Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250785/13/Lg/Bk

Linz, 11.07.2000

VwSen-250785/13/Lg/Bk Linz, am 11. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. Juni 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn R gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25. März 1999, Zl. SV96-26-1998-E/Bm, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der erste Absatz des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses hat zu lauten: "Sie haben am 6.3.1998 in der "G" in , 1. die ungarische Staatsangehörige G, geb. 2. die slowakische Staatsangehörige Z geb. und 3. die ungarische Staatsangehörige H, geb. , beschäftigt, ohne dass Ihnen für diese Ausländerinnen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder die Ausländerinnen eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaßen". Als zur Tatzeit geltende Fassung des AuslBG ist BGBl. I Nr.78/1979 zu zitieren.

II. Der Bw hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Betrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von drei Mal je 2.000 S (entspricht  145,35 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S bzw drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 56 Stunden verhängt, weil er am 6.3.1998 in seinem Nachtlokal "G" in T die ungarische Staatsangehörige G, die slowakische Staatsangehörige Z und die ungarische Staatsangehörige H beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des GP Traun vom 14.4.1998.

Die Rechtfertigung, nicht der Bw sondern H führe die Geschäfte der G, gehe ins Leere, weil es an einer Zustimmungserklärung iSd § 9 VStG fehle. Infolge dessen sei der Bw als Betreiber der Bar verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, gleichgültig ob er von der Beschäftigung der Ausländerinnen gewusst habe oder nicht.

2. In der Berufung wird vorgebracht, der Bw sei Gewerbeinhaber und Betreiber des Lokals. Einen "stillen" oder "vermutlichen" Betreiber gebe es nicht. H sei vom Bw als Kellner eingestellt worden. Nur fallweise werde dieser Kellner durch R vertreten. Für die Personaleinstellung und die Lohnauszahlung sei der Bw zuständig, nicht der Kellner.

Weiters wird argumentiert, der Grund für divergierende Aussagen der Ausländerinnen liege darin, dass sie stets nur kurzfristig anwesend seien (manchmal nur Stunden bis zu zwei Tagen) und daher mit dem Betrieb nicht vertraut seien. Sie würden daher unterschiedlich viel Geld von den Gästen bekommen und könnten den normalen Betriebsablauf nicht zuverlässig beschreiben.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des GP Traun vom 14.4.1998 wurde am 6.3.1998 eine "Prosti- und Fremdenkontrolle" in der G durchgeführt.

Die drei Ausländerinnen sagten vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter Beisein von Dolmetschern aus:

G behauptete sozusagen zweckfrei im Lokal gesessen zu sein. Im Übrigen gab sie sich uninformiert.

Z gab an, den ersten Tag hier zu sein und als Animierdame Geld verdienen zu wollen. Sie habe über die anderen Mädchen erfahren, dass sie 50 S pro Piccolo bekommen würde; über ihre Gesamtverdienstmöglichkeit wisse sie nicht genau Bescheid. Es sei eine Arbeitszeit von 21.00 bis 5.00 Uhr vereinbart gewesen. Sie wohne in einem Zimmer im Haus. Sie sei von "G" in ihre Aufgaben eingeführt worden. "G" habe zu euch gesagt, dass von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr zu arbeiten sei. Sie habe ihr gesagt, was sie tun solle und sie über die Bezahlung dergestalt informiert, dass der Kellner alles ausrechnen würde. Den Chef kenne sie nicht. Das ihr zustehende Geld sollte sie nach Auskunft der anderen Mädchen täglich vom Kellner nach Geschäftsschluss bekommen. Die Adresse des Lokals habe sie von einer Freundin erhalten, welche ihr auch gesagt habe, dass man in diesem Lokal mit Animieren Geld verdienen könne.

H gab an, sie sei von einem "W" gemeinsam mit einer anderen Ungarin von Ungarn zur Grenze gefahren worden. Da die andere Ungarin nicht einreisen habe dürfen, sei W mit ihr zurückgefahren, während die Zeugin von H an der Grenze abgeholt worden sei. Dies sei am 26.2.1998 gewesen. Von M habe die Zeugin erfahren, dass sie einen Monat lang in Österreich angemeldet arbeiten könne. M habe ihr auch gesagt, sie würde 500 S pro Tag für das Tanzen bekommen. Die Zeugin habe dann auch tatsächlich 500 S für das Tanzen bekommen; ohne Tanzen habe es kein Fixum gegeben. Sie habe ab dem 26.3. jeden Tag und zwar von ca. 21.00 Uhr bis ca. 02.00 Uhr oder 03.00 Uhr getanzt. Die Zeugin habe als Einzige getanzt, Gabi habe nur animiert. Sie hätte am Monatsende für das Zimmer Miete bezahlen müssen. Der Chef heiße H.

Bei einer telefonischen Befragung am 14.4.1998 habe laut Anzeige der Bw gegenüber dem GPK Traun angegeben, Hotelportier im E (L) zu sein und sich nicht mit der Geschäftsführung der G zu befassen. Er habe daher auch keine Kenntnis, welches Personal von S dort beschäftigt werde.

Am 2.10.1998 sagte der Bw am Stadtamt Enns aus, er habe damals irrtümlich S angegeben. Tatsächlich führe ihr Bruder, H, die G. Der Bw sei gewerberechtlicher Geschäftsführer und habe sämtliche Haftungen notariell an H übertragen. Der Vertrag sei wegen Schriftlichkeit überprüfbar. Die Verpachtung des Konzessionsbriefes sei derzeit seine einzige Einkommensquelle.

Eine Aufforderung zur Vorlage der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG durch die belangte Behörde blieb seitens des Bw unbeantwortet.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Bw aus, er habe nur "seine Konzession vermietet" aber sich um die Geschäftsführung des Lokals nicht gekümmert, weshalb er zum gegenständlichen Sachverhalt auch keine Auskunft geben könne. Er sei nie Betreiber des Lokals gewesen und er sei an den Gewinnen und Verlusten des Lokals nicht beteiligt gewesen. Wer das Lokal wirklich betreibe, wisse er nicht. Seine gegenteiligen Behauptungen in der Berufung hätten er und die Familie K "einfach so geschrieben", was in der Berufung steht, sei "ein Blödsinn". Er sei nur "Strohmann" für das Lokal gewesen.

Rev.Insp. P sagte aus, das Lokal sei "ein ganz normales Puff". Bei der "Prosti- und Fremdenkontrolle" sei G bei einem Gast sitzend angetroffen worden, eine Ausländerin habe mit dem Kellner bei einem Stehtisch gewürfelt und die dritte Ausländerin sei allein bei einem Tisch gesessen. Die drei Damen hätten Animierkleidung getragen. Der Kellner S habe Auskunft gegeben, Chef sei seines Wissens nach jetzt Herr E. Da der Zeuge den Bw bei mehreren Kontrollen nicht im Lokal angetroffen habe, sei ihm die telefonische Auskunft des Bw, er sei nicht in die Geschäftsführung des Lokals einbezogen, plausibel erschienen.

Der Zeuge H, ein junger Mann mit ausgeprägtem Selbstbewusstsein und Neigung, den Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu bevormunden bzw mitunter selbst in die Verhandlungsleitung einzugreifen, meinte, sowohl der Bw als auch er selbst könnten nicht bestraft werden, weil sie zur Tatzeit nicht ortsanwesend gewesen seien. Hinweise in den Aussagen der Ausländerinnen auf seine Person seien "Unsinn". Aus dem Reisepass war ersichtlich, dass der Zeuge einen Tag vor der Kontrolle ins Ausland verreist war.

Der Betrieb sei ein Einzelunternehmen des Herrn E. Der Zeuge selbst sei ein von E Angestellter und von diesem als solcher bei der GKK angemeldeter Kellner gewesen. Eine KEG sei damals nicht Betreiber gewesen. Gegenüber dem Finanzamt scheine ebenfalls E auf und führe dieser von seinem Konto die Steuern ab. Der Bw widersprach diesen Aussagen nicht, obwohl er zuvor in anderer Richtung argumentiert hatte.

Die Ausländerinnen seien Bekannte von M, der ungarischen Gattin des Zeugen. Sie hätten in das Lokal kommen dürfen wie jedermann, der sich anständig benimmt. Es habe sich nicht um Angestellte, sondern um "dasselbe wie Gäste" gehandelt.

Auf Anregung des Zeugen K beantragte der Bw die Einvernahme des Kellners S, welcher allerdings nach Wissen von K nunmehr mit einer Italienerin aus Rimini verheiratet sei, sodass sein Aufenthalt in Österreich nicht sicher sei, zum Beweis dafür, dass der Zeuge K damals auf Urlaub in Thailand war und der Bw als Nachtportier im E arbeitete und Letzterer daher nicht wissen konnte, was im Lokal vorging. Der Beweisantrag wurde mangels Ergebnisrelevanz abgelehnt.

Die Ausländerinnen konnten mangels bekannten Aufenthalts nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen werden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Wie vom Zeugen Rev.Insp. P in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt (sowie nach dem Bild, dass sich bei der Kontrolle bot und wie aus sonstigen Verfahren dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bekannt), handelte es sich bei der "G" um ein Animierlokal, wobei hier nicht zur Diskussion steht, ob dort auch die Prostitution ausgeübt wurde. Vor diesem Hintergrund erschiene es lebensfremd, die drei Ausländerinnen in Animierkleidung als gewöhnliche Gäste eines Barbetriebs anzusehen.

Die Berufungsbehauptung, die Ausländerinnen hätten lediglich von Gästen Geld bekommen, erscheint durch die Angaben von B und F widerlegt. Diese hatten durchaus erwartet, von Seiten des Lokals für ihre Dienste (als Animierdame bzw Tänzerin) mit Geld entlohnt zu werden. Dasselbe ist für die Ausländerin D anzunehmen, deren "zugeknöpfte" Auskunft ua deshalb unglaubwürdig ist, weil sie sich in Animierkleidung in einem Animierlokal aufhielt, sie nach Aussage von F animierte und sie nach Aussage von B diese in ihre Aufgaben eingeführt hatte. Ferner ist im Hinblick auf die Vereinbarung einer Arbeitszeit bzw die Bezahlung für das Tanzen pro Tag (also nach Zeit) sowie wegen der Steuerung der Tätigkeit der Ausländerinnen von Betreiberseite (wie es etwa in der "Einführung in die Aufgaben" zum Ausdruck kommt) davon auszugehen, dass zwischen dem Arbeitgeber und den Ausländerinnen Arbeitsverhältnisse bestanden.

Was nun die Frage betrifft, wer als Arbeitgeber für die illegale Beschäftigung der gegenständlichen Ausländerinnen verwaltungsstrafrechtlich geradezustehen hat, sind zwei Umstände bedeutsam: zum einen wurde von E und K durch unklare und widersprüchliche Aussagen versucht, die Verantwortung zu verdunkeln. Zum anderen kann es nicht so sein, dass durch das systematische Indieweltsetzen verworrener Angaben durch die Infragekommenden niemand für ein Delikt verantwortlich ist. Ausschlaggebend ist daher, dass K letztlich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bw als Betreiber des Lokals belastete und diese definitive Behauptung durch den Bw unwidersprochen blieb. Wenn aber der Bw als Betreiber des Lokals fungierte, so kann es ihn auch nicht entlasten, wenn er sich um die Führung der Geschäfte nicht kümmerte, wobei es eine Rechtfertigung, er habe geglaubt, es handle sich um ein "normales Pub" ohnehin zweifelhaft ist. Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass es unerheblich ist, ob der Bw die Ausländerinnen selbst persönlich einstellte oder ob dies durch Bedienstete geschah.

Was die Bemessung der Strafhöhe betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Ein Überwiegen von Milderungsgründen ist im Sinne des § 20 VStG nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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