Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250786/10/Lg/Bk

Linz, 22.03.2000

VwSen-250786/10/Lg/Bk Linz, am 22. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Fragner) nach der am 9. März 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn E gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. April 1999, Zl. SV-96/79-1998-E/Mü, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 10.000 S (entspricht  726,73 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt. Der erste Satz des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses hat zu lauten: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Außenvertretungsbefugter der A Restaurantbetriebsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in 4, iSd § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft am 15.12.1998 der staatenlose M in der Pizzeria "L" in beschäftigt wurde, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war."

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 1.000 S (entspricht  72,67 Euro). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden verhängt, weil er am 15.12.1998 in seinem Lokal Pizzeria "L" in , den staatenlosen M beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Begründend wird auf die Anzeige des GP N verwiesen. Straferschwerend wird eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

2. In der Berufung wird die Tat bestritten und auf die Beschuldigtenvernehmung verwiesen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des GP N wurde eine Kontrolle durchgeführt, weil der Verdacht bestand, dass in der Pizzeria "L" ein nach dem Suchtmittelgesetz zur Verhaftung ausgeschriebener Ausländer illegal arbeiten soll. Von AI S und BI N sei beobachtet worden, wie der gegenständliche Ausländer neben dem Bw stehend mit der Fertigung einer Pizza beschäftigt war, indem er Zutaten auf den Teigboden legte. Eine beim Ausländer aufgefundene Rechnung der Firma Q für eine Armbanduhr habe als Adresse des Ausländers die Adresse der Pizzeria aufgewiesen. Der Ausländer habe sich mit einem Meldezettel (lautend auf E) ausgewiesen. Eine Nachfrage im EKIS habe ergeben, dass der Ausländer von der Bezirkshauptmannschaft M wegen illegaler Einreise bzw wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Gruppe ausgeschrieben aufschien. Aufgrund eines beim Ausländer vorgefundenen Haftentlassungszettels der BPD Linz vom 4.6.1997 sei Rücksprache mit der BPD Linz gehalten worden, aus der sich ergeben habe, dass der Ausländer von Beamten des LGK Burgenland für die Bezirkshauptmannschaft M eingeliefert und zum oa Zeitpunkt wieder entlassen worden war.

Der Bw habe angegeben, dass der Ausländer nicht bei ihm gearbeitet sondern sich nur selbst eine Pizza zubereitet habe.

Der Ausländer habe angegeben, er habe nicht in der Pizzeria gearbeitet sondern sich nur selbst eine Pizza zubereitet.

Am 1.2.1999 gab der zur Rechtfertigung verhaltene Bw an, dass der Ausländer zwar seit längerer Zeit bei ihm wohne, jedoch nicht bei diesem beschäftigt werde. Der Bw habe ihn aufgenommen (Unterkunft und Verpflegung gegeben), weil der Ausländer seit seiner Entlassung aus dem Polizeigefangenenhaus mittel- und unterkunftslos gewesen sei. Der Ausländer habe im Lokal anfallende Essensreste bekommen. Entlohnt oder beschäftigt sei der Ausländer jedoch nicht gewesen.

Am 1.2.1999 sagte der Ausländer vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zeugenschaftlich einvernommen aus, die Angaben des Bw seien richtig. Der Bw habe ihn bei sich aufgenommen und verköstigt. Gearbeitet oder Geldmittel bekommen habe der Ausländer jedoch nicht.

Das AI verwies in seiner Stellungnahme vom 5.3.1999 darauf, dass der Bw bereits bei einer Kontrolle am 4.4.1997 über den § 28 Abs.7 AuslBG belehrt worden sei. Die Sachverhaltsdarstellung durch den Bw sei eine Schutzbehauptung.

Am 8.4.1999 sagte der Bw am Marktgemeindeamt N aus, er kenne die Familie des Ausländers, der ein libanesischer Flüchtling sei, persönlich. Aufgrund dieser Bekanntschaft habe ihn der Ausländer um Unterkunft und Verpflegung gebeten, was ihm gewährt worden sei. Der Ausländer habe jedoch nicht gearbeitet.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Bw an, dass sich der Ausländer, dessen Familie ihm aus den Libanon bekannt sei, nach seiner Entlassung aus dem Polizeigefangenenhaus hilfesuchend an ihn gewendet habe. Der Bw habe ihm in E, im Gebäude einer weiteren von ihm betriebenen Pizzeria, eine Wohngelegenheit zur Verfügung gestellt. Auch habe der Ausländer Essensreste (von den Gästen übriggebliebene Speisereste bzw vor dem Verderben stehende Speisen) bekommen.

Am Betretungstag sei der Ausländer zu Fuß von E nach N gekommen, um den Bw zu besuchen. Er habe nicht gearbeitet, sondern sich nur selbst eine Pizza zubereitet.

Der Zeuge S (GP N) sagte aus, den Ausländer beim Belegen von Pizzaböden im Bereich des Pizzaofens gesehen zu haben. Der Bw habe sich neben ihm befunden. Der Bw warf ein, es sei umgekehrt gewesen: Er selbst habe die Pizza belegt und der Ausländer sei bloß daneben gestanden.

Der Zeuge BI N (GP N) sagte aus, er habe den Ausländer beim Belegen von Pizzaböden gesehen. Der Bw sei bei der Salatbar, welche sich in unmittelbarer Nähe des Pizzaofens befindet, gewesen. Es seien wenige Gäste im Lokal gewesen. Neben dem Bw sei an Personal nur der Ausländer im Lokal gewesen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Aufgrund der übereinstimmenden und auch nach den persönlichen Auftreten glaubwürdigen Zeugenaussagen geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Ausländer beim Belegen von Pizzaböden (Plural!) betreten wurde. Schon von daher ist die ursprüngliche Rechtfertigung des Bw, der Ausländer habe sich selbst eine Pizza zubereitet, widerlegt. In Widerspruch zu dieser Beobachtung steht außerdem die Rechtfertigung des Bw, den Ausländer nur mit Essensresten (!) versorgt zu haben. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass dieselbe Rechtfertigung des Bw in einem anderen Fall (VwSen-250724) als Schutzbehauptung widerlegt wurde. Unglaubwürdig ist daher auch die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgetragene Verantwortung, der Bw habe selbst Pizzaböden belegt.

Mithin steht fest, dass der Ausländer Arbeiten für den Bw verrichtete. Entlohnt wurde der Bw in Form von Naturalien (Unterkunft, Essensreste). Dass die Leistungen des Ausländers unentgeltlich waren, wurde vom Bw selbst nicht behauptet. Die Darstellung, dass der Bw den Ausländer wegen einer Familienbekanntschaft aus fernen Landen bzw aus caritativen Gründen bei sich aufgenommen und verköstigt habe, ist nicht nur unüberprüfbar sondern auch deshalb unglaubwürdig, weil diese Verantwortung erst relativ spät im erstbehördlichen Verfahren auftaucht. Ferner ist aus der am selben Tag verhandelten Rechtssache VwSen-250724 ersichtlich, dass der Bw in einem ganz ähnlich gelagerten Fall die Unwahrheit sprach. Schließlich ist es nach der Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass der Bw einem Ausländer über 1 1/2 Jahre Wohnung und Nahrung gewährte, die erwiesene Arbeit des Ausländers aber nicht als Gegenleistung im Verhältnis der beiden zueinander verstanden wurde.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist vom gesetzlichen Strafrahmen (§ 28 Abs.1 Z1 lit.a erster Strafsatz AuslBG; eine zum Zeitpunkt der Tat rechtskräftige und zum Zeitpunkt der Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates noch nicht getilgte einschlägige Bestrafung liegt nicht vor; eine Ermahnung zählt nicht als Vorstrafe), der Dauer der illegalen Beschäftigung sowie von den finanziellen Verhältnissen des Bw (15.000 S netto/Monat, keine Sorgepflichten) auszugehen. Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Die gegenständliche Ermahnung wirkt, nach dem Grund ihrer damaligen Erteilung (Ablauf der Arbeitserlaubnis des Bruders des Bw) nicht erschwerend. Unter diesen Umständen erscheint die Verhängung der Mindestgeldstrafe und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe als angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum