Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250791/2/Kon/Pr

Linz, 03.03.2000

VwSen-250791/2/Kon/Pr Linz, am 3. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A. S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.4.1999, SV-96-6-1999-E/Bm, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldspruch nachstehenden Tatvorwurf:

"Sie sind Ihrer Auskunftspflicht als Dienstnehmer insoferne nicht nachgekommen, als Sie trotz Aufforderung seitens der Oö. Gebietskrankenkasse die angeforderten Unterlagen für eine Beitragsprüfung nicht vorgelegt haben."

In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 111 ASVG begehen Dienstgeber, die die Auskunftspflicht verweigern, die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 10.000 S bis 30.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 30.000 S bis 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.

Gemäß § 42 Abs.1 Z1 ASVG haben auf Anfrage des Versicherungsträgers die Dienstgeber längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn

  1. der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden und
  2. dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Diesen in § 44a Z1 VStG gründenden Erfordernissen entspricht der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne nicht, als mangels Tatzeitangabe die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat nicht ausreichend individualisiert ist und er sohin Gefahr läuft, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Abgesehen davon, dass der Beschuldigte im Tatvorwurf unrichtig als Dienstnehmer (als solcher könnte er die Tat gar nicht begangen haben) statt als Dienstgeber bezeichnet wird, ist daraus in keiner Weise zu entnehmen, wann der Beschuldigte sein strafbares Verhalten gesetzt hat. Im Übrigen ermangelt es dem Tatvorwurf auch an der Angabe des Tatortes, da als solcher jedenfalls der Kanzleisitz des Beschuldigten anzuführen gewesen wäre. Letzteres allein schon deshalb, um die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde überprüfen zu können.

Von diesem, die Individualisierung der Tat betreffenden Mängel abgesehen, ist auch das Tatverhalten unzureichend konkretisiert. Dies alleine schon deshalb, weil im Tatvorwurf wesentliche Tatbestandsmerkmale der verletzten Verwaltungsvorschrift nicht angeführt sind und daher die Subsumtion des Tatverhaltens unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift nicht möglich ist. So wäre allein schon erforderlich gewesen, die im § 42 Abs.1 ASVG normierte Frist von 14 Tagen anzuführen, wie weiters, dass es sich bei den angeforderten Unterlagen für eine Beitragsprüfung um solche handelt, die maßgebende Umstände für das Versicherungsverhältnis enthalten.

Eine entsprechende Sanierung des Schuldspruches anhand der Aktenlage erwies sich als nicht möglich. So geht aus dieser beispielsweise nicht einmal hervor, wann der von der OÖ. GKK in ihrem Schreiben vom 10.2.1999 erwähnte Rückscheinbrief vom 24.11.1998, welcher die Aufforderung an den Beschuldigten zur Unterlagenvorlage enthalten haben soll, von diesem in Empfang genommen wurde.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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