur geringen Umfang gehabt. Ein messbarer volkswirtschaftlicher Schaden sei nicht herbeigeführt worden.

Tatsächlich liegt die Besonderheit in diesem Fall darin begründet, dass - allseits unstrittig - zwischen dem Berufungswerber und den beiden tschechischen Staatsbürgern ein weitschichtiges verwandtschaftliches bzw. schwiegerschaftliches Verhältnis besteht (der im Schuldspruch erstgenannte Ausländer ist zum Berufungswerber ein Großneffe, der Zweitgenannte ist dessen Schwiegersohn). Zurecht hat zwar das Arbeitsinspektorat darauf hingewiesen, dass das AuslBG einen Ausnahmetatbestand zugunsten von Gefälligkeitsleistungen unter (weitschichtig) Verwandten nicht kennt und daher auch solche Dienste dem Bewilligungs-/Erlaubnisregime des Gesetzes unterliegen.

Andererseits ist aus der Aktenlage nicht widerlegbar, wenn der Berufungswerber ausführt, dass die beiden Ausländer über seine Bitte zur Hilfeleistung deswegen in besonderer Weise motiviert gewesen seien, weil sie sich erkenntlich hätten zeigen wollen, dass er ihnen im Zuge der Auflösung seiner Firma in B 1996 einen Teil des Warenlagers und das Mobiliar geschenkt habe. Dieses Vorbringen lässt plausibel erscheinen, dass eine regelrechte Entlohnung in diesem Fall nicht stattgefunden hatte und beide Ausländer sich mit der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen geringen Gegenleistung (Unterkunft, Arbeitskleidung, Verpflegung und Benzingeld) zufrieden gegeben hatten.

In der Zusammenschau ist der Oö. Verwaltungssenat der Auffassung, dass im Berufungsfall - ausgehend von dem wenngleich nur weitschichtig, so eben doch und immerhin vorgelegenen und auch in sporadischen Kontakten unterstützend gepflogenen Verwandtschafts-/Schwiegerschaftsverhältnis - das Bewusstsein des Unerlaubten beim Beschuldigten nicht so deutlich wie im typischen Regelfall solcher Übertretungen (die belangte Behörde ging selbst nur von Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG aus) ausgeprägt gewesen ist, weshalb die Vorwerfbarkeit der Tat letztlich nicht über die im § 21 VStG tatbildlich genannte Geringfügigkeit hinausreichte.

Was hingegen den nach objektiven Kriterien zu bewertenden Unrechtsgehalt der Tat anbelangt, ist das Schneiden und Schlichten des um das Haus herum gelegenen Holzes unstrittig. Allerdings blieb das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe sich vergeblich beim Maschinenring um landwirtschaftliche Hilfskräfte für die Forstarbeit für das Wegarbeiten des Restholzes bemüht, unwidersprochen. Hinsichtlich der Verputzarbeiten ging die belangte Behörde in der Anlastung vom "Neuverputz dieser Mauern" (= Mauern in drei Räumen) aus, obwohl der zugrunde liegenden Anzeige selbst nur entnommen werden konnte, dass bei Betretung erst ein Raum "zur Hälfte" verputzt gewesen sei. Andere als unqualifizierte Tätigkeiten sind im Berufungsfall nicht hervorgekommen. Zwar blieb der Umfang dieser Hilfsdienste in einem Bereich, der nicht schlechthin vernachlässigt werden durfte, sondern aus den in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses (Seite 4) dargetanen allgemeinen Erwägungen dem Grunde nach beachtlich war. Dennoch aber vermochte der Oö. Verwaltungssenat aus dem hier zur beurteilen gewesenen Lebenssachverhalt nicht abzuleiten, dass der Tatunwert des Regelverstoßes insgesamt über das Merkmal "nur unbedeutend" hinausgereicht hätte.

Aus diesen Gründen war hinsichtlich der Strafe zu a) und b) wie im Spruch zu entscheiden, wobei jedoch gerade die in dem Verwandtschafts- bzw Schwiegerschaftsverhältnis gelegenen besonderen (Verlockungs-)Umstände in diesem Fall eine Ermahnung iS des § 21 VStG erforderlich erscheinen ließen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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